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Landgericht Köln·28 O 1135/11·14.08.2012

§ 32 UrhG: Regisseurhonorar bei TV-Massenformaten nicht unangemessen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Serienregisseur verlangte nach § 32 UrhG die Anpassung seiner Tagespauschale auf mindestens 3% der Produktionskosten sowie im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung. Das LG Köln bejahte zwar urheberrechtlichen Schutz der Folgen als Filmwerke und eine Miturheberschaft des Regisseurs ("kleine Münze"). Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil der Kläger die Unangemessenheit der vereinbarten Pauschalvergütung nicht hinreichend darlegte. Ein pauschales Buy-out ist nicht per se unangemessen; zudem fehlten belastbare Anhaltspunkte für Branchenüblichkeit oder Unredlichkeit, und die erklärte Senderpauschale erfüllte einen etwaigen Auskunftsanspruch.

Ausgang: Klage auf Vertragsanpassung, Auskunft und Zahlung nach § 32 UrhG mangels Darlegung der Unangemessenheit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG setzt voraus, dass der Urheber die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung substantiiert darlegt und beweist.

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Auch bei standardisierten TV-Massenformaten kann der urheberrechtliche Schutz als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) sowie eine Miturheberschaft (§ 8 Abs. 1 UrhG) bereits bei geringer Gestaltungshöhe ("kleine Münze") gegeben sein.

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Eine pauschale Buy-out-Vergütung ist nicht schon deshalb unangemessen, weil sie keine laufende Beteiligung vorsieht; entscheidend ist, ob sie unter Berücksichtigung aller Umstände eine redliche, angemessene Beteiligung vermittelt.

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Fehlen gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) oder aussagekräftige Tarifbezüge, ist die Angemessenheit anhand der Marktverhältnisse und des Redlichkeitskriteriums (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG i.V.m. § 242 BGB) zu beurteilen; einzelne Vergleichsfälle belegen eine Branchenüblichkeit regelmäßig nicht.

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Ein Auskunftsanspruch zur Prüfung der Angemessenheit kann durch bereits erteilte Angaben über die maßgeblichen Erlöse erfüllt sein, wenn auf dieser Grundlage kein relevantes Missverhältnis mehr ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 32 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG§ 8 Abs. 1 UrhG§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte produziert bzw. produzierte im Auftrag von Y., I. und weiteren Fernsehsendern TV-Serien und Fernsehspiele, darunter die Formate „Z.", „O.", „X.", sowie „M. H. E.".

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Der Kläger ist Regisseur und war von der Beklagten von 2001 bis 2010 als freier Mitarbeiter beauftragt worden, Regieleistungen im Rahmen der vorstehenden TV-Formate zu erbringen, bevor die Parteien im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung im September 2010 einen Anstellungsvertrag schlossen. Der Kläger führte auf dieser Basis die Regie bei den aus dem Antrag sowie der Aufstellung in Anlage K1 zur Klageschrift ersichtlichen Einzelepisoden dieser Serien. Hierfür erhielt der Kläger zunächst bis September 2002 einen Tagessatz in Höhe von EUR 2.300,00, der dann auf EUR 1.900,00 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, einvernehmlich herabgesetzt wurde. In dem im September 2010 geschlossenen Anstellungsvertrag wurde ein Tageshonorar von EUR 2.000,00 festgelegt. Pro Drehtag wurden in der Regel zwei bis drei Episoden abgedreht. Insgesamt führte der Kläger Regie bei rund 1800 Folgen der Formate, die bei einer Gesamtlänge von rund 45 Minuten aus jeweils zwei bis drei Einzelepisoden bestanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten über die Jahre ein Entgelt in Höhe von insgesamt EUR 1.223.930,00.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die gezahlte Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen unangemessen niedrig sei und begehrt gemäß § 32 UrhG mit dem Klageantrag zu 1) eine Anpassung des Honorars auf mindestens 3% der von dem auftraggebenden Fernsehsender gezahlten Produktionskosten und etwaiger weiterer von der Beklagten vereinnahmten Erlöse. Diesbezüglich begehrt er mit dem Klageantrag zu 2) in einem zweiten Schritt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Erlöse der Beklagten, Rechnungslegung über die angemessene Vergütung und schließlich Zahlung des sich danach ergebenden Betrages.

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Er behauptet, eine urheberrechtschutzfähige Regieleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG erbracht zu haben. Er habe die Einrichtung der Sendeformate geprägt und in Zusammenarbeit mit dem Studiobetrieb und den Szenebildnern die Drehorte eingerichtet. Insbesondere habe er den (…) mitgestaltet aufgrund seiner Vorstellung, also die Anordnung der (…) etc. Für die Einrichtung des (…) habe er die repräsentative Einrichtung und Bestuhlung (…) recherchiert, dafür ausgewählte (…) besucht und fotografiert. Die Positionierung der Kameras während des Drehs habe er bestimmt und die gleichzeitige Nutzung von mindestens fünf Kameras gehe auf seine Überlegung zurück. Auch gehe es auf seine Idee zurück, eine Kamera hinter dem (…) zu positionieren, um Frontaufnahmen zu ermöglichen. In Zusammenarbeit mit anderen wie den Chefs vom Dienst und Aufnahme- und Produktionsleitern habe er die Serienformate weiterentwickelt. Er habe die Drehbücher studiert, inszeniert, fehlerhafte Passagen verändert, die professionellen und Laiendarsteller bei den Dreharbeiten geleitet und die Kommunikation mit Kameraleuten und Aufnahmeleitern geführt. Während des Drehs habe er in die Aufzeichnung eingegriffen, gegebenenfalls Verbesserungen am dramaturgischen Geschehen vorgenommen und schließlich über die Verwendung der Takes entschieden. Auch habe er Pflichtenhefte — sog. Bibeln — erstellt, in denen er für nachfolgende Regisseure Informationen für eine gelungene Dramaturgie und Inszerrung festhielt, wie Kamerapositionen, Aufbau und Positionierung des Studios etc. Zudem habe er eine Straffung des Produktionsprozesses erreicht, wodurch mehr Serien pro Tag gedreht werden konnten.

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Er ist der Auffassung, diese Leistungen seien mit der pauschalen Tagesvergütung zwischen 1.900,00 und 2.300,00 EUR nicht angemessen vergütet worden. Zur Begründung stützt er sich darauf, dass nicht ausreichend berücksichtigt sei, dass die Nutzungsdauer der Urheberrechte ca. 100 Jahre (30 Jahre Mindestlebenserwartung plus 70 Jahre postmortalem Urheberrecht) betrage. Zudem sei der Tagessatz als pauschales buy out gezahlt worden und dies unabhängig von der Anzahl der gedrehten Serienfolgen. Außerdem behauptet er, Regisseure bei ähnlichen Sendeformaten, also (…)- oder Beratungsshows, würden höher als er im vorliegenden Fall vergütet. So erhalte der Regisseur bei dem Sendeformat „(…) K. W." 816 EUR netto je Folge, wobei pro Tag drei Folgen gedreht werden. Bei der U.-Sendung „T." habe die Vergütung pro Folge 2.600,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer betragen, mit einem zusätzlichen Wiederholungshonorar von 40% des um 30% niedrigeren wiederholungsfähigen Honorars pro Wiederholung im Hauptprogramm sowie zuzüglich eventueller weiterer Nutzungsentgelte. Für die Unangemessenheit spreche auch, dass sich aus der Filmförderrichtlinie der Filmförderanstalten als branchenübliche Vergütung von Regisseuren 2,5% bis 5,0% des Budgets einer Produktion ergebe und dass die Tarifverträge des Q., P. und N. für eine Länge bis zu 60 Minuten im Hauptabendprogramm Regievergütungen von 11.018,32 EUR bis 14.439,00 EUR vorsähen und dem Regisseur bei einer Wiederholung im Hauptabendprogramm weitere 50% davon zubilligten. Die streitgegenständlichen Folgen seien in diesem Zusammenhang teilweise innerhalb von fünf Jahren bis zu vier Mal veröffentlicht wiederholt wurden und danach für mehrere Wochen im Internet zum Download angeboten worden. In Bezug auf eine etwaige Verjährungseinrede trägt der Kläger schließlich vor, er habe erst im Jahr 2010 durch seinen Prozessbevollmächtigten Kenntnis über die höheren Vergütungssätze bei vergleichbaren Produktionen erhalten.

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Der Kläger beantragt, nachdem er den insoweit zunächst weitergehenden Antrag zu 1) hinsichtlich der Fälle aus dem Jahr 2001 und eines Teils der Fälle aus dem Jahr 2002 zurückgenommen hat zuletzt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der Vergütungsbedingungen für die vom Kläger als Regisseur hergestellten 2.629 Fernsehwerke der Jahre 2001 bis 2009 einzuwilligen, insbesondere

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 330 Fernsehwerke des Jahres 2002 der Serien

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„X." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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„Z." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 571 Fernsehwerke des Jahres 2003 der Serien

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„M. H. E." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt –

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„X." mit den Serientiteln/Produktionsnummern:

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- entfernt –

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 363 Fernsehwerke des Jahres 2004 der Serien

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„X." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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„Z." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 287 Fernsehwerke des Jahres 2005 der Serien

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„X." mit den Serientiteln/Produktionsnummern:

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- entfernt –

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"Z." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt –

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für die insgesamt 271 Fernsehwerke des Jahres 2006 der Serien

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„X." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 236 Fernsehwerke des Jahres 2007 der Serien

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„M. H. E." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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„X." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 212 Fernsehwerke des Jahres 2008 der Serien

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„M. H. E." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt -

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für die insgesamt 152 Fernsehwerke des Jahres 2009 der Serien

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„M. H. E." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt –

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sowie „O." mit den Serientiteln:

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- Titel entfernt –

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wie folgt:
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Der Kläger erhält für die unter seiner Mitwirkung hergestellten, oben genannten Einzelfolgen eine angemessene Vergütung, welche vom Gericht in freier Schätzung festzusetzen ist, mindestens jedoch 3% zuzüglich anfallender Umsatzsteuer der vom jeweiligen auftraggebenden Sender für die Herstellung der Folgen und etwaiger Vor- und Nacharbeiten bezahlten Produktionskosten (d.h. alle Herstellungskosten einschließlich etwaiger Handlungsunkosten, Gewinne und sonstige administrative Kosten) und etwaiger weiterer Erlöse.

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2.              die Beklagte weiterhin zu verurteilen,

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a)           Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten vereinnahmten Produktionskosten und weiteren Erlöse;

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b)           Rechnung zu legen über den sich aus der Auskunft und der angemessenen Vergütung gemäß Ziffer 1 zu zahlenden Betrag;

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c)           die Differenz des sich aus der Rechnung ergebenden Betrags und des für die Herstellung der streitgegenständlichen Folgen an den Kläger gezahlten Betrages zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht habe; er habe als reiner „Ablaufregisseur" gehandelt, ohne künstlerische Betätigung. Bei den Serien handele es sich um standardisierte Massenformate mit geringem kreativ-schöpferischen Gestaltungsspielraum, deren Rahmen immer gleich sei und die immer der gleichen Routine folgten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass überwiegend nur im A. gedreht wurde und die Möglichkeiten der Darsteller dadurch entsprechend beschränkt seien. Der Ablauf der jeweiligen Folge sei durch das Drehbuch vorgegeben gewesen und die inhaltliche Umsetzung von den Redakteuren und dem sog. Chef vom Dienst überwacht worden. Im Regelfall sei es Aufgabe der Redakteure gewesen, vor der jeweiligen Aufzeichnung eine Probe mit den Darstellern durchzuführen. Der Kläger hingegen habe vor Ort eine Koordination des Ablaufs ohne eigenpersönliche Leistung vorgenommen und insofern nur als „Sprachrohr der Beklagten" im Hinblick auf die Ablauforganisation gedient. Auch gehe der Einsatz von bis zu fünf Kameras sowie deren Positionierung nicht auf den Kläger zurück, sondern orientiere sich an dem amerikanischen Format „S. L." sowie dem üblichen Konzept bei „R. D.". Für die Auswahl der unterschiedlichen Takes sei zudem nicht der Kläger zuständig gewesen, da diese Auswahl vielmehr von den Schnittredakteuren und Redaktionsleitern bzw. Producern getroffen werde.

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Unabhängig davon sei die Vergütung des Klägers auch angemessen gewesen. Der Arbeitsaufwand sei mit 23 bis maximal 96 Drehtagen im Jahr gering gewesen. Der Kläger müsse sich zudem einen gewissen „Mengenrabatt" entgegenhalten lassen. Die Vergütung liege insgesamt deutlich über dem Durchschnitt dessen, was bei vergleichbaren (…)- und Beratungsshows bezahlt werde. Hierbei sei zu beachten, dass die Filmförderrichtlinie der Filmförderanstalten einen Höchstsatz von 5% der Herstellungskosten nur für Regisseure festlege, die zugleich Produzenten des Films sind. Das Sendeformat „T." sei insofern nicht vergleichbar, als dass es mit professionellen Schauspielern besetzt worden sei. Das Sendeformat „(…) K. W." sei zwar vergleichbar, entgegen der Behauptung des Klägers liege die dortige Vergütung für Regisseure aber deutlich unterhalb der Vergütung des Klägers. Bei „(…) K. W." habe die Regiegage anfangs 817,00 EUR pro Folge betragen, wobei 2,5 Folgen pro Tag gedreht wurden. Ab Ende 2007 wurden dann drei Folgen pro Tag gedreht und es erfolgte zugleich eine

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Umstellung der Folgen- auf eine Drehtagsvergütung. Diese bemesse sich kalkulatorisch nach einem Satz von 460,00 EUR pro Drehtag, externe Regisseure ausgenommen, die zwischen 950,00 EUR und 1.100,00 EUR pro Drehtag erhielten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst von den beauftragenden Fernsehsendern lediglich zwischen EUR 36.500,00 und EUR 45.000,00 für jede aus mehreren Einzelepisoden bestehende Folge an Produktionskosten erhalten habe. So habe das Budget für die vom Fernsehsender I. beauftragten Formate X. und Z. bei gemittelt EUR 44.500,00 je Folge gelegen zuzüglich eines Bonus von maximal EUR 1.000,00 bei Erreichung bestimmter Einschaltquotenzielvorgaben; für die von dem Fernsehsender Y. beauftragten Formate M. H. E. und O. habe da Budget bei gemittelt EUR 39.000,00 je Folge zuzüglich eines Bonus zwischen 1.000,00 und 2.556,00 EUR gelegen, wobei tatsächlich maximale Boni von EUR 2.000,00 gezahlt worden seien. Hiervon seien noch allgemeine Handlungsunkosten und kalkulatorischer Gewinn der Beklagten abzuziehen. Die Beklagte erhebt schließlich bezogen auf Ansprüche bis zum Jahr 2007 die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus erhebt sie angesichts der Einigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Einwand der Verwirkung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2012 Bezug genommen.

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Entscheidunqsqründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung der Vergütung zu: es ist ihm nicht gelungen, die Unangemessenheit der ihm gewährten Vergütung darzutun.

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1. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG kann der Urheber die Einwilligung in die Änderung des Vertrags zur Anpassung der Vergütung verlangen, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend indes nicht dargelegt.

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a) Dem Anspruch steht allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits entgegen, dass der Kläger schon keine urheberschutzfähige Leistung erbracht habe.

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§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zufolge gehören Filmwerke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Filmwerke bestehen aus einer Bild- oder Bildtonfolge, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermittelt (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 120). Diese Voraussetzungen sind gegeben und die streitgegenständlichen Folgen der Serienformate „Z.", „O.", „X." sowie „M. H. E." werden durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. Zwar handelt es sich um ein standardisiertes Massenformat mit eng vorgegebenen Abläufen. Die Dreharbeiten fanden ganz überwiegend nur an einer Örtlichkeit, dem A. oder Beratungszimmer, statt, wodurch bereits der kreativen Leistung bei der Umsetzung Grenzen gesetzt werden. Auch geben die Drehbücher den genauen Ablauf der jeweiligen Folgen vor und ließen bei der Umsetzung keinen weiten Spielraum. Im Urheberrecht reicht allerdings die sog. kleine Münze aus, es werden also auch diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsfähig sind, geschützt (vgl. Kammergericht ZUM-RD 2012, 321; Loewenheim, GRUR 1987, 761). Insofern reicht der verbleibende begrenzte Gestaltungsspielraum im Rahmen der Drehbuchumsetzung, der Auswahl der

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Darsteller sowie der letztlichen Auswahl der takes aus, um die streitgegenständlichen Folgen als geschützte Filmwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG anzusehen.

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Der Kläger ist an diesen Filmwerken als Miturheber i. S. v. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Bei der Herstellung eines Filmwerkes sind u. a. in erster Linie Filmregisseur, Kameramann, Schnittmeister (Cutter) kraft ihrer notwendigen technischen Funktionen Miturheber (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, Vor §§ 88ff, Rn. 29). Der Kläger wurde in den sog. Tagesdispositionen der streitgegenständlichen Folgen neben der Aufnahmeleitung und Produktionsleitung aufgeführt. Durch die Recherche der Einrichtung und des Aufbaus deutscher A. leistete der Kläger einen schöpferischen Beitrag für die streitgegenständlichen Filmwerke. Während der Dreharbeiten mag der schöpferische Beitrag des Klägers aufgrund des Formats von (…)- und (…) innerhalb der Vorgaben des Drehbuchs zwar begrenzt gewesen sein, zumal dann, wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, der Kläger sei bei der inhaltlichen Umsetzung den Weisungen der zuständigen Redakteure und des sog. Chefs vom Dienst unterworfen gewesen. In Anlehnung an die Grundsätze der sog. kleinen Münze reicht der verbleibende schöpferische Beitrag des Klägers jedoch auch dann für eine Miturheberschaft des Klägers aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger bei der Ablauforganisation nicht nur als „Sprachrohr der Beklagten" tätig. Dass eine solche Einordnung als reiner Ablaufregisseur anzunehmen ist, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert und bewiesen.

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b) Es ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger jedoch nicht gelungen, ausreichend darzutun, dass seine vertragliche Vergütung unangemessen war.

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Ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG setzt voraus, dass die vertragsgemäß gewährte Vergütung nicht angemessen i. S. v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG gewesen ist. Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und

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redlicherweise zu leisten ist. Bestehen wie vorliegend keine passenden gemeinsamen Vergütungsregeln i. S. v. § 36 UrhG und ergeben sich beispielsweise keine Anhaltspunkte aus Tarifverträgen, ist durch Feststellung der Marktverhältnisse zu ermitteln, welche Vergütung für die in Streit stehende Nutzung angemessen ist (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 32 Rn. 27). Eine Unangemessenheit seiner Vergütung in diesem Sinne vermochte der Kläger indes nicht darzulegen.

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aa) Die Unangemessenheit der Vergütung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus herleiten, dass es sich um ein pauschales Buy Out ohne laufende Beteiligung handelt. Entscheidend ist, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung an dem Gesamtertrag der Verwertung des Werkes gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte von den Sendern lediglich pauschal vergütet wird; auch sie ist daher nicht mehr an laufenden Erträgen berechtigt. Das ist auch branchenüblich — wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Soweit der Kläger meint, das Buy Out sei in Hinblick auf die Übertragung von Nutzungsrechten für die Dauer von rund 100 Jahren unangemessen, kommt hinzu, dass eine derartige Nutzungsdauer bei den vorliegenden Formaten nach Auffassung der Kammer fernliegend sein dürfte.

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bb) Dass die Vergütung nicht branchenüblich gewesen wäre, ist nicht dargetan. Die vorgetragenen Einzelfälle sind unabhängig davon, dass die Beklagte die Vergleichbarkeit bzw. Richtigkeit in Abrede stellt, nicht geeignet, eine bestimmte Branchenübung zu belegen. Der Kläger erklärt selbst, dass in der Branche Informationen nicht zu bekommen seien; das spricht für eine größere Bandbreite, aber nicht für eine bestimmte Üblichkeit, die über der dem Kläger gezahlten Vergütung liegt.

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cc) Maßgeblich ist daher, ob die dem Kläger geleistete Gesamtvergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, Dauer und Zeitpunkt der Nutzung sowie aller Umstände objektiv der Redlichkeit entspricht. Das Gesetz sieht durch das Kriterium der Redlichkeit eine normative Kontrolle und Korrektur solcher Branchenübungen vor, die dem Normzweck des § 32 UrhG widerlaufen, nämlich der Verwirklichung einer angemessenen wirtschaftlichen

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Beteiligung des Urhebers und ausübenden Künstlers an jeder Verwertung seiner Leistungen (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 683, 685). Das Redlichkeitskriterium ist insoweit Ausfluss des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 32 Rn. 29).

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Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren konstant und hoch vergütet worden ist. Er hat aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten Einnahmen in Höhe von über 1,2 Mio EUR bezogen. Aufgrund der hochfrequenten Serienfolge hatte er lange Zeit einen sicheren und auskömmlichen Beruf, was in dem vorliegenden konkreten Einzelfall nach Auffassung der Kammer bereits ein berücksichtigungswerter Umstand ist, der einen „Mengenrabatt" rechtfertigt, zumal es sich bei den streitgegenständlichen Formaten um Massenformate mit geringem künstlerisch-kreativem Spielraum handelt, deren Bearbeitung durch ein hohes Maß an Routine geprägt ist. Weiterhin ist zu sehen, dass auch die Beklagte von den Fernsehsendern lediglich pauschal vergütet wurde. Bei der Frage, ob zwischen den Pauschalvergütung der Beklagten und des Klägers ein Missverhältnis besteht, ist wieder der obige Aspekt der langfristigen Perspektive und des eingeschränkten künstlerischen Gehalts der Formate zu berücksichtigen. Angesichts dessen vermag die Kammer mangels konkreten Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit und damit Unangemessenheit der gewährten Vergütung zu erkennen.

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2. Da danach bereits ein Anspruch auf Vertragsanpassung nicht besteht, stehen dem Kläger auch die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Ansprüche nicht zu. Zwar dürfte im Ausgangspunkt ein Auskunftsanspruch betreffend die Erträge der Beklagten aus der Verwertung der Folgen bestehen, weil aus einem Missverhältnis zwischen Erlös der Beklagten und Beteiligung des Klägers eine Unangemessenheit der Vergütung des Klägers resultieren könnte. Allerdings hat die Beklagte bereits erklärt, dass sie für jede aus mehreren Einzelepisoden bestehende Folge von den beauftragenden Fernsehsendern gemittelt maximal rund EUR 45.000,00 erhalten hat. Auf der Basis dieser Auskunft ist einerseits nach den obigen Ausführungen nicht von einem die Unangemessenheit begründenden Missverhältnis auszugehen und

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diese Auskunft hat andererseits einen etwa bestehenden Auskunftsanspruch erfüllt. Ein Anspruch auf weitere Auskunft besteht nicht.

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3.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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4.    Der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2012 hat vorgelegen, gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine Veranlassung.

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5.    Streitwert: EUR 520.000,00