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Landgericht Köln·28 O 1065/11·29.05.2012

Unterlassung von Vergewaltigungs- und Todesdrohungsbehauptungen nach Freispruch

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung, weil die Beklagte nach seinem strafrechtlichen Freispruch in einem Zeitschrifteninterview weiterhin eine Vergewaltigung mit Messer sowie eine Todesdrohung behauptete. Streitentscheidend war die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht sowie die Einordnung als Tatsachenbehauptung/Meinung. Das LG bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte zur Unterlassung, da die Äußerungen teils Tatsachenbehauptungen seien und jedenfalls nicht als angemessene Wahrnehmung berechtigter Interessen bzw. „Gegenschlag“ gerechtfertigt seien. Hinsichtlich der Todesdrohung fehlte es zudem an einer tragfähigen Rechtfertigung, sodass von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen war.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Verbreitung von Vergewaltigungs- und Todesdrohungsbehauptungen vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist die Rechtswidrigkeit im Wege einer Gesamtabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit positiv festzustellen (offener Tatbestand).

2

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Tatsachenkern die Aussage prägt oder gegenüber wertenden Elementen in den Hintergrund tritt; auch Meinungsäußerungen können einen (impliziten) Tatsachenkern enthalten.

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Auch nicht erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen können nur dann zulässig sein, wenn sie im konkreten Einzelfall als Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) angemessen sind; hierfür sind insbesondere Kontext, Duktus, Emotionalisierung und Detaillierungsgrad der Darstellung zu berücksichtigen.

4

Ein „Recht auf Gegenschlag“ rechtfertigt eine ehrverletzende Äußerung nur, wenn sie als adäquate Reaktion erkennbar auf konkrete vorausgegangene Angriffe bezogen ist und sich im zur Verteidigung erforderlichen Rahmen hält.

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Fehlt für eine schwer ehrabschneidende Tatsachenbehauptung ein substantiierter rechtfertigender Vortrag, ist sie als unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung zu behandeln.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 2 BGB§ 186 StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 2 EMRK§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 15 U 97/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a)             der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

              „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

              und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

              und/oder

              „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

              und/oder

              „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b)             der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

              „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

                            jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

2.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors EUR 5.000,00 und hinsichtlich des Kostentenors 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „Y“.

3

Gegen den Kläger wurde aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten, mit der er bis zur Trennung im Februar 2010 über 11 Jahre eine Beziehung unterhielt, vor dem Landgericht Mannheim ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt, das nach insgesamt 43 Verhandlungstagen am 31.5.2011 mit einem Freispruch endete. Das Urteil ist seit dem 07.10.2011 rechtskräftig.

4

Etwa zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil des Landgerichts Mannheim gewährte die Beklagte der Zeitschrift „C“ ein Interview, das im Heft Nr. 25/2011 am 16.6.2011 auf S. 76 ff. unter der Überschrift „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ als Teil einer Heftstrecke von insgesamt 12 Magazinseiten veröffentlicht wurde. Die Kolumne der Chefredakteurin (S. 7) kündigte das Interview, das zugleich als Titelaufmacher diente, u.a. wie folgt an: „Manchmal fühlte sich E, als säße sie selbst auf der Anklagebank. Dazu kam die Hetzkampagne, die anonyme Verfolger gegen sie im Internet inszenierten. (…) Nach seinem Freispruch gab L der „T“ ein ausführliches Interview. Auch E bricht jetzt erstmals ihr Schweigen.

5

Zu Beginn der Heftstrecke heißt es in einem einleitenden Kurztext u.a.: „Auch C kennt die Wahrheit in diesem Drama nicht. Aber die Redaktion teilt die Meinung des Gerichts aus der Urteilsbegründung, dass auch die Sichtweise von E gehört werden muss. Zumal L vergangene Woche erneut ein ausführliches Interview gab und seine Anwälte in zahlreichen Talkshows aufgetreten sind.

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Die anschließende Heftstrecke gliedert sich in einen mehrseitigen redaktionellen Beitrag, das Interview mit der Beklagten, eine von ihr verfasste Erklärung, ein Interview mit ihrem Rechtsanwalt sowie in Auszüge aus der mündlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim. Bebildert ist die Heftstrecke u.a. mit mehreren nicht unkenntlich gemachten, z.T. ganzseitigen Fotografien der Beklagten. So sieht man auf Seite 79 des Hefts ein großformatiges Porträtfoto mit der Bildbeschreibung: „Sie ging durch die Hölle – E versucht, wieder nach vorn zu blicken“. Auf Seite 83 des sieht man auf einem ganzseitigen Bild die Beklagte in einem Park spazieren, es findet sich der Bildtext: „Auf den ersten Blick sieht man E nicht an, wie sehr sie in den vergangenen Monaten gelitten hat. C traf eine attraktive Frau, die aber im Gespräch immer wieder von ihren traumatischen Erlebnissen eingeholt wurde.“. Auf Seite 86 findet sich ein Bild der Beklagten, welches als Bildunterschrift das Zitat trägt: „Sie werden alles tun, bis sie mich VERNICHTET haben“ sowie oben rechts den Text: „Furchtlos – E weiß, dass L und seine Anwälte sie weiter unter Druck setzen werden“.

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Der einleitende redaktionelle Beitrag zeichnet die Geschehnisse seit Februar 2010 unter besonderer Berücksichtigung des Blickwinkels der Beklagten nach, wobei zahlreiche, jeweils als solche erkennbare Äußerungen der Beklagten eingebunden werden.

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U.a. wird sie wie folgt zitiert:

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„Das Gericht unterstellt mir mit diesem Freispruch, dass ich so dumm und so niederträchtig sein könnte, eine solche Vergewaltigungsgeschichte zu erfinden. Mir so etwas zuzutrauen, hat mich fast noch mehr entsetzt und gedemütigt als die Geschehnisse in der Nacht vom 9. Februar. Das kann sich doch niemand ausdenken. Hätte ich alles nur erfunden, wäre ich doch nicht so dämlich gewesen, eine dermaßen dilettantische Geschichte voller Erinnerungslücken und vermeintlicher Widersprüche zu präsentieren. Dann hätte ich mir doch eine Version zurechtgelegt, die hundertprozentig wasserdicht gewesen wäre. Schon gar nicht hätte ich ein Messer als Tatwaffe ins Spiel gebracht, an dem weder eindeutige Spuren von mir selbst noch von ihm zu finden sind. Es ist so grotesk und irrsinnig, mir das zu unterstellen. (...) Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe. Ich bin keine rachsüchtige Lügnerin!“.

10

Das nachfolgende Interview thematisiert erneut das Strafverfahren und dessen Auswirkungen auf das Leben der Beklagten. Diese wiederholt und bekräftigt die in ihrer Strafanzeige gegen den Kläger erhobenen Tatvorwürfe. Sie äußert sich in dem Interview – textlich nicht zusammenhängend – u.a. wie folgt:

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C:              War dieser Tag härter für Sie als Ihre 22-stündige Videovernehmung vor Gericht?

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Frau H:              „Das Plädoyer von Frau F war sehr schlimm für mich. Meine eigene Vernehmung war hart. (..) Fast unerträglich aber war für mich, die Aussagen der von L bezahlten Gutachter in der Presse lesen zu müssen. Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO! In diesen Momenten stand ich wirklich sehr nah am Abgrund. Dieses Gefühl der totalen Ohnmacht, Wut und Verzweiflung war das Allerschlimmste für mich im gesamten Verfahren.“

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C:                             L war wenige Stunden nach dem Urteil schon wieder im Internet aktiv.

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Frau H:               „Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen. Für ihn sind immer alle anderen die Bösen, nur er nicht. In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind. Er hat ja auch kein Schuldbewusstsein. Ebenso wenig empfindet er Reue, Scham oder Mitgefühl. Für ihn muss dieser Freispruch völlig logisch sein, weil er ja in seiner Welt alles richtig gemacht hat. Er fühlt sich allen Menschen überlegen. Er hasst Frauen, das hat er mir selbst gesagt. Er belügt, betrügt und manipuliert jeden um sich herum. Er ist ein Frauenverachter. Er verachtet Menschen generell. Auch wenn er in dem Interview abstreitet, wie Jekyll und Hyde zu sein – er ist es doch.“

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C:                            Was hätte er Ihnen tun können?

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Frau H:              „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

17

sowie

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C:                            Zusätzlich zu der besagten Nacht müssen Sie auch noch das Ende einer elfjährigen Liebesbeziehung verarbeiten.

19

Frau H:              „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat. Dann die Erkenntnis, dass die gesamte Beziehung mit L eine einzige Lüge war. Und dann die mediale Hinrichtung. Die Trauerphase bezüglich des Beziehungsendes war durch die besonderen Umstände bei mir sehr kurz. Sehr nachhaltig beschäftigt mich dagegen, dass praktisch jedes seiner Worte in den elfeinhalb Jahren gelogen war.“

20

Gegen Ende des Interviews findet sich, eingeschoben in das Interview, ein optisch leicht abgesetzter Textblock über zwei Halbseiten, unter der Überschrift: „Wie viel Demütigung muss ich ertragen?“. Dort wird die Beklagte mit der Äußerung zitiert: „Ich hatte nie vor, in die Öffentlichkeit zu gehen. Es fällt mir auch sehr schwer (...). Aber die Ereignisse der vergangenen 16 Monate und der Freispruch zwingen mich dazu. Vor allem dieses heuchlerische Interview, das er jetzt gegeben hat. (...) Seine verlogenen Aussagen haben mich erneut darin bestätigt, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine Person mit dissozialer Persönlichkeitsstörung handelt. Diese ganze Mitleidsmasche, er habe 97 Prozent seiner Bekannten verloren. Soll er sich doch mal fragen: warum? (...) Besonders schockiert aber hat mich seine Aussage, in seinem Leben habe es niemals Gewalt gegeben. Das müsste er doch besser wissen.“ In ihrer jenem Textblock entnehmbaren Ausführung bezieht sich die Beklagte auf ein Interview des Klägers in der Zeitschrift „T“ vom 09.06.2011(Nr. 24/11), das unter der Überschrift „Mich erpresst niemand mehr“ erschienen war. In jenem Interview, das sich über drei ganze Seiten erstreckt, hatte sich der Kläger u.a. zu dem Tatvorwurf der Vergewaltigung geäußert: „(...) vor Gericht hatte mir mein Verteidiger R geraten zu schweigen. Was sollte ich auch mehr sagen als die kurze Wahrheit: »Ich war es nicht!« und »Ich habe keinem Menschen Gewalt angetan!« (...) Ich hätte an jedem Prozesstag hundertmal aufstehen und sagen müssen: »Das ist gelogen!« Was soll ich über lügende Zeuginnen sagen, (...)“. Ferner hatte sich der Kläger über die durch die Beklagte interviewte Frau H u.a. wie folgt geäußert: „(...) das, was die Nebenklägerin mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte – das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung“. (...) „Ich habe keinen Sprung in der Schüssel. Viel interessanter wäre doch, zu erfahren, was psychologisch in der Frau vorging, die mich einer Tat beschuldigt, die ich nicht begangen habe. Die Nebenklägerin soll ja nach dem Urteil in einem Nebenraum des Gerichts erheblich randaliert haben.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichungen vom 16.06.2011 und vom 09.06.2011 wird auf die Anlagen K 1 und K 3 Bezug genommen.

22

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn die streitgegenständlichen Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 186 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verletzten. Er sei, wie allgemein bekannt, erstinstanzlich vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden und müsse sich daher im Lichte der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Öffentlichkeit nicht als Täter einer Vergewaltigung bezeichnen lassen. Auch aus seiner zuvor in der „T“ bzw. unter „T1-Online“ erschienenen Interviewäußerung leite sich keine Berechtigung der Beklagten her, ihren Tatvorwurf plakativ öffentlich aufrechtzuerhalten. Die Beklagte könne kein „Recht auf Gegenschlag“ für sich in Anspruch nehmen, dies bereits deshalb nicht, weil sie durch die Strafanzeige den ersten Angriff ausgeführt habe und jede weitere öffentliche Äußerung des Klägers bereits als hierauf bezogener Gegenschlag zu werten sei. Gegen eine Rechtfertigung der Beklagten im Sinne einer Wahrnehmung berechtigter Interessen spreche es, dass sie ihre Äußerungen nicht als Verfahrensbeteiligte im Rahmen eines Verfahrens getätigt habe. Jedenfalls würden ihre Äußerungen die Grenze einer angemessenen Gegenrede überschreiten.

23

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

25

in Bezug auf den Kläger außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

26

a)               der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

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              „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

28

              und/oder

29

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

30

              und/oder

31

              „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

32

              und/oder

33

              „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

34

b)               der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

35

              „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

36

                            jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

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Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

39

Sie hält die angegriffenen Äußerungen für zulässig im Sinne eines „Gegenschlages“. Insbesondere gelte dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich nach dem Freispruch in den Medien ausführlich geäußert habe und die Beklagte vielfach der Lüge bezichtigt habe, so z.B. in dem Interview in der „T“ sowie in der Schweizer „V“ vom 15.06.2011. Auch hätten sich die Anwälte des Klägers in den Medien ausführlich negativ zu Lasten der Frau H geäußert. Sie sei daher in Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Gegenäußerung berechtigt gewesen und zwar in einem vergleichbaren Forum, das ihr von der „C“ geboten worden sei. Hinzu komme, dass die agefochtenen Aussagen ungeachtet des Freispruchs des Klägers durch das Landgericht Mannheim jedenfalls nicht erwiesen unwahr seien, da das Landgericht nicht festgestellt habe, dass ihre Aussage unzutreffend sei, sondern diese vielmehr nur nicht als ausreichende Basis für eine strafrechtliche Verurteilung angesehen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

43

I.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand des Unterlassungsantrages sind die konkreten von der Beklagten getätigten Äußerungen in ihrem konkreten Äußerungszusammenhang. Der Unterlassungsantrag und ihm folgend der Tenor umfasst damit allein diese Äußerungen in ihrem speziellen Kontext. Eine bestimmtere Antragsfassung ist schlechterdings nicht denkbar.

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II.

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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 186 StGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Äußerungen und der in diesen enthaltene Tatsachenkern, der Kläger habe die Beklagte vergewaltigt bzw. mit dem Tode bedroht, verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Berechtigung der Beklagten, diese Behauptungen weiterhin zu verbreiten, besteht bezogen auf die allein streitgegenständliche konkrete Verletzungsform, also jedenfalls in dieser konkreten Art und Weise, weder aus einem Recht auf Gegenschlag noch in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Hinsichtlich des Antrags zu a) gehen die Äußerungen jedenfalls über das notwendige Maß hinaus. Hinsichtlich des Antrages zu b) fehlt es auch nach dem Vortrag der Beklagten an jedwedem rechtfertigenden Grund.

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1. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 95). Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).

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a) Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Äußerungen teils als Meinungsäußerungen, teils als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.

49

Von den angegriffenen Äußerungen sind die erste und dritte gemäß lit. a) des Klagantrags als Meinungsäußerungen einzuordnen, während es sich bei der zweiten und vierten Äußerung gemäß Klageantrag lit. a) und der Äußerung zu Klageantrag lit. b) um Tatsachenbehauptungen handelt.

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Allerdings enthalten auch die erste und dritte Äußerung gemäß lit. a) die implizite Tatsachenbehauptung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, der Kläger habe die ihm vorgeworfene schwere Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung tatsächlich begangen. Ihr Bedeutungsgehalt wird jedoch letztlich von einem Element wertender Stellungnahme überformt und geprägt.

51

Insoweit steht bei der ersten Äußerung gemäß lit. a) des klägerischen Antrags im Vordergrund der Aussage die komplexe Bewertung, wonach sich aus der Kenntnis der beiden Beteiligten – des Klägers und der Beklagten - der zwingende Schluss ergebe, dass die Tatsachenbehauptungen der Beklagten zutreffen müssten. Auch die dritte Äußerung gemäß lit. a) des klägerischen Antrags ist als Meinungsäußerung einzustufen. Allerdings wird vordergründig eine innere Tatsache behauptet, nämlich eine bestimmte Einordnung des Geschehens durch den Kläger nach den Kategorien „recht“ oder „unrecht“. Der eigentliche Bedeutungskern der Äußerung besteht jedoch darin, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers dessen behauptete innere Wertung unter moralischen Gesichtspunkten kritisch nachvollzieht. Daher kann der Äußerungskern nicht als „wahr“ oder „unwahr“, sondern vielmehr lediglich als „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden.

52

Demgegenüber sind die übrigen Äußerungen, die zweite und vierte gemäß lit. a) des Klagantrags sowie die Äußerung im Sinne von lit. b) des Klageantrages als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. In der zweiten und vierten Äußerung gemäß lit. a) sowie der Äußerung gemäß lit. b) werden jeweils Behauptungen über tatsächliche Abläufe aufgestellt. Der Behauptungscharakter der Äußerungen – im Fall der zweiten Äußerung gem. lit. a) durch Großdruck hervorgehoben: „ES WAR ABER SO!“ – tritt nicht hinter ein Element der Wertung oder Stellungnahme zurück. Der Schwerpunkt der vierten Äußerung zu lit. a) liegt ebenfalls im tatsächlichen Bereich. Zwar ist es eine komplexe Bewertungsfrage, ob die von der Beklagten geschilderte Tat ein Trauma-auslösendes Ereignis darstellt. Im Vordergrund der Äußerung steht jedoch die Behauptung des apodiktisch als „die Tat“ bezeichneten tatsächlichen Vorgangs. Die mit dem Antrag zu b) angegriffene Äußerung schließlich enthält die Behauptung, der Kläger habe die Beklagte mit dem Tode bedroht.

53

b) Alle angegriffenen Äußerungen betreffen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil sie nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers jedenfalls auch die für den Kläger in hohem Maße ehrabschneidende Aussage enthalten, dieser sei Täter einer schweren Vergewaltigung und Nötigung bzw. habe die Beklagte mit dem Tode bedroht.

54

Inhalt und Grenzen des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich – entsprechend seiner Natur als offener Tatbestand – erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer.

55

Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Tatsachenbehauptungen genießen Schutz im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG zumindest insoweit, als sie noch etwas zur Meinungsbildung beitragen können, was im Fall einer bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung nicht mehr der Fall ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779, 1780). Auch bei einer mit einer Tatsachenbehauptung verbundenen Meinungsäußerung kann die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängen (BVerfG, NJW 1994, 1779, 1780). Dies ist vorliegend wegen der außerordentlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen für die wertenden Äußerungen der Beklagten im Hinblick auf die als Meinungsäußerung einzuordnenden Aussagen im Sinne des Klagantrags zu lit. a) der Fall.

56

Ist eine äußerungsrelevante Tatsache nicht erwiesen unwahr, ist in der Abwägung nach den Rechtsprechungsgrundsätzen aus den Entscheidungen BVerfG, NJW 1990, 1058 (1060) – Wünschelrute und BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324) – Helnwein grundsätzlich zugunsten des in Anspruch genommenen davon auszugehen, dass die seiner Meinungsäußerung zugrundeliegenden bzw. explizit behaupteten Tatsachen wahr sind und von dieser Unterstellung aus sodann zu fragen, ob die Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) erfolgt ist. Grund für diese Privilegierung ist, dass ansonsten risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten, was vom Grundrechtsgebrauch abschrecken würde (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die äußerungsrelevanten Tatsachen, d.h. die Frage, ob der Kläger eine Vergewaltigung und schwere Körperverletzung zu ihren Lasten begangen habe, jedenfalls nicht erwiesen unwahr seien. Zu Recht lässt sich darauf verweisen, dass das freisprechende Urteil des Landgerichts Mannheim die Beklagte ausweislich der mündlichen Begründung nicht der falschen Verdächtigung überführt sieht.

57

Die Privilegierung greift auch in dem – hier vorliegenden – Fall insoweit ein, als dass der Äußernde die Wahrheit oder Unwahrheit der streitigen Tatsachen aus eigener Wahrnehmung kennt. Demnach besteht aus Sicht des Äußernden zwar keine tatsächliche Ungewissheit, wohl aber eine Unsicherheit hinsichtlich der äußerungsrechtlichen Bewertung seiner Aussagen durch das nicht aus eigener Wahrnehmung tatsachenkundige Gericht. Diese Ungewissheit würde sich auf die Grundrechtsausübung in vergleichbarer Weise hemmend auswirken, was unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Meinungsäußerungsfreiheit entscheidend für das Eingreifen einer Privilegierung spricht.

58

Ob bei unterstellter Wahrheit der Behauptungstatsachen eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens der Beklagten i.S.v. § 193 StGB vorliegt, richtet sich nach einer Einzelfallabwägung, wobei zu beachten ist, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG 1994, 1779 (1780)).

59

Für die Angemessenheit der Äußerungen der Beklagten spricht grundsätzlich die Qualität ihrer verletzten Interessen: Durch die Ausführungen des Klägers in den Medien, z.B. im Interview mit der Zeitschrift „T“ sah sich die Beklagte dem öffentlichen Verdacht ausgesetzt, sie habe den Kläger vorsätzlich falsch eines Verbrechens beschuldigt, was eine Straftat darstellen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Qualität ihrer verletzten Interessen fließt darüber hinaus letztlich auch zu ihren Gunsten in die Abwägung ein, dass bereits die als wahr unterstellte Tat einer schweren Vergewaltigung bei ihr als Opfer potentiell gravierende psychische Folgen hinterlassen hätte und der Kläger – insoweit nur im Rahmen der dargestellten  Unterstellung, Täter der Vergewaltigung zu sein – mit seiner Äußerung in der „T“ erneut „in diese Kerbe geschlagen“ hätte. Allerdings kann umgekehrt nicht außer Betracht bleiben, dass die Anschuldigungen der Beklagten, die sie selbst exkulpieren, zugleich den schwerwiegenden Verbrechensvorwurf gegen den freigesprochenen Kläger in sich bergen und wiederholen, der indes vor dem Gesetz als unschuldig anzusehen ist. Von den gravierenden Interessen, die demnach auf beiden Seiten betroffen sind, überwiegt jedoch keines a priori das andere. Ziel der Einzelfallabwägung muss es daher sein, den vorhandenen Interessengegensatz in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.

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In diesem Rahmen spricht zunächst für die Angemessenheit der angegriffenen Äußerungen, dass sie ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit ansprechen. Ungeachtet der Tatsache, dass die thematisierten Vorgänge zunächst einmal nur das Verhältnis der Parteien betreffen, hat die Öffentlichkeit hieran lebhaften Anteil genommen, seit die Vorwürfe gegen den prominenten Kläger im Ermittlungsverfahren bekannt wurden. Nicht zuletzt war das gegen den Kläger gerichtete Verfahren Anlass einer breiten Diskussion über derartige Strafverfahren im Allgemeinen, insbesondere auch über die Situation der die Strafanzeige erstattenden Frau. Dessen ungeachtet gehen die Äußerungen der Beklagten in ihrer Detailtiefe sowie in der emotionalisierenden Darstellungsweise über das reine Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus, das sich mit der Auskunft begnügen könnte, der Tatbestand der Vergewaltigung sei aus ihrer Sicht erfüllt.

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Hinsichtlich der beiden Tatsachenbehauptungen gemäß lit. a) des Klagantrags (der zweiten und vierten Äußerung) sowie der als Meinungsäußerung einzuordnenden ersten Äußerung  gemäß lit. a) spricht der – gemessen am Informationsgehalt – vorhandene Überschuss an emotionalisierenden Darstellungselementen in der Abwägung entscheidend gegen eine Angemessenheit der Äußerungen. Für die Wiederherstellung der öffentlichen Reputation der Beklagten wäre eine auf die wesentlichen Fakten beschränkte, sachliche Äußerung ausreichend gewesen, die den Kläger erheblich weniger belastet hätte. Über eine solche schonende Interessenwahrnehmung gehen die drei genannten Äußerungen jedoch in deutlicher Weise hinaus. Dies ergibt sich aus Duktus und Inhalt der Äußerungen, so der erregten ausrufähnlichen Äußerung „ES WAR ABER SO!“ in der zweiten Äußerung gemäß lit. a) des Klagantrags, im Übrigen aus der emotionalisierend-dramatisierenden Darstellungsweise, so in „diesen Wahnsinn“ in der ersten Äußerung gemäß lit. a) und „Traumata“ im Äußerungszusammenhang zur vierten Äußerung gemäß lit. a) des Klagantrags.

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Hinsichtlich der dritten Äußerung gemäß lit. a) sowie der Äußerung gemäß lit. b) des Klagantrags spricht der über das Mitteilungserhebliche, d.h. für die Rehabilitierung der Beklagten Notwendige hinausgehende Detaillierungsgrad der Äußerungen in der Abwägung entscheidend gegen die Angemessenheit jener Äußerungen. Soweit die Beklagte dort bekundet: „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“ und „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: ‚Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.’ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“, ist ihre Darstellung nicht auf eine Darstellung der wesentlichen Fakten beschränkt. Vielmehr stellen die Äußerungen eine ins Detail gehende und gerade hierdurch emotionalisierende Situationsschilderung dar, die der im Zeitpunkt der Äußerung erstinstanzlich, wenn auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig, freigesprochene Kläger letztlich nicht hinnehmen muss.

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c) Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu b) angegriffenen  Äußerung fehlt es überhaupt an einer Rechtsverteidigung der Beklagten, so dass die Kammer insoweit davon ausgehen muss, dass es sich um eine unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handelt.

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d) Auch unter Berücksichtigung des sog. „Rechts auf Gegenschlag“ stellen die genannten Äußerungen keine berechtigte Interessenwahrnehmung i.S.v. § 193 StGB dar. Zwar ist der Beklagten nicht bereits deshalb ein „Recht auf Gegenschlag“ versagt, weil sie durch ihre Strafanzeige das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ausgelöst hat. Hiergegen spricht bereits, dass die Strafanzeige nicht mit einer öffentlichen Äußerung verbunden war. Vielmehr verhält es sich so, dass die öffentlichen Äußerungen beider Parteien der jeweiligen Gegenseite potentiell je aufs Neue ein Recht auf einen äußerungsrechtlichen Gegenschlag eröffnen. Dementsprechend ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gegenschlag vorliegt, der eine adäquate Reaktion auf eine Ausgangsäußerung darstellt. Hiergegen spricht vorliegend entscheidend, dass die einzelnen Äußerungen der Beklagten sich nicht erkennbar auf konkrete Aussagen des Klägers in dessen „T“-Interview bzw. dessen Interview in der Schweizer „V“ beziehen. Die Beklagte wird zwar an einer Stelle des redaktionellen Beitrags mit der Aussage zitiert, „dieses heuchlerische Interview“ des Klägers habe sie dazu bewogen, sich nunmehr selbst öffentlich zu äußern. Weiter führt sie dort aus: „Seine verlogenen Aussagen haben mich erneut darin bestätigt, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine Person mit dissozialer Persönlichkeitsstörung handelt (…)“. Eine vergleichbare Bezugnahme auf das Interview des Klägers fehlt in den streitgegenständlichen Äußerungen jedoch gänzlich. Weder ist ein solcher Bezug durch einen etwaigen textlichen Zusammenhang zu der genannten Passage hergestellt – die angegriffenen Äußerungen stehen an unterschiedlichen Stellen des redaktionellen Beitrags bzw. des Interviews – noch ergibt er sich aus einem entsprechenden Rückbezug.

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Eine Bezugnahme der angegriffenen Äußerungen auf konkrete Äußerungen des Klägers in dessen „T“-Interview bzw. „V“-Interview lässt sich ebenfalls nicht daraus herleiten, dass die Kolumne der Chefredakteurin der „C“ bzw. der die Heftstrecke einleitende Kurztext hierauf verweisen. Denn dies geschieht rein pauschal durch die Ankündigung, die Sicht der Beklagten solle zu Gehör gebracht werden, nachdem zuvor der Kläger mit einem ausführlichen Interview an die Öffentlichkeit getreten sei.

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Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen Äußerungen ergibt sich schließlich auch nicht aus einem etwaigen „Dritt-Gegenschlag“ gegen öffentliche Äußerungen der Rechtsbeistände des Klägers oder sonstiger Dritter (vgl. hierzu allgemein BVerfGE, NJW 1969, 227 – Tonjäger). Denn die Beklagte spricht insoweit nur allgemein – ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Äußerungen bestimmter Akteure – von einer medialen „Hetzkampagne“ zu ihren Lasten.

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2. Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderlichen Wiederholungsgefahr ist infolge der Erstbegehung indiziert.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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III.

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Streitwert: EUR 50.000,00