Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 136/18·02.04.2019

1‑Sterne‑Bewertung ohne Kommentar: Kein Löschungsanspruch gegen Portalbetreiber

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Handy-Reparaturwerkstatt verlangte von einem Bewertungsportal die Entfernung einer kommentarlosen 1‑Stern‑Bewertung eines Dritten sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob die Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze und ob der Portalbetreiber als (mittelbarer) Störer nach Beanstandung prüfen und löschen müsse. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Bewertung sei als Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und weder Schmähkritik noch offensichtlich tatsachengrundlos. Mangels erkennbarer Rechtsverletzung habe der Hostprovider keine weitergehenden Prüfpflichten ausgelöst und hafte weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Störer.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Verbreitung einer 1‑Sterne‑Bewertung und auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Portalbetreiber macht sich fremde Nutzerbewertungen nur zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernimmt; hierbei ist Zurückhaltung geboten.

2

Ein Hostprovider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Nutzerbeiträge vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen; Prüf- und Handlungspflichten entstehen erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung.

3

Eine kommentarlos abgegebene Ein‑Stern‑Bewertung ist regelmäßig als Werturteil (Meinungsäußerung) einzuordnen und wird nicht schon wegen fehlender Begründung rechtswidrig.

4

Aus der Behauptung, der Bewertende sei kein Kunde gewesen, folgt für sich genommen nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Sternebewertung, wenn der Aussagegehalt auch einen sonstigen Kontakt oder eine Bewertung aufgrund fremder Berichte zulässt.

5

Besteht keine erkennbare Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die Bewertung, besteht weder ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 1004 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 3 GG§ 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

20

Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf dem Portal www.#####/ eine von einem Dritten abgegebene Bewertung nicht mehr zu verbreiten.

21

Der Kläger betreibt die Werkstatt „D“ für Handy-Reparaturen in L. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Sie bietet Onlinedienste an. Unter anderem bietet sie den H1-Dienst H (www.####/) an, der es ermöglicht, dass registrierte Nutzer, deren Email-Adressen bei der ersten Anmeldung verifiziert werden, Bewertungen zu Geschäften, Restaurants, anderen Orten und Einrichtungen abgeben können. Die Nutzer können kurze Bewertungen verfassen und/oder die Einrichtung auf einer Skala von eins bis fünf Sternen bewerten. Die so eingestellten Bewertungen können von anderen Nutzern neben weiteren Informationen wie Adresse, Öffnungszeiten oder Fotos der jeweiligen Einrichtung abgerufen werden. Diese Informationen werden aus einer Vielzahl verschiedener Quellen generiert, die Beklagte nimmt keine Vorabkontrolle vor. Unternehmen können sich über den Dienst H x unentgeltlich registrieren und einen Eintrag für ihre Einrichtung generieren bzw. einen bereits vorhandenen Eintrag als Inhaber bestätigen. Sie haben dann die Möglichkeit die eingestellten Bewertungen zu kommentieren und ihnen entgegenzutreten. Auf dem H Eintrag zur Internetseite des Klägers hat die Beklagte eine Ein-Stern–Bewertung ohne weiteren Kommentar des Nutzers „T“ verbreitet. Der Kläger machte als verifizierter Inhaber des Unternehmens von der Funktion Gebrauch, auf diese Bewertung zu antworten und schrieb unter anderem, dass er Frau T nicht in seinem Kundenstamm finde und aufgrund der fehlenden Beschreibung die 1-Sterne-bewertung nicht nachvollziehen könne. Über das von der Beklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Online-Formular beanstandete der Kläger am 12.07.2017 die streitgegenständliche Bewertung. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 28.07.2018 mit, dass sie keine Rechtsverletzung des Klägers durch die streitgegenständliche Bewertung feststellen könne.

22

Der Kläger behauptet, ihm sei eine Person mit dem Namen T nicht bekannt. Er habe niemals eine Kundin mit diesem Namen gehabt. Es handele sich um eine negative Bewertung eines Konkurrenten unter falschem Namen mit Schädigungsabsicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Bewertung um eine Meinungsäußerung handele, welche auf einer falschen und wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung beruhe. Durch die Bewertung werde eine schlechte Leistung durch den Gewerbebetrieb des Klägers suggeriert, was nicht zutreffe. Hierdurch werde der Gewerbebetrieb des Klägers nicht unerheblich geschädigt, da sich potentielle Kunden im Internet informierten und durch negative Bewertungen von der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers abgehalten würden. Hierdurch werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Klägers erheblich verletzt.

23

Der Kläger beantragt,

24

1)      Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen über den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine 1-Sterne-Rezension der Nutzerin „T“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie in der Anlage 1 ersichtlich ist, geschieht.

25

2)      Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei bereits unzulässig, da die Formulierung so gewählt sei, als ob die Beklagte selbst Störerin sei. Die Klage sei auf das zu beschränken, was von technischen Anbietern verlangt werden könne. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass es zu keinem Kundenkontakt zwischen dem Kläger und der Bewertenden gekommen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt werde. Die Bewertung mit einem von fünf Sternen stelle eine nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar. Der Bewertende habe zum Ausdruck gebracht, dass er mit „D“ in Berührung gekommen und nicht zufrieden gewesen sei. Eine Kundeneigenschaft lasse sich der Bewertung nicht entnehmen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Inanspruchnahme als unmittelbare Störerin nicht in Betracht komme, da sie nur die technische Infrastruktur zur Verfügung stelle, um Dritten zu ermöglichen, ihre Inhalte ins Internet einzustellen, ohne dabei eine Vorabkontrolle oder Auswahl vorzunehmen. Sie könne auch nicht als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nicht verpflichtet sei bezüglich der streitgegenständlichen Bewertung tätig zu werden. Schließlich sei die Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen. Die Bewertungen dienten der Sicherung der Meinungsvielfalt, die nur dann gewährleistet werden könne, wenn positive und negative Bewertungen zugelassen würden. Dadurch dass der Kläger über die Funktion „Antwort vom Eigentümer“ mit der Bewertenden in Kontakt getreten und deutlich gemacht habe, dass er den Nutzernamen seinem Kundenstamm nicht zuordnen könne, sei es für einen verständigen Dritten möglich, zu erkennen, dass die Bewertung möglicherweise nicht von einer Kundin stamme und daraus eigene Schlüsse zu ziehen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG wegen der Verletzung seines Unternehmerpersönlichkeitsrechts.

4

Die Beklagte ist keine unmittelbare Störerin. Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2016, 855). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Kläger beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger behauptet worden (vgl. BGH, a.a.O.).

5

Die Beklagte haftete auch nicht als mittelbare Störerin, da die Äußerungen rechtmäßig sind und sie ihre Prüfpflichten eingehalten hat.

6

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 2016, 855). Vorliegend handelt es sich bei der kommentarlosen 1-Sterne-Bewertung jedoch um eine zulässige Meinungsäußerung, die den Kläger nicht in seinem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG verletzt, so dass die Beklagte weder nach der Beanstandung der Bewertung durch den Kläger noch nach Zustellung der Klage verpflichtet war, weitere Überprüfungen vorzunehmen oder die streitgegenständliche Bewertung zu löschen.

7

Bei der Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 95). Stehen sich - wie hier - als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BGH, GRUR 1972, 435 (439)). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).

8

Nach diesen Maßstäben stellt die streitgegenständliche Bewertung eine Meinungsäußerung dar. Diese wird nicht schon dadurch zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weil es ohne Begründung abgegeben wurde. Es gehört gerade zum Schutz der Meinungsfreiheit, gerade keine Begründung für seine Meinungsäußerung angeben zu müssen.

9

Es handelt sich bei der kommentarlosen 1-Stern-Bewertung auch nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

10

Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Meinungsäußerung offensichtlich ohne Tatsachengrundlage und damit rechtswidrig abgegeben wurde. Zwar verweist der Kläger darauf, dass ihm eine Kundin mit dem Namen T nicht bekannt sei. Doch selbst wenn man annimmt, dass es sich bei der Bewertenden tatsächlich nicht um eine Kundin des Klägers handeln sollte, folgt daraus nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der abgegebenen Meinungsäußerung. Der streitgegenständlichen Bewertung liegt nicht der Aussagegehalt zugrunde, dass der Kläger aufgrund eines bestehenden Kundenverhältnisses bewertet werde. Für einen verständigen Dritten ist die Bewertung nur so zu verstehen, dass es irgendeinen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Bewertenden gegeben hat, der jedoch nicht in einem Kundenverhältnis bestanden haben muss. Denkbar ist beispielsweise, dass der Zustand des Geschäfts von außen oder die Erreichbarkeit oder die Freundlichkeit am Telefon bewertet wurden. Möglich ist auch, dass eine dritte Person der Bewertenden erzählt hat, dass sie mit dem Service des Klägers unzufrieden gewesen sei. Somit lag in der Behauptung des Klägers, die Bewertende sei nicht seine Kundin gewesen, keine Darlegung einer offensichtlichen Rechtsverletzung, so dass die Beklagte keine Verpflichtung traf, die Bewertende zu den Hintergründen der von ihr vorgenommenen Bewertung zu befragen.

11

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht aufgrund der genannten Gründe ebenfalls nicht.

12

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

13

Streitwert: 10.000,- EUR

14

Rechtsbehelfsbelehrung:

15

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

16

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

17

Am 15.04.2019 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

18

werden die Gründe des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.04.2019 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der folgende Tatbestand ergänzt wird:

Gründe

31

Bei der Erstellung der Endfassung des Urteils ist es zu einem Übertragungsfehler gekommen, bei dem der Tatbestand versehentlich nicht aus dem Entwurf übernommen worden ist. Der Übertragungsfehler ist  in der Folge nicht aufgefallen.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem  Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

34

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

35

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem  Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

36

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

37

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

38

Köln, 15.04.201928. Zivilkammer