Unterlassung unwahrer Online-Behauptungen über gleichzeitige Eheversprechen (5/6 Frauen)
KI-Zusammenfassung
Ein bekannter Moderator verlangte von der Betreiberin eines Online-Portals Unterlassung zweier Aussagen, er habe fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe (und Kinder) versprochen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Köln qualifizierte die Aussagen als unwahre Tatsachenbehauptungen und bejahte eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Wiederholungsgefahr sei trotz späterer Veröffentlichung eines angeblichen „Richtigstellungs“-Artikels nicht entfallen, weil dieser nicht eindeutig und ernsthaft berichtige. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt; vorgerichtliche Kosten nur anteilig zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Unterlassung zugesprochen und Freistellung vorgerichtlicher Kosten teilweise; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen, die einem Betroffenen konkret das Abgeben von Eheversprechen gegenüber mehreren Personen zuschreiben, sind Tatsachenbehauptungen, wenn sie eine tatsächliche Willenserklärung als erfolgt darstellen und nicht nur ein Verhalten wertend deuten.
Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen im Rahmen der Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht hingenommen werden und können einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG begründen.
Die Wiederholungsgefahr wird durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung indiziert und entfällt durch eine Richtigstellung nur, wenn diese zeitnah, ernsthaft und inhaltlich unzweifelhaft klarstellt, inwieweit die Erstmitteilung unrichtig war, und die Nichtwiederholung erkennen lässt.
Eine „Richtigstellung“, die sich durch Stilmittel erkennbar distanziert, Zweifel an der Korrektur sät oder die Erstbehauptung unterschwellig aufrechterhält, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Vorgerichtliche Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung erstattungsfähig; betreffen mehrere gleichgerichtete Abmahnungen denselben Lebenssachverhalt, können sie gebührenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit bilden, sodass Kosten anteilig zu verteilen sind.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende Äußerungen zu verbreiten:
a) „Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
wenn dies geschieht wie im Artikel „L ist sein eigenes Opfer“ im Onlineangebot „anonymY.de“ am 22.12.2010 geschehen;
b) Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie „treu“ ist.“
wenn dies geschieht wie im Artikel „L und die Mitleidsmasche“ im Onlineangebot „anonymY.de“ vom 28.10.2010 geschehen;
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von EUR 249,98 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „A“. Am 20.3.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.5.2011 freigesprochen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren war der Freispruch noch nicht rechtskräftig.
Die Beklagte betreibt das Online-Portal anonymY.de. Dort berichtete sie vielfach über das vorbenannte Strafverfahren. U.a. veröffentlichte sie in diesem Zusammenhang Kommentare, Stellungnahmen und Kolumnen einer bekannten Frauenrechtlerin. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die nachfolgenden von dieser getätigten und von der Beklagten veröffentlichten Äußerungen, er habe fünf bzw. sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen.
So hieß es im Rahmen eines Artikels, der unter der Überschrift „L ist sein eigenes Opfer“ am 22.12.2011 in der Y-Zeitung sowie auf der Internetseite anonymY.de veröffentlicht wurde, wie folgt:
„L ist wirklich nicht zu beneiden um sein absurd rastloses, verlogenes Leben. Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12ff d.A., Bezug genommen.
Der Kläger mahnte daraufhin die Autorin, die Beklagte und die R AG mit jeweils separaten anwaltlichen Schreiben vom 22.12.2011 ab. Nachdem die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, erwirkte der Kläger am 04.01.2011 zu Aktenzeichen 28 O 4/11 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer, mit welcher der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, folgende Äußerung zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des Artikels „L ist sein eigens Opfer“ im Online-Angebot „anonymY.de“ vom 22.12.2010 geschehen:
„Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
Diese einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 05.01.2011 zugestellt. Entsprechende einstweilige Verfügungen erwirkte der Kläger gegen die Autorin des Artikels (28 O 5/11) und gegen die R AG (28 O 3/11).
Weiterhin veröffentlichte die Beklagte auf anonymY.de am 29.10.2010 einen Artikel unter der Überschrift „L und die Mitleidsmasche“, der u.a. folgende Äußerung enthält:
„In der Tat muss L sich fragen lassen, ob er gestört ist. Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie treu ist.“
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerungen mit der Begründung, diese seien unwahr: er habe weder 5 noch 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Weiterhin begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende Äußerungen zu verbreiten:
a) „Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
wenn dies geschieht wie im Artikel „L ist sein eigenes Opfer“ im Online-Angebot anonymY.de vom 22.12.2010 geschehen;
b) Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie“ treu“ ist.“
wenn dies geschieht wie im Artikel „L und die Mitleidsmasche“ vom 28.10.2010 geschehen;
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von EUR 455,90 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst, dass die Unterlassungsanträge unbestimmt seien; ein Antrag mit Unterstreichung sei der ZPO fremd. In der Sache fehle es zudem an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn er Kläger habe mit vielen Frauen über eine gemeinsame Zukunft gesprochen, was als Eheversprechen verstanden werden könne. Jedenfalls aber sei die Wiederholungsgefahr durch den – unstreitig – am 28.01.2011 unter der Überschrift „L und die Sache mit den Eheversprechen“ in der Bildzeitung und unter anonymY.de veröffentlichten Artikel entfallen. Durch diesen Artikel werde richtig gestellt, dass der Kläger nie fünf oder sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe. Wegen der Einzelheiten dieses Artikels wird auf Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 23f d.A., verwiesen. Diese Richtigstellung sei freiwillig und angesichts des Umstandes, dass die einstweilige Verfügung am 05.01.2011 zugestellt worden sei und man bereits am 07.01.2011 die Antragsschriften angefordert habe, die am 12.01.2011 zugegangen seien, auch umgehend erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte rügt, die Unterlassungsanträge seien nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO, vermag die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt: er läßt in Formulierung und Begründung Kern und Umfang des Verbots unzweideutig erkennen. Durch die wörtlich Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen, ihre Stellung in den konkreten Äußerungszusammenhang sowie durch die im Tenor vorgenommene Unterstreichung und die entsprechende Klagebegründung ergibt sich ohne weiteres das Klageziel, welches ersichtlich darauf gerichtet ist, der Beklagten eine Äußerung zu untersagen, nach welcher der Kläger 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen habe.
2. Der Kläger kann gemäß §§ 1004, 823 BGB, Art. 1, 2 GG Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verlangen. Die Behauptung, der Kläger habe 5 oder 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen, ist unwahr und greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeweils positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Dabei müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht.
aa) Sämtliche angegriffenen Äußerungen enthalten die unwahre Tatsachenbehauptung, der Kläger habe 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen. Es handelt sich nicht lediglich um Meinungsäußerungen der Beklagten. Die Beklagte bewertet nicht lediglich bestimmte Umstände aus dem Verhalten und legt sie als Eheversprechen aus, sondern sie äußert eindeutig, dass es solche Eheversprechen gegenüber 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig gegeben habe. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Begriff Eheversprechen habe keinen rechtlich fest umrissenen Kern und sei bereits deshalb reine Meinungsäußerung, verfängt dies nicht. Das Versprechen einer Ehe, das ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, enthält die Erklärung der unbedingten Bereitschaft, den Familienstand der Ehe nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches begründen zu wollen. Dass der Kläger einen solchen Willen ausdrücklich oder konkludent gegenüber 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig kundgetan hätte, steht nicht fest, wird aber gleichwohl von der Beklagten geäußert, die damit im jeweiligen konkreten Äußerungszusammenhang die Behauptung aufstellt, der Kläger habe eine entsprechende Willensäußerung getätigt. Die Beklagte bewertet also nicht lediglich ein bestimmtes Verhalten als konkludente Äußerung eines solchen Willens; sie referiert auch nicht, wie bestimmte Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers von den betroffenen Frauen aufgefasst wurden; vielmehr behauptet sie ausdrücklich, dass der Kläger eine entsprechenden Ehewillen gegenüber 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig geäußert habe. Dies trifft indes nicht zu.
bb) Die unwahre Behauptung, der Kläger habe fünf bis sechs Frauen gleichzeitig die Ehe versprochen, ist geeignet, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Soweit die Beklagte vortragen lässt, dass der Kläger mit den Frauen über eine gemeinsame Zukunft, Haus und Kinder gesprochen habe, was sich als Eheversprechen auslegen lasse, ist dem nicht zu folgen: es besteht ein Unterschied zwischen dem Gespräch über eine gemeinsame Zukunft und eine mögliche Ehe sowie dem Versprechen einer Ehe. Dieser Unterschied ist auch nicht lediglich graduell, sondern stellt durchaus nochmals eine erhebliche Steigerung in dem Verhalten des Klägers gegenüber den Ex-Freundinnen dar, die geeignet ist, diesen deutlich stärker in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen als das bloße „Schmieden gemeinsamer Lebenspläne“. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kläger denn jedenfalls zwei bis drei Frauen die Ehe versprochen hatte. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu Ort, Zeit, Umständen und sonstigen Einzelheiten der vermeintlichen Eheversprechen nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen würde es nach Auffassung der Kammer zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen, wenn man dies als zutreffend unterstellte. Denn auch dann wäre die Behauptung, der Kläger habe „einem halben Dutzend“ Frauen die Ehe versprochen, weiterhin unwahr. Der Unterschied zwischen einem Eheversprechen gegenüber 2 bis 3 oder 5 bzw. 6 Frauen ist nach Auffassung der Kammer auch nicht derart unerheblich, dass er eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers nicht begründen könnte, so dass es auch in dem unterstellten Fall, der Kläger hätte gegenüber 2 bis 3 Frauen gleichzeitig Eheversprechen abgeben, dabei bliebe, dass der Kläger eine unwahre Behauptung gleichzeitiger Eheversprechen gegenüber 5 bzw. 6 Frauen gleichzeitig nicht dulden müsste.
b) Diese rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung indiziert die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ist auch nicht durch den am 28.01.2011 in der Y-Zeitung sowie unter anonymY.de veröffentlichten Artikel unter der Überschrift „L und die Sache mit den Eheversprechen“ entfallen. Zwar kann die Veröffentlichung einer freiwillig und zeitnah zur Erstmitteilung erfolgenden Richtigstellung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen; dies setzt jedoch voraus, dass die Richtigstellung inhaltlich unzweifelhaft klarstellt, dass und inwieweit die Erstmitteilung unrichtig war und sich aus ihr ohne Zweifel ergibt, dass der Verletzer die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird. Diesen Anforderungen wird die Berichterstattung vom 28.01.2011 nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Sie enthält keine hinreichend ernsthafte Richtigstellung. Vielmehr erfolgt durch die gewählten Stilmittel und Formulierungen eine unmittelbare Distanzierung von der vermeintlichen Richtigstellung. Durch die süffisante Formulierung „Dies will der Vielbeschäftigte so nicht stehen lassen“ wird deutlich, dass man sich nur einem Druck beuge. Wenn dann im Anschluß an die Wiedergabe einer eidesstattlichen Versicherung erklärt wird „Was ich ihm gerne glauben will“, um daran anschließend Zweifel an der von dem Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu wecken, so ist keine hinreichende, ausreichend ernsthafte und eindeutige Richtigstellung anzunehmen. Vielmehr wird dem Leser hierdurch suggeriert, dass die ursprüngliche Behauptung im Ergebnis doch zutreffend sei und man dies lediglich nicht beweisen könne. Der Artikel enthält damit schon der Sache nach keine unzweideutige Berichtigung einer unrichtigen Erstmitteilung, sondern hält im Gegenteil unterschwellig an dieser fest. Aufgrund dieses Vorgehens bestehen überdies auch durchgreifende Zweifel daran, dass die Beklagte die inkriminierte Äußerung tatsächlich nicht wiederholen wird.
3. Da die ausgesprochene Abmahnung vom 22.12.2010 betreffend die Äußerung gemäß Tenor zu 1a) nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach berechtigt war, steht dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 823 BGB bzw. §§ 683, 670 BGB zu. Bei der Höhe der Abmahnkosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens sowie gegen die Autorin des Artikels und die R AG wegen der identischen Veröffentlichung in der Y-Zeitung gerichteten Abmahnungen vom 22.12.2010 um einheitliche Angelegenheiten handelt, mit der Folge, dass diese Abmahnungen gebührenrechtlich jeweils als Gesamtheit zu betrachten sind. Sie betreffen denselben Lebenssachverhalt und werden auch mit der gleichen Begründung verfolgt. Es besteht damit ein innerer Zusammenhang, der die Sachen als einheitliche Angelegenheit erscheinen lässt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist daher aus einem für die drei Abmahnungen einheitlich zu bildenden Streitwert zu errechnen,
Dies führt zu folgender Berechnung: Für die Abmahnung vom 22.12.2010 ist ein Gesamtstreitwert von EUR 60.000,00 (EUR 20.000,00 je Anspruchsgegner) anzusetzen, was unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gebührenanspruch von EUR 1.459,90 führt. Unter Berücksichtigung der klägerseits vorgenommenen Anrechnung der hälftigen Verfahrensgebühr aus den gerichtlichen Verfahren gegen die einzelnen Anspruchsgegner verbleibt damit ein Betrag in Höhe von EUR 729,95 zuzüglich der gesetzlichen Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin insgesamt EUR 749,95 je Abmahnungskomplex, von dem auf die Beklagte 1/3 entfällt, mithin EUR 249,98. Die weitergehende Klage war zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
5. Streitwert: EUR 40.000,00