Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung von Bildnissen der Ehefrau eines Moderators untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Ehefrau eines bekannten TV-Moderators, klagte gegen die Beklagte wegen Veröffentlichung mehrerer Bildnisse von ihr auf Titelseite, Innenseiten einer Zeitschrift und in einer Zeitungsanzeige. Zentral war, ob die Abbildungen ohne Einwilligung zulässig sind. Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt und verbot die weitere Verbreitung der konkreten Bilder; Begründung: Schutz des Rechts am eigenen Bild überwiegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsklage der Klägerin gegen Veröffentlichung bestimmter Bildnisse vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung und Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person setzt grundsätzlich deren Einwilligung voraus; Ausnahmetatbestände des KunstUrhebergesetzes (§ 22 ff. KUG) sind restriktiv auszulegen.
Die bloße Beziehung zu einer bekannten Person (Ehepartner/in) begründet nicht automatisch ein Informationsinteresse Dritter, das die Veröffentlichung des Bildnisses ohne Einwilligung rechtfertigt.
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können durch Unterlassungsansprüche abgewehrt werden; zur Sicherstellung des Unterlassungsanspruchs sind Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft zulässig.
Das Gericht kann ein Unterlassungsurteil vorbehaltlich der Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären und die unterlegene Partei mit den Kosten des Rechtsstreits belasten.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;
b.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folge eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;
c.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;
d.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des bekannten TV-Moderators K.
Die Beklagte veröffentlichte auf der Titelseite der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 ein Bild der Eheleute K. Auf der Titelseite steht hierzu „K, 59 Millionen für den Osten Wohltäter Historische Gebäude Kitas, Schulen: wofür der beliebte TV-Moderator alles spendet“. Die Titelseite der Zeitschrift wurde im Inhaltsverzeichnis auf S. 4 der Zeitschrift abgebildet. Hierzu heißt es: „UNSER TITEL Er ist nicht nur beliebt, er ist auch großzügig: K, hier mit Frau K1, spendet für soziale und Bauprojekte. S. 12“. Für die Einzelheiten der Titelseite einschließlich des Bildes und des Inhaltsverzeichnisses wird auf Anlage K 1 verwiesen.
Des Weiteren wurde die Titelseite in einer Werbeanzeige in der Zeitung „B.Z.“ vom 17.03.2016, dort auf S. 31, abgebildet. Für die Einzelheiten der Werbeanzeige wird auf Anlage K 3 verweisen.
Ein weiteres Bild der Eheleute K veröffentlichte die Beklagte auf S. 12 der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 neben dem Artikel mit der Überschrift „Der großzügige Herr K Tue Gutes und rede nicht darüber … In seinem TV-Job macht der Moderator von ‚Y?“ oft seine Kandidaten glücklich, privat spendet der Wahl-Potsdamer für bauliche und soziale Projekte. Mit welchen Summen er wen unterstütze, lesen sie hier“. Zu dem Bild heißt es: „Moderator K und Ehefrau K1 auf der C-Party 2012 in Berlin“. In dem Artikel werden diverse Projekte kurz beschrieben, welche Herr K unterstützt. Die Klägerin wird nicht weiter erwähnt. Für die Einzelheiten des Artikels einschließlich des Bildes wird auf Anlage K 2 verwiesen.