Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines YouTube-Videos (LG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Antragsgegnerin an der Löschung eines auf ihrem Kanal hochgeladenen Videos zu hindern. Streitgegenstand war, ob aus dem Nutzungsvertrag ein Unterlassungsanspruch besteht und die Löschung gerechtfertigt war. Das Landgericht hat die Verfügung erlassen und die Löschung untersagt, da die Äußerungen nicht strafbar sind und kein Verstoß gegen ersichtliche Community‑Richtlinien vorlag; zudem bestehe Wiederholungsgefahr.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Löschung des Videos untersagt, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem zwischen Plattformbetreiber und Nutzer geschlossenen Nutzungsvertrag kann sich ein Unterlassungsanspruch nach § 241 Abs. 1 BGB ergeben, wenn der Betreiber vertraglich geschuldete Bereitstellungsleistungen durch Löschung entzieht.
Die Löschung von Nutzerinhalten durch einen Plattformbetreiber ist nicht gerechtfertigt, wenn die Inhalte keine strafbaren Handlungen darstellen und sich kein erkennbarer Verstoß gegen konkret zu belegende Community‑Richtlinien ergibt.
Eine einmalige rechtswidrige Löschung indiziert eine Wiederholungsgefahr, die die Erteilung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen kann, insbesondere wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt.
Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn Dringlichkeit und Interessenlage dies rechtfertigen und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
das auf dem bei der Antragsgegnerin betriebenen Kanal „X“ hochgeladenen Video „entfernt!“ unter der URL: https://www.entfernt bzw. https://entfernt zu löschen,
wenn dies geschieht wie am 18.04.2020 auf dem YouTube-Kanal „X“.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.05.2020 ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde seitens des Antragstellers per E-Mail zur Rücknahme der Löschung des Videos aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannte Video zu löschen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die Löschung des Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
Hierzu war sie nicht berechtigt. Die in dem antragsgegenständlichen Video getätigten Äußerungen stellen keine Straftat dar. Auch die sog. Community-Richtlinien der Antragsgegnerin, hinsichtlich derer sich die Antragsgegnerin auf einen Verstoß beruft, jedoch keine weiteren Einzelheiten mitteilt, berechtigten diese nicht zur Löschung des Videos. Ein Verstoß gegen eines der in den Community-Richtlinien aufgeführten Verbote ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den in dem Video wiedergegebenen Äußerungen nicht um einen Aufruf zu Gewalt. In diesem wird zwar dazu aufgerufen „Widerstand zu leisten“, aus dem Gesamtkontext des Videos geht jedoch gerade nicht hervor, dass es sich um einen Aufruf zu einem gewaltsamen Widerstand handelt.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, 06.05.2020
Landgericht, 28. Zivilkammer