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Landgericht Köln·28 O 109/21·29.03.2021

Einstweilige Verfügung: Plattform untersagt Löschung eines Nutzerbeitrags

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung, um der Antragsgegnerin (Plattformbetreiberin) die Löschung seines auf der Plattform eingestellten Beitrags zu verbieten. Zentrale Frage war, ob die Löschung durch vertragliche Pflichten oder die eigenen Gemeinschaftsstandards gerechtfertigt war. Das Gericht gab der Verfügung statt und stellte fest, dass die Löschung die vertraglich geschuldete Bereitstellung der Plattforminfrastruktur verletzte und der Beitrag keine „Hassrede“ im Sinne der Standards darstellt. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag des Nutzers auf einstweilige Verfügung gegen Löschung des Beitrags vollumfänglich stattgegeben; Löschung untersagt, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Dauerschuldverhältnis folgt der Anspruch, dass der Plattformbetreiber die vertraglich geschuldete Bereitstellung seiner Infrastruktur nicht durch eigenmächtige und ungerechtfertigte Löschung von Nutzerbeiträgen beeinträchtigt.

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Die Löschung von Inhalten anhand von Plattform-Gemeinschaftsstandards ist nur gerechtfertigt, wenn die konkreten Voraussetzungen der eigenen Regelungen (z. B. Definitionen von ‚Hassrede‘) tatsächlich erfüllt sind.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; Wiederholungsgefahr kann bereits aus einer einmaligen Rechtsverletzung indiziert werden, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt.

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Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Gegenseite ergehen, wenn diese zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Interessenlage eine beschleunigte Entscheidung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 241 Abs. 1 BGB§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 91 ZPO§ 890 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.        Im Wege der

einstweiligen Verfügung

wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

den von dern Antragsteller auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform G eingestellten und hierunter eingeblendeten Inhalt zu löschen

Bilddatei entfernt

II.      Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.   Streitwert: 10.000,- €

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.03.2021 ist zulässig und begründet.

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Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 26.03.2021 seitens des Antragstellers zur Rücknahme der Löschung des Beitrags aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

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Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, im Falle der Einstellung des im Tenor genannten Textes diesen Beitrag zu löschen.

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Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Antragsgegnerin stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Antragsgegnerin ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch diesen Vertrag hat sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. Hierzu gehört die Möglichkeit, Beiträge und Inhalte zu posten.

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Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die Löschung des Beitrags genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.

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Hierzu war sie nicht berechtigt. Die streitgegenständliche Äußerung des Antragstellers stellt keine Straftat dar. Auch die sog. Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin zur „Hassrede“ (Ziffer III. 12. der Gemeinschaftsstandards, Anlagen JS 2) berechtigten diese nicht zur Löschung des Beitrags. Dabei kann dahin stehen, ob diese wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, denn nach Auffassung der Kammer erfüllt der streitgegenständliche Beitrag nicht die von der Antragsgegnerin unter Ziffer III. 12. der Gemeinschaftsstandards zur „Hassrede“ angegeben Voraussetzungen. Danach wird „Hassrede“ als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religiöse Zugehörigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und ernsthafte Erkrankung definiert. Angriffe werden als gewalttätige oder menschenverachtende Sprache, schädliche Stereotypisierung, Aussagen über Minderheit, Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren, definiert. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten handelt es sich bei der Äußerung des Antragstellers jedoch nicht um einen solchen Angriff, sondern vielmehr um die sachliche Kritik an einer erfolgten Sperre und die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts.

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Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.