Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 139/20·18.05.2020

Einstweilige Anordnung: Löschungsverbot für Nutzerdaten auf Online‑Plattform

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln erließ auf Antrag eine einstweilige Anordnung, die der Beteiligten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, bestimmte Bestandsdaten und Kundenbeschwerden zu löschen. Grundlage sind die §§ 51, 49 FamFG und § 14 TMG; dringendes Handeln wurde wegen drohenden Datenverlusts angenommen. Die Beteiligte hat eine Woche zur Stellungnahme; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Löschung bestimmter Nutzerdaten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gegen einen Telemediendienst ist glaubhaft zu machen; maßgeblich sind §§ 51 Abs.1 S.2 FamFG und § 14 TMG.

2

Bei drohendem Datenverlust besteht ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden nach § 49 Abs.1 FamFG, sodass das Gericht auch ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen kann.

3

Eine einstweilige Anordnung kann die Untersagung der Löschung konkreter Bestands- und Inhaltsdaten (z.B. Namen, Bestellnummern, Zeitstempel, Beschwerdeinhalt) umfassen, wenn diese zur Durchsetzung von Rechten im Hauptsacheverfahren erforderlich sind.

4

Die Kostenentscheidung bei Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 51 Abs.4 FamFG in Verbindung mit § 14 Abs.4 S.6 UrhG; der Antragssteller kann zur Kostentragung verpflichtet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 14 TMG§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 49 Abs. 1 FamFG§ 14 Abs. 4 TMG§ 51 Abs. 4 FamFG§ 14 Abs. 4 Satz 6 UrhG

Tenor

Auf den Antrag vom 14.05.2020 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. 28 O 159/20) untersagt, die nachfolgend bezeichneten Daten betreffend die Beschwerden bzw. Meldungen bezüglich der ASIN XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXX bzw. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXXX zu löschen:

1. Die Bestandsdaten der auf der Plattform www.B.de registrierten Nutzer, die sich als Kunden der Antragstellerin über die von der Beteiligten bereitgestellten Online-Formulare über den Zustand der von der Antragstellerin auf www.B.de unter den ASIN XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXXX angebotenen und ausgelieferten Produkte beschwert haben,

einschließlich der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:

a. Namen der Nutzer

b. Benutzername der Nutzer

c. Anschrift der Nutzer

d. E-Mail der Nutzer

e. Nummer der Bestellung

f. Genauer Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone

g. Genauer Zeitpunkt der Kundenbeschwerde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone

h. Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts

2. Die Bestandsdaten der auf der Plattform www.B.de registrierten Nutzer, die als Kunden der Antragstellerin über die von der Beteiligten bereitgestellten Online-Formulare Verstöße von Angebotsrichtlinien in den Angeboten der Antragstellerin auf www.B.de unter den ASIN XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXXX gemeldet haben,

einschließlich der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:

a. Namen der Nutzer

b. Benutzername der Nutzer

c. Anschrift der Nutzer

d. E-Mail der Nutzer

e. Nummer der Bestellung

f. Genauer Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone

g. Genauer Zeitpunkt der Kundenbeschwerde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunde und Zeitzone

h. Inhalt der Kundenbeschwerden unter Angabe des vollständigen Wortlauts

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

1.

3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung sind glaubhaft gemacht, §§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, 14 TMG. Angesichts des drohenden Datenverlusts besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gem. § 49 Abs. 1 FamFG.

4

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Hauptsacheverfahren gemäß § 14 Abs. 4 TMG bei der Kammer unter dem Az. 28 O 159/20 geführt wird.

5

2.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§  51 Abs. 4 FamFG, 14 Abs. 4 S. 6 UrhG.

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.