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Landgericht Köln·28 O 132/24·27.01.2025

Bewilligung öffentlicher Zustellung an ausländische juristische Person (§185, §188 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf öffentliche Zustellung eines früheren Beschlusses und dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin P. U. Ltd. wird bewilligt. Die Zustellung war nach erfolglosem Zustellversuch an der angegebenen Adresse und fehlenden weiteren Erkenntnismöglichkeiten erforderlich. Das Gericht stellte fest, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung im Ausland nicht möglich oder aussichtslos erscheint. Das Schriftgut gilt einen Monat nach Aushang als zugestellt (§188 ZPO).

Ausgang: Antrag auf öffentliche Zustellung an die Antragsgegnerin P. U. Ltd. wird bewilligt; Schriftgut gilt einen Monat nach Aushang als zugestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die öffentliche Zustellung nach §185 ZPO ist zu bewilligen, wenn der Aufenthaltsort der Partei unbekannt ist und eine Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nicht möglich ist.

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Für ausländische juristische Personen kommt öffentliche Zustellung alternativ in Betracht, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§185 Nr.3 ZPO); es genügt, dass eine der beiden Konstellationen vorliegt.

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Vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung sind zumutbare Nachforschungen zur Ermittlung der zutreffenden Anschrift anzustellen; fehlen solche Erkenntnismöglichkeiten, rechtfertigt dies die öffentliche Zustellung.

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Schriftgut, das öffentlich zugestellt wird, gilt einen Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§188 ZPO).

Relevante Normen
§ 185 Nr. 1 ZPO§ 185 Nr. 3 ZPO

Tenor

wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28.06.2024 sowie dieses

Beschlusses an die Antragsgegnerin

P. U. Ltd., J.-straße, Q.

bewilligt

Rubrum

1

weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter

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oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO) bzw. weil eine

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Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 185 Nr. 3

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ZPO), nachdem ein Zustellversuch unter der o.a. Adresse erfolglos geblieben ist, weil

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die Antragsgegnerin an dieser Adresse nicht ansässig ist ("Addressee unknown").

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Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu der zutreffenden Anschrift der Beklagten als

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ausländischer juristischer Person sind nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen der

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öffentlichen Zustellung an eine ausländische juristische Person sich nach § 185 Nr. 1

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ZPO oder nach § 185 Nr. 3 ZPO richten, kann dahin stehen, denn die

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Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt: es ist sowohl der Aufenthaltsort der

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Beklagten im Sinne der Nr. 1 unbekannt (und eine Zustellung an einen Vertreter oder

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Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich) als auch eine Zustellung im Ausland

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(infolge des unbekannten Firmensitzes) nicht möglich.

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Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§

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188 ZPO).

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Köln, 28.01.2025