Einstweilige Verfügung: Anbieter darf Nutzerkonto nicht ohne Mitteilung des Sperrgrunds einschränken
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, weil sein Nutzerkonto ohne Mitteilung des konkreten Inhalts gesperrt wurde. Das LG Köln gab dem Antrag statt und untersagte künftige Einschränkungen oder Sperrungen ohne Angabe des Sperrgrunds. Die Verletzung einer durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG konkretisierten vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 311, 241 BGB wurde angenommen; eine wiederholte rechtsverletzende Sperrung sei zu befürchten.
Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Antragsgegnerin untersagt, Konto ohne Mitteilung des konkreten Sperrgrunds einzuschränken oder zu sperren.
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG begründet eine konkretisierte vertragliche Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wonach Betreiber von Plattformen betroffene Nutzer über den Grund einer Sperrung zu informieren haben.
Die Unterlassung der Mitteilung des konkreten Inhalts einer Sperrung begründet bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch und kann einstweilig durch Verfügung gesichert werden.
Eine in Beschwerdesystemen übliche Multiple‑Choice‑Begründung genügt grundsätzlich, sie muss aber dem Zweck der Norm entsprechen und dem Betroffenen ermöglichen, zeitnah seine rechtlichen Schritte zur Wahrung der Meinungsfreiheit einzuleiten.
Für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung können die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegen, wenn die Dringlichkeit und die Möglichkeit einer erneuten Grundrechtsverletzung plausibel dargetan sind.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
die Funktionen des Kontos des Antragstellers bei der Antragsgegnerin mit dem Namen @B einzuschränken und/oder zu sperren, ohne dem Antragsteller mitzuteilen, aufgrund welchen von dem Antragsteller veröffentlichten Inhalts die Einschränkung und/oder Sperrung erfolgte.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.01.2020 ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 1 a) Brüssel Ia-VO.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO liegen vor, da der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat und eine erneute begründungslose Sperrung des Nutzerprofils jederzeit erfolgen kann. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, da diese mit Schreiben vom 02.01.2020 seitens des Antragstellers dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt wurde, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Denn der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG. Denn da die Antragsgegnerin es entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG unterließ, dem Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage mitzuteilen, aufgrund welchen Inhalts sein Nutzerprofil vorübergehend gesperrt wurde, verletzte sie eine durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG konkretisierte vertragliche Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Denn aufgrund des zuvor beschriebenen Verhaltens der Antragsgegnerin steht zu befürchten, dass eine erneute Sperrung des Nutzerprofils des Antragstellers durch die Antragsgegnerin erneut und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG ohne Begründung dahingehend erfolgen wird, welcher konkrete Inhalt Anlass der Sperrung ist. Diese Information ist jedoch von wesentlicher Bedeutung für den Antragsteller. Hinsichtlich der Begründungspflicht ist zwar die „in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke übliche Multiple-Choice-Begründungsform ausreichend“ (BT-Drs. 18/12356, 23). Allerdings muss die Begründung inhaltlich den Normzweck wahren, dass insbesondere ein von einer Löschentscheidung betroffener Nutzer „die geeigneten rechtlichen Schritte zur Wahrung seines Rechts auf Meinungsfreiheit zeitnah einleiten kann“ (so BT-Drs. 18/12356, 23).
Auch ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO liegt vor, da der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb der nach Auffassung der Kammer zur Vermeidung der Widerlegung der Dringlichkeit einzuhaltenden Monatsfrist nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung gestellt hat.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, 14.01.2020
Landgericht, 28. Zivilkammer