Insolvenzanfechtung: Prämienzahlung für fremde Lebensversicherungen als unentgeltliche Leistung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Lebensversicherer die Rückzahlung einer von der Schuldnerin gezahlten Versicherungsprämie für Verträge des Geschäftsführers. Streitig war, ob eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO vorlag und ob der Versicherer nach Auszahlung von Rückkaufswerten entreichert sei. Das LG Köln gab der Klage statt: Die Zahlung erfüllte eine fremde Schuld ohne realistische Regressmöglichkeit und war daher unentgeltlich. Eine Entreicherung nach § 143 Abs. 2 InsO und Verjährung nach § 146 InsO verneinte das Gericht mangels nachvollziehbaren Vortrags bzw. wegen rechtzeitiger Klageerhebung.
Ausgang: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters aus § 134, § 143 InsO in voller Höhe zugesprochen; Entreicherung und Verjährung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistung ist im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich, wenn kein entsprechender Gegenwert an den Leistenden zurückfließen soll; der Begriff ist weiter als der der Schenkung.
Die Erfüllung einer fremden Schuld durch den Schuldner ist als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn ein Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen Schuldner tatsächlich nicht realisierbar ist.
Der Insolvenzverwalter kann nach Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung den Leistungsempfänger unmittelbar nach § 143 Abs. 1 InsO in Anspruch nehmen und ist nicht darauf verwiesen, den eigentlichen Schuldner der erfüllten Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.
Auf eine Entreicherung nach § 143 Abs. 2 InsO kann sich der Anfechtungsgegner nur berufen, wenn er schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass und in welchem Umfang der Erlangte Vorteil durch spätere Dispositionen endgültig weggefallen ist.
Für die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 146 InsO ist es unschädlich, wenn der Kläger innerhalb der Frist denselben Lebenssachverhalt zunächst unter eine unzutreffende Norm subsumiert und die rechtliche Einordnung später korrigiert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.483,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger geht gegen die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung vor.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 hat das Amtsgericht Bonn über das Vermögen der L GmbH, H-Straße, C (nachfolgend: Schuldnerin), das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Beschlusses (Anlage K 1,Blatt 11. Akten) Bezug genommen.
Geschäftsführer der Schuldnerin war Herr L. Dieser hatte bei der Beklagten unter anderen fünf Lebensversicherungen abgeschlossen. Es handelt sich um die Versicherungsverträge mit den folgenden Versicherungsnummern:
-##-########-##-# 0,
-##-########-##-# 1,
-##-########-##-# 2,
- ##-#######-##-# 3 und
-##-########-##-# 4.
Die vierteljährliche Prämie für diese Lebensversicherungen betrug 98.737,10 DM (= 50.483,48 EUR). Diese Prämie für den Zeitraum Juni bis August 1999 zahlte nicht Herr L persönlich, sondern wurde von dem Konto der Schuldnerin bei derL1 , Konto Nr.#########, an die Beklagte überwiesen; die Wertstellung erfolgte am 30. Juni 1999. Die Schuldnerin hatte zuvor auf Grund des auf der Gesellschafterversammlung vom 20. Januar 1998 gefassten Beschlusses von der L mit Sitz in N in die Firma der Schuldnerin umfirmiert und ihren Sitz nach S verlegt; diese Änderung wurde am 28. Juli 1998 in das Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
Die Schuldnerin und auch Herr L persönlich waren am 30. Juni 1999 bereits zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ####### 0 wurden zu Gunsten der X N1 gepfändet. Nachdem der Vertrag notleidend geworden und im Jahre 2000 gekündigt worden war, wurde ein Rückkaufswert an die Pfandgläubigern ausgezahlt, der der Höhe nach zwischen den Parteien umstritten ist.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ####### 1 wurden in Höhe von 1,45 Millionen DM an die E abgetreten. Nach Kündigung am 31. Juli 2000 zahlte die Beklagte einen - der Höhe nach ebenfalls streitigen - Rückkaufswertbetrag an die Bank aus.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ####### 2 wurden in Höhe von 449.310,00 DM an die E abgetreten. Nach Kündigung am 31. Juli 2000 zahlte die Beklagte einen - der Höhe nach ebenfalls streitigen - Rückkaufswertbetrag auf ein von der Bank bestimmtes Konto aus.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ####### 3 wurden in Höhe von 6.197.240,00 DM an die E abgetreten. Nach Kündigung am 31. Juli 2000 zahlte die Beklagte einen - der Höhe nach ebenfalls streitigen - Rückkaufswertbetrag an die Bank aus.
Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ####### 4 wurden in Höhe von 1.797.930,00 DM an die E abgetreten. Nach Kündigung am 10. Januar 2000 zahlte die Beklagte einen - der Höhe nach ebenfalls streitigen - Rückkaufswertbetrag an die Bank aus.
Mit der am 20. Dezember 2001 eingereichten Klage macht der Kläger die Insolvenzanfechtung hinsichtlich dieser Zahlung geltend, wobei er sich zunächst auf § 131 Insolvenzordnung berufen hat. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 hat der Kläger erklärt, seine Anfechtungsklage auch auf § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung zu stützen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.483,48 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Rechtsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vorlägen. Sie beruft sich auf Entreicherung im Sinne von § 143 Abs. 2 Insolvenzordnung. Dazu behauptet sie, ohne die Prämie für Juni bis August 1999, die sie von dem Konto der Schuldnerin erlangt habe, hätte sie nur geringere Rückkaufswerte auszahlen können. Der Höhe nach legt sie dazu vier Berechnungsvarianten vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageerwiderung vom 5. Juni 2002 (Blatt 62 folgende der Akten), auf den Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 nebst Anlagen (Blatt 108 folgende der Akten), den Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 nebst Anlagen (Blatt 129 folgende der Akten) und auf den Schriftsatz vom 26. Februar 2003 nebst Anlagen (Blatt 170 folgende der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung.
Die Akten Amtsgericht Bonn, Az. 98 IN 86/99, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 50.483,48 EUR (= 98.737,10 DM) gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Insolvenzordnung. Er hat die Anweisung an die L1 , zu Lasten des dortigen Kontos der Schuldnerin die Prämie für Juni bis August 1999 in Höhe von 98.737,10 DM an die Beklagte zu zahlen, gemäß § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung wirksam angefochten; diese Leistung erfolgte unentgeltlich und die Anfechtung war rechtzeitig.
1. Die Schuldnerin hat an die Beklagte unentgeltlich im Sinne von § 134 Insolvenzordnung geleistet. Der Begriff der Unentgeltlichkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist weiter als der der Schenkung. Unentgeltlich ist eine Leistung bereits dann, wenn kein entsprechender Gegenwert fließen soll (vgl. Hess/Weiss, Insolvenzordnung, § 134 Rdnr. 9). Unentgeltlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine fremde Schuld erfüllt wird, ohne dass die Erstattung realisierbar ist (vgl. Hess/Weiss aaO. Rdnr. 11, 29; BGHZ 41, 298 zum gleich gelagerten Fall des § 32 Konkursordnung). So liegt der Fall hier. Denn die Schuldnerin hatte im Zeitpunkt der Leistung am 30. Juni 1999 in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr die Möglichkeit, bei dem eigentlichen Schuldner, Herrn L , Rückgriff nehmen zu können. Die Aussichtslosigkeit eines derartigen Rückgriffs ergibt sich schon aus der Insolvenzakte des Amtsgericht Bonn, Az. 98 IN 86/99, betreffend das Insolvenzverfahren des Herrn L persönlich. Denn bereits mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 1998 war dieser zur Zahlung von über 485.000,00 DM verurteilt worden. Diesbezügliche Vollstreckungsversuche einschließlich der Pfändung und Überweisung von Gewinnbeteiligungen und Bankkonten gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 4. September 1998 (Blatt 26 der Beiakten) und vom 25. Januar 1999 (Blatt 82 der Beiakten) sowie mehrerer Vollstreckungsversuche in den Räumlichkeiten des Herrn L und seiner Firmen blieben erfolglos. Vielmehr wurde bereits am 26. März 1999 über ein weiteres Unternehmen des Herrn L , die Innenausbau L GmbH & Co. KG, das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Blatt 120 der Beiakten).
Die Unentgeltlichkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistende, also die Schuldnerin im vorliegenden Fall, zu der Leistung gegenüber dem eigentlichen Schuldner, hier also gegenüber Herrn Kaaf persönlich, oder gegenüber der Beklagten verpflichtet war. Denn eine derartige Leistungspflicht bestand unstreitig nicht.
2. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin sich auch direkt an die Beklagte als die unentgeltliche Leistungsempfängerin wenden und muss sich nicht an den tatsächlichen Schuldner der Leistung, vorliegend also Herrn Kaaf, halten (vgl. BGHZ 41, 298).
3. Die Beklagte ist auch nicht (teilweise) im Sinne von § 143 Abs. 2, 3 Insolvenzordnung entreichert. Zwar hat die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass eine Entreicherung in Betracht kommt, wenn die Auszahlung in der Rückkaufswerte im Glauben an die Wirksamkeit der Zahlungen von ihr vorgenommen worden wären (vgl. dazu Palandt-Sprau BGB, 62. Aufl., § 818 Rn 45 m.w.N.). Genau dies behauptet sie auch. Nachvollziehbar dargelegt hat sie dies jedoch trotz mehrfacher Hinweise durch die Kammer nicht. Vielmehr hat die Beklagte vier verschiedene Zahlenwerke dazu vorgelegt, die mehr oder weniger stark von einander abweichen und jedenfalls keine eindeutige Ermittlung der von der Beklagten behaupteten Entreicherung ermöglichen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung einer etwaigen Bereicherung kann nur der 30. Juni 1999 beziehungsweise 1. Juli 1999 sein, da zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständliche letzte Rate von der Schuldnerin an die Beklagte geflossen ist. Auf diesen Zeitpunkt berechnet ergeben sich nach der letzten Berechnung der Beklagten mit Berücksichtigung der letzten Prämienzahlung Rückkaufswerte von insgesamt 274.486,72 DM und ohne diese Prämie Rückkaufswerte in Höhe von 184.146,00 DM (vgl. Anlagen B 14 - 17, Blatt 175 bis 186 der Akten). Ein Vergleich dieser Rückkaufswerte ohne Berücksichtigung der letzten Prämienzahlung mit den drei (!) unterschiedlichen Angaben der Beklagten zu ihren tatsächlichen Zahlungen ergibt jeweils ein unterschiedliches Rechenergebnis, aber eine für den vorliegenden Fall entscheidende Gemeinsamkeit: sämtliche von der Beklagten behaupteten Auszahlungssummen (Klageerwiderung: insgesamt 181.772,75 DM; Anlagen B 4 - 8: insgesamt 173.836,39 DM; Anlagen B 9 - 13: insgesamt 163.978,59 DM), die sie unter Einrechnung der streitgegenständlichen letzten Prämie geleistet haben will, bleiben unter den Rückkaufswerten von insgesamt 184.156,00 DM, die Herrn L ohne Berücksichtigung der Prämie zum 30. Juni 1999 beziehungsweise 1. Juli 1999 zugestanden hätten. Der Vortrag der Beklagten zur Entreicherung bleibt schon von daher unerheblich.
Darüber hinaus erschließt sich der Kammer auch nicht und wird von der Beklagten auch nicht erläutert, wie sie die Auszahlungsbeträge im Einzelnen berechnet hat beziehungsweise aus welchem Grunde unterschiedliche Berechnungszeitpunkte für die Berechnung der Höhe der Auszahlungen zu Grunde gelegt worden sind. Die dazu vorgelegten Angaben der Beklagten (vgl. zu den Versicherungsnummern #######1 und #######2 und #######4 die Anlage B 19, Blatt 188 der Akten, und zu den Versicherungsnummern ########1 und #######2 und #######3 die Anlage B 19, Blatt 196 der Akten) sind einerseits unvollständig, da der Vertrag mit der Nummer ########0 gar nicht angeführt wird, und andererseits nicht plausibel, da verschiedene Berechnungstermine und angebliche Prämienzahlungsstände zu Grunde gelegt werden. Trotz entsprechender Hinweise durch die Kammer hat die Beklagte dies nicht klargestellt.
4. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Zweijahresfrist des § 146 Insolvenzordnung ab Insolvenzeröffnung ist gewahrt. Die Klage wurde am 20. Dezember 2001 eingereicht, wobei die Gerichtskosten mit der Klage beigefügtem Scheck eingezahlt und der Gerichtskasse am 7. Januar 2002 gutgeschrieben wurden. Die Zustellung erfolgte jedenfalls "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO.
Unerheblich ist insoweit auch der Umstand, dass der Kläger sich in der Klageschrift zunächst nur auf - den nicht einschlägigen - § 131 Insolvenzordnung und erst mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 auf § 134 Insolvenzordnung berufen hat. Denn damit hat er lediglich eine andere rechtliche Einordnung vorgenommen; der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger die Anfechtung auch nach § 134 Insolvenzordnung stützt, ist unverändert. Nur darauf aber kommt es an (vgl. BGH WM 1992, 812; Hess/Weiss aaO. § 146 Rdnr. 29).
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
7. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2003. Dieser Schriftsatz ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und daher bereits gemäß § 296a ZPO verspätet. Ein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO ist von der Beklagten nicht beantragt und ihr auch nicht gewährt worden. Gleiches gilt für eine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO. Eine solche war der Beklagten auch nicht von Amts wegen zu gewähren. Denn sie ist bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 4. September 2002 ausführlich auf die fehlende Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung hingewiesen worden. Ebenso musste die Beklagte den Auflagenbeschluss der Kammer vom 15. Januar 2003 so verstehen, dass ihr bisheriger Vortrag nicht ausreichend war. Wenn die Kammer dann in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2003 wiederum darauf hinweist, dass der Vortrag noch unklar ist, ist eine erneute Erklärungsfrist vor allem im Hinblick auf das Interesse des Klägers an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits nicht angemessen, zumal die Beklagte auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Aus den gleichen Erwägungen sieht die Kammer keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen; die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Unabhängig davon böte der Schriftsatz vom 20. Juni 2003 auch materiell keine Grundlage für eine abweichende Bewertung. Hierin teilt die Beklagte nämlich nunmehr eine fünfte und eine sechste (Berechnungs-)Variante der von ihr behaupteten Entreicherung mit. Der Kammer erschließt sich nicht, weshalb dieser neuen Berechnungsweise mehr Gewicht zukommen soll als den vorangehenden. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beklagte nunmehr (erstmalig) die maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundsätze zugrunde gelegt hat. Aus ihrem vorangegangenen Vortrag ergibt sich vielmehr, dass sie die früheren Zahlen ebenfalls von ihren Versicherungsmathematikern hat berechnen lassen.
Ferner hält es die Kammer für unzulässig, auf komplizierte Zahlenwerke lediglich Bezug zu nehmen, zumal die angekündigte Anlage B 22 dem Schriftsatz nicht beigefügt war.
Auch scheint die Beklagte von anderen Prämien auszugehen, da sie abweichend von der bislang unstreitigen Prämie in Höhe von 98.737,10 DM, die auch Gegenstand der Klageforderung ist, eine vierteljährliche Prämie von 99.229,00 DM berechnet. Weiterhin übersteigt auch die sich aus Anlage B 21 ergebende Summe der Rückkaufswerte von insgesamt 225.398,84 DM die von der Beklagten behaupteten Auszahlungen in den drei ersten Versionen deutlich. Schließlich ist der neue Vortrag zu den Rückkaufswerten auch in sich unschlüssig, da sich aus dem Anlagenkonvolut B 20 betraglich andere Rückkaufswerte als aus der Anlage B 21 ergeben.
Streitwert: 50.483,48 EUR