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Landgericht Köln·27 O 58/11·14.11.2011

Werklohnklage nach Tiefbauarbeiten: Bauleitervermerk begründet keine Nachtragsbeauftragung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte restlichen Werklohn aus mehreren (Nachtrags-)Rechnungen für Tiefbauarbeiten an einem Bauvorhaben der Beklagten. Streitpunkt war insbesondere, ob Nachtragsangebote wirksam beauftragt wurden und ob Zahlungen die Forderungen bereits abgelten. Das LG Köln hob das zuvor ergangene Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab, weil für zahlreiche Positionen kein Vertragsschluss bzw. keine Bevollmächtigung des Bauleiters zur rechtsgeschäftlichen Annahme dargelegt/bewiesen war und die unstreitigen Teilzahlungen verbleibende Ansprüche aus den beauftragten Leistungen überstiegen. Mangels Hauptforderung scheiterten auch vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben und Werklohnklage mangels Vertragsschluss/Beweis sowie wegen Abgeltung durch Teilzahlungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werklohnanspruch nach §§ 631, 632 BGB setzt für jede abgerechnete Leistungsposition das Zustandekommen eines entsprechenden Werkvertrags voraus; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unternehmer.

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Die Zahlungsfreigabe einer Rechnung durch einen Bauleiter ist grundsätzlich nur eine interne Erklärung gegenüber dem Bauherrn und stellt ohne an den Unternehmer gerichtete Willenserklärung weder eine Vertragsannahme noch ein konstitutives Anerkenntnis dar.

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Eine allgemeine Bezeichnung als „Bauleiter“ begründet ohne besondere Bevollmächtigung regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss oder zur Änderung von Werkverträgen (insbesondere für Nachträge).

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Eine Bindung des Bauherrn aus Duldungs- oder Anscheinsvollmacht setzt substantiierten Vortrag zu Kenntnis bzw. zurechenbarem Rechtsschein und dessen Vermeidbarkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt voraus.

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Ansprüche aus GoA (§§ 677, 683 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) scheiden aus, wenn Art und Umfang der Leistungen sowie deren mutmaßlicher Wille bzw. eine konkret bezifferbare Bereicherung nicht feststellbar sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 631, 632 BGB§ 677 BGB§ 683 BGB§ 812 BGB§ 631 BGB§ 632 BGB

Tenor

Das Ver­säum­nis­ur­teil vom 14.6.2011 wird auf­ge­ho­ben. Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Klä­ger bis auf die der Be­klag­ten zur Last fal­len­den Kos­ten der Säum­nis.

 

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110% des bei­zu­trei­ben­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

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 Tat­be­stand

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Der Klä­ger führ­te bei einem Bau­vor­ha­ben der als Bau­trä­ge­rin tä­ti­gen Be­klag­ten in Köln-Brück Tief­bau­ar­bei­ten durch. Er stell­te der Be­klag­ten eine Viel­zahl von Rech­nun­gen für ge­leis­te­te Tä­tig­kei­ten aus; wegen der Rech­nun­gen im Ein­zel­nen wird auf die als Schluss­rech­nung be­zeich­ne­te Auf­stel­lung (An­la­ge K1) Bezug ge­nom­men, die unter Be­rück­sich­ti­gung zweier Teil­zah­lun­gen von 9000 € und 2500 € einen of­fe­nen Saldo von 10.815,29 € aus­weist; die­ser ist Ge­gen­stand der Klage.

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Der Klä­ger be­haup­tet, die Be­klag­te habe auch die wei­te­ren Nach­trags­an­ge­bo­te vom 6.7.2010 und 12.7. sowie 13.7.2010 an­ge­nom­men. Die Leis­tun­gen seien män­gel­frei fer­tig­ge­stellt und ab­ge­nom­men, was sich je­weils aus den Ver­mer­ken des für die Be­klag­te tätig ge­we­se­nen Bau­lei­ters er­ge­be.

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Der Klä­ger be­an­tragt,

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das Ver­säum­nis­ur­teil auf­recht zu er­hal­ten.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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das Ver­säum­nis­ur­teil auf­zu­he­ben und die Klage ab­zu­wei­sen.

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Sie be­haup­tet, le­dig­lich das An­ge­bot vom 5.5.2010 (An­la­ge K4) an­ge­nom­men zu haben. Die Ar­bei­ten des Klä­gers seien nicht ab­ge­nom­men, da er nicht den Nach­weis der Dicht­heit des von ihm er­stell­ten Ab­was­ser­ka­nals ge­führt habe.

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Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die von den Par­tei­en zur Akte ge­reich­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen Bezug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­grün­de:

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Die zu­läs­si­ge Klage ist un­be­grün­det. Der Klä­ger kann von der Be­klag­ten nicht gemäß §§ 631, 632 BGB oder aus einem an­de­ren Rechts­grund Zah­lung rest­li­cher Ver­gü­tung für die an dem Bau­vor­ha­ben der Be­klag­ten an­geb­lich ge­leis­te­ten Bau­arbei­ten ver­lan­gen. Be­rück­sich­tigt man die sei­tens der Be­klag­ten ge­leis­te­ten Teil­zah­lun­gen, dann bleibt keine For­de­rung des Klä­gers mehr offen.

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Be­züg­lich der ein­zel­nen Rech­nun­gen, die der Klä­ger sei­ner als Schluss­rech­nung be­zeich­ne­ten Auf­stel­lung zu Grunde legt, gilt im Ein­zel­nen Fol­gen­des:

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1)     Die Rech­nung 511479 in Höhe von 140 € be­grün­det kei­nen An­spruch des Klä­gers. Er hat nicht dar­ge­legt, dass die Be­klag­te ein die­ser Rech­nung zu Grunde lie­gen­des An­ge­bot an­ge­nom­men hat, so dass sich nicht fest­stel­len lässt, dass ein Werk­ver­trag zwi­schen den Par­tei­en be­züg­lich der in der Rech­nung auf­ge­führ­ten Ar­bei­ten zu Stan­de ge­kom­men ist. Die in der Rech­nung auf­ge­führ­ten 3,5 Ar­beits­stun­den für „Erd­aus­hub aus dem vor­han­de­nen Schacht aus­schach­ten“ las­sen sich dem un­strei­tig an­ge­nom­me­nen An­ge­bot vom 5.5.2010 (An­la­ge K4) nicht zu­ord­nen.Daran än­dert es nichts, dass der für die Be­klag­te tä­ti­ge Bau­lei­ter A die Rech­nung zur Zah­lung frei­ge­ge­ben hat. Darin liegt eine Er­klä­rung des Bau­lei­ters gegen­über der Be­klag­ten, nicht aber eine an den Klä­ger ge­rich­te­te An­nah­me eines An­ge­bo­tes. In der Zah­lungs­frei­ga­be durch den Bau­lei­ter ist des­halb auch kein die Be­klag­te gegen­über dem Klä­ger ver­pflich­ten­des An­er­kennt­nis zu sehen.  

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2)     Der Klä­ger kann aus der Rech­nung Nr. 511482 keine Rech­te mehr her­lei­ten, weil diese à-conto-Rech­nung be­zahlt  ist. Das er­gibt sich aus der vom Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten des Klä­gers stam­men­den For­de­rungs­auf­stel­lung vom 20.10.2010, An­la­ge K10, Bl.53 GA. Darin ist die ge­nann­te Rech­nung aus­drück­lich als „be­zahlt“ auf­ge­führt. 

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3)     Der Klä­ger kann von der Be­klag­ten nicht die Be­zah­lung der Rech­nung Nr-511483, lau­tend über 2.788 €, ver­lan­gen. Es lässt sich nicht fest­stel­len, dass zwi­schen den Par­tei­en ein Werk­ver­trag über die Aus­füh­rung der in der Rech­nung ge­nann­ten Leis­tun­gen zu Stan­de ge­kom­men ist. Der Rech­nung liegt das An­ge­bot des Klä­gers vom 6.7.2010 zu Grunde, auf die An­la­ge K5, Bl.48 GA, wird Bezug ge­nom­men. Der Klä­ger hat mit dem im Ver­hand­lungs­ter­min vom 11.10.2011 über­reich­ten Schrift­satz vom 10.10.2011 un­wi­der­spro­chen vor­ge­bracht, der Bau­lei­ter der Be­klag­ten habe das An­ge­bot an­ge­nom­men. So­weit der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Be­klag­ten dazu zu Pro­to­koll er­klärt hat, er rüge Ver­spä­tung, ist das ohne pro­zes­sua­le Re­le­vanz. Eine in­halt­li­che Stel­lung­nah­me hat er dazu nicht ab­ge­ge­ben, so dass das Vor­brin­gen des Klä­gers un­strei­tig ist und mit­hin eine Ver­zö­ge­rung der Er­le­di­gung des Rechts­streits nicht ein­tritt.Gleich­wohl ist die Klage in Bezug auf diese Rech­nung nicht be­grün­det. In der hand­schri­ftli­chen Er­klä­rung des Bau­lei­ters auf dem An­ge­bot „Nach­trag zum Auf­trag vom 6.7.2010“ liegt schon keine an den Klä­ger ge­rich­te­te An­nah­me die­ses An­ge­bots. Soll­te der Klä­ger mit sei­nem vor­ste­hen­den Vor­brin­gen ge­meint haben, der Bau­lei­ter A habe das An­ge­bot aus­drück­lich na­mens der Be­klag­ten an­ge­nom­men, folgt da­raus nichts an­de­res. Es lässt sich näm­lich der Dar­le­gung des Klä­gers nicht ent­neh­men, dass A be­rech­tigt war, die Be­klag­te rechts­ge­schäft­lich zu ver­tre­ten. Un­strei­tig hat die Be­klag­te dem Bau­lei­ter die Voll­macht vom 30.6.2009 aus­ge­stellt (Bl.114 GA). Darin hat der Ge­schäfts­füh­rer der Be­klag­ten wört­lich er­klärt: Hier­mit be­stä­ti­ge ich, dass Herr Dipl.Ing. A, die Fa. W GmbH als Bau­lei­ter und des­sen Funk­tio­nen all­um­fäng­lich ver­tre­ten kann. Damit ist keine un­ein­ge­schränk­te Ge­ne­ral­voll­macht ver­bun­den, son­dern die Voll­macht ist be­schränkt auf die Tä­tig­kei­ten eines Bau­lei­ters. Diese um­fas­sen ty­pi­scher­wei­se ge­ra­de nicht die rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tung des Bau­herrn. Der nicht be­son­ders be­voll­mäch­tig­te Ar­chi­tekt/In­ge­nie­ur/Bau­lei­ter hat grund­sätz­lich keine Be­fug­nis, den Bau­herrn rechts­ge­schäft­lich zu ver­tre­ten oder die rechts­ge­schäft­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Un­ter­neh­mer und Be­stel­ler zu än­dern (Kniff­ka u.a., ibr-on­li­ne Kom­men­tar Bau­ver­trags­recht 2010, E V 3. Ar­chi­tek­ten­voll­macht, Rdn.159 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Zu einer be­son­de­ren Be­voll­mäch­ti­gung hat der Klä­ger nichts vor­ge­tra­gen.Es kann des wei­te­ren nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Bau­lei­ter die Be­klag­te unter dem Ge­sichts­punkt wirk­sam ver­pflich­tet hat, es habe sich nur um un­we­sent­li­che Mehr­kos­ten ge­han­delt. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs darf der Ar­chi­tekt den Be­stel­ler al­ler­dings wirk­sam ver­pflich­ten, so­fern die Mehr­be­las­tung ge­ring­fü­gig ist (s.die Nach­wei­se bei Kniff­ka a.a.O). Vor­lie­gend ma­chen indes die streit­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen rund zehn Pro­zent des Schluss­rech­nungs­be­tra­ges aus. Das er­scheint nicht mehr als un­we­sent­lich.Die Be­klag­te ist nicht nach den Grund­sät­zen der Dul­dungs­voll­macht wirk­sam ver­pflich­tet wor­den. Der Klä­ger hat nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, dass die Be­klag­te wuss­te, dass der Bau­lei­ter fort­ge­setzt als ihr Ver­tre­ter ohne Voll­macht auf­ge­tre­ten ist und gleich­wohl nichts da­gegen un­ter­nom­men hat (vgl. Wer­ner-Pas­tor, Der Bau­pro­zess, 13.Auf­la­ge, Rdn.1353). Im Ge­gen­teil sind dafür keine tat­säch­li­chen An­halts­punk­te er­sicht­lich. Glei­ches gilt für eine Ver­tre­tung der Be­klag­ten nach den Grund­sät­zen der An­scheins­voll­macht. Der Rechts­schein kann dem Bau­herrn nur zu­ge­rech­net wer­den, wenn er das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten bei pflicht­ge­mä­ßer Sorg­falt hätte er­ken­nen und ver­hin­dern kön­nen (Wer­ner-Pas­tor a.a.O. Rdn.1359). Auch in­so­weit hat der Klä­ger keine An­halts­punk­te tat­säch­li­cher Art dar­ge­tan. Ein Ver­gü­tungs­an­spruch des Klä­gers gegen die Be­klag­te folgt letzt­lich weder aus den §§ 677, 683 BGB noch aus § 812 BGB. Es lässt sich nicht fest­stel­len, dass die Durch­füh­rung der in Rede ste­hen­den Ar­bei­ten dem mut­maß­li­chen Wil­len der Be­klag­ten als Ge­schäfts­her­rin ent­spro­chen haben, schon weil offen ge­blie­ben ist, um wel­che Ar­bei­ten es sich genau ge­han­delt hat. Aus die­sem Grund kann auch nicht nach­voll­zo­gen wer­den, ob und in wel­cher Höhe das Grund­stück der Be­klag­ten durch die Werk­leis­tung eine Wert­stei­ge­rung er­fah­ren hat, um die die Be­klag­te un­be­rech­tigt be­rei­chert sein könn­te. 

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4)     Aus der Rech­nung 511484 über 240 € kann der Klä­ger einen Ver­gü­tungs­an­spruch nicht her­lei­ten. Es lässt sich nicht fest­stel­len, dass die Be­klag­te den Klä­ger mit der Ent­fer­nung zweier Baum­wur­zeln be­auf­tragt hat. Der Klä­ger hat das An­ge­bot vom 12.7.2010 über die Ent­fer­nung einer Baum­wur­zel (Bl.134 GA) an die Be­klag­te ge­rich­tet. Er hat indes nichts dazu vor­ge­tra­gen, dass die Be­klag­te die­ses An­ge­bot auch an­ge­nom­men hat; sei­nem Vor­brin­gen (Bl.108 GA) lässt sich nicht ent­neh­men, ob je­mand für die Be­klag­te eine ent­spre­chen­de Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben hat. So­weit der Bau­lei­ter A auf der Rech­nung den Ver­merk an­ge­bracht hat „Auf­maß lt. ei­ge­ner Fest­stel­lung 2 Stück“, lässt sich da­raus für einen Ver­trags­schluss nichts her­lei­ten. Auf die Aus­füh­run­gen zu 3) wird er­gän­zend Bezug ge­nom­men. 

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5)     Der Klä­ger kann aus der Rech­nung Nr. 511485 keine An­sprü­che gegen die Be­klag­te gel­tend ma­chen. Die Be­klag­te hat die Er­tei­lung des Auf­trags mit Schrift­satz vom 30.9.2011, dort S.3, Bl.101 GA be­strit­ten. Der Klä­ger hat für seine Be­haup­tung, der Auf­trag sei er­teilt wor­den, trotz des ge­richt­li­chen Hin­wei­ses in der Ver­fü­gung vom 5.7.2011 kei­nen Be­weis an­ge­bo­ten. 

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6)     Des­glei­chen kann der Klä­ger von der Be­klag­ten nicht den Aus­gleich der Rech­nung Nr. 511486 ver­lan­gen. Die Be­klag­te hat die Auf­trags­er­tei­lung und die Durch­füh­rung der Ar­bei­ten be­strit­ten. Der Klä­ger hat kei­nen Be­weis für seine Be­haup­tun­gen an­ge­bo­ten. 

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7)     Der Klä­ger hat kei­nen An­spruch gegen die Be­klag­te aus § 631, 632 BGB auf Zah­lung von 3.572,20 € ent­spre­chend der Rech­nung Nr..511492. Zwar hat der Klä­ger das an die Be­klag­te ge­rich­te­te An­ge­bot vom 13.7.2010 zu den Akten ge­reicht (Bl.159 GA). Da­raus er­gibt sich indes nicht, dass die Be­klag­te das An­ge­bot auch an­ge­nom­men hat, was sie mit Schrift­satz vom 30.9.2011 aus­drück­lich in Ab­re­de ge­stellt hat. Dazu fehlt wei­te­rer Vor­trag des Klä­gers eben­so wie ein Be­weis­an­ge­bot. Es ver­hilft der Klage in­so­weit nicht zum Er­folg, dass der Bau­lei­ter A den Ver­merk „Nach­trag zum Auf­trag vom 06.07.2010“ auf dem An­ge­bot an­ge­bracht hat. Im üb­ri­gen wird auf die Aus­füh­run­gen zu 3) Bezug ge­nom­men. 

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8)     Die Klage ist auch un­be­grün­det, so­weit der Klä­ger mit der Rech­nung Nr.511493 wei­te­re 654,64 € und mit der Rech­nung Nr.511495 wei­te­re 1890 € von der Be­klag­ten ver­langt. So­weit der Klä­ger dazu be­haup­tet, der Auf­trag sei er­teilt wor­den, hat er dafür kei­nen Be­weis an­ge­bo­ten. 

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9)     a) Die Rech­nung Nr.511496 hat der Klä­ger in seine als Schluss­rech­nung be­zeich­ne­te Auf­stel­lung mit einem Be­trag von 519,50 € ein­ge­stellt (An­la­ge K1, BL.4 GA). Die Rech­nung lau­tet tat­säch­lich über 1.525,80 € (Bl.173 GA), als rest­li­cher Saldo aus dem Rech­nungs­be­trag von 10.525,80 € ab­züg­lich der er­hal­te­nen à-conto-Zah­lung von 9000 €. In­so­weit ist von einem zwi­schen den Par­tei­en ge­schlos­se­nen Werk­ver­trag aus­zu­ge­hen, weil diese Rech­nung auf dem un­strei­tig be­auf­trag­ten An­ge­bot vom 5.5.2010 (An­la­ge K4, Bl.47 GA) be­ruht. b) Die Rech­nung 511501 (Bl.179 GA) über 750 € be­ruht eben­falls auf dem An­ge­bot vom 5.5.2010 und be­zieht sich auf den zwei­ten da­nach ge­schul­de­ten Re­vi­sions­schacht.c) Die Klage ist be­züg­lich die­ser bei­den Rech­nun­gen gleich­wohl un­be­grün­det. Es er­gibt sich in der Summe eine For­de­rung von 2.275,80 €, die je­den­falls durch die wei­te­re un­strei­ti­ge à-conto Zah­lung von 2.500 €, die der Klä­ger am 29.9.2010 er­hal­ten hat, ab­ge­gol­ten ist. Auf die Frage der Ab­nah­me der Werk­leis­tung kommt es mit­hin nicht an. 

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10) Die Klage ist eben­falls un­be­grün­det, so­weit der Klä­ger mit der Rech­nung Nr.511502 wei­te­re 140 € be­rech­net (Bl.184 GA). Er hat nichts dazu vor­ge­tra­gen, dass er der Be­klag­ten die Durch­füh­rung der darin auf­ge­führ­ten Ar­bei­ten an­ge­bo­ten und dass diese das An­ge­bot an­ge­nom­men hat.  

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11) Letzt­lich kann der Klä­ger auch nicht die mit der Rech­nung Nr.511505 aus­ge­wie­se­nen 2159,75 € (Bl.186 GA) von der Be­klag­ten ver­lan­gen. Er hat nicht dar­ge­legt, dass die Be­klag­te das an sie ge­rich­te­te An­ge­bot vom 13.7.2010 (Bl.190 GA) an­ge­nom­men hat. Aus dem hand­schrift­li­chen Ver­merk des Bau­lei­ters und des­sen Pa­ra­phe er­gibt sich nicht, dass die Be­klag­te oder der Bau­lei­ter eine An­nah­me des An­ge­bo­tes er­klärt haben. Der Text lau­tet „Nach­trag zum Auf­trag vom 06.07.2010“ Das be­sagt nichts über eine An­nah­me; er­gän­zend wird auf die Aus­füh­run­gen zu 3) Bezug ge­nom­men.

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Be­ste­hen keine Zah­lungs­an­sprü­che des Klä­gers, so ist die Klage auch hin­sicht­lich der vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten un­be­grün­det.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die Kos­ten der Säum­nis fal­len der Be­klag­ten zur Last. Ihre Auf­fas­sung, ein Ver­säum­nis­ur­teil habe nicht er­ge­hen dür­fen, weil der Klä­ger zur Ab­nah­me nichts vor­ge­tra­gen habe, fin­det im Ge­setz keine Stüt­ze.

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Die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streit­wert wird auf 10.815,29 € fest­ge­setzt.