Bewilligung öffentlicher Zustellung an ausländische juristische Person (§185, §188 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf öffentliche Zustellung eines früheren Beschlusses und dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin P. U. Ltd. wird bewilligt. Die Zustellung war nach erfolglosem Zustellversuch an der angegebenen Adresse und fehlenden weiteren Erkenntnismöglichkeiten erforderlich. Das Gericht stellte fest, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung im Ausland nicht möglich oder aussichtslos erscheint. Das Schriftgut gilt einen Monat nach Aushang als zugestellt (§188 ZPO).
Ausgang: Antrag auf öffentliche Zustellung an die Antragsgegnerin P. U. Ltd. wird bewilligt; Schriftgut gilt einen Monat nach Aushang als zugestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Zustellung nach §185 ZPO ist zu bewilligen, wenn der Aufenthaltsort der Partei unbekannt ist und eine Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich ist.
Für ausländische juristische Personen kommt öffentliche Zustellung alternativ in Betracht, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§185 Nr.3 ZPO); es genügt, dass eine der beiden Konstellationen vorliegt.
Vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung sind zumutbare Nachforschungen zur Ermittlung der zutreffenden Anschrift anzustellen; fehlen solche Erkenntnismöglichkeiten, rechtfertigt dies die öffentliche Zustellung.
Schriftgut, das öffentlich zugestellt wird, gilt einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§188 ZPO).
Tenor
wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28.06.2024 sowie dieses
Beschlusses an die Antragsgegnerin
P. U. Ltd., J.-straße, Q.
bewilligt
Rubrum
weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter
oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO) bzw. weil eine
Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 185 Nr. 3
ZPO), nachdem ein Zustellversuch unter der o.a. Adresse erfolglos geblieben ist, weil
die Antragsgegnerin an dieser Adresse nicht ansässig ist ("Addressee unknown").
Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu der zutreffenden Anschrift der Beklagten als
ausländischer juristischer Person sind nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen der
öffentlichen Zustellung an eine ausländische juristische Person sich nach § 185 Nr. 1
ZPO oder nach § 185 Nr. 3 ZPO richten, kann dahin stehen, denn die
Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt: es ist sowohl der Aufenthaltsort der
Beklagten im Sinne der Nr. 1 unbekannt (und eine Zustellung an einen Vertreter oder
Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich) als auch eine Zustellung im Ausland
(infolge des unbekannten Firmensitzes) nicht möglich.
Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§
188 ZPO).
Köln, 28.01.2025