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Landgericht Köln·27 O 538/15·06.06.2016

Klage gegen SiGe-Ko wegen Arbeitsunfall abgewiesen; Widerklage unzulässig

ZivilrechtVertragsrecht (SiGeKo/Bauvertrag)SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin Schadensersatz für einen Arbeitsunfall. Das Gericht verneint eine vertragliche Haftung, weil kein adäquat-kausales pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dargelegt wurde und der Unfall auf grob fahrlässigem Verhalten Dritter beruhte. Regelmäßige Baubegehungen genügten den vertraglichen Pflichten; eine permanente Überwachung war nicht vereinbart. Die Widerklage ist formell unzulässig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen die SiGe-Ko als unbegründet abgewiesen; Widerklage wegen Formmangels unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass eine vertragspflichtwidrige Handlung der anderen Partei adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden war.

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Die vertraglichen Pflichten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators begründen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine permanente Überwachungspflicht der Ausführungsarbeiten; regelmäßige Baubegehungen können den vertraglichen Verpflichtungen genügen.

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Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auftraggebers für eine Verletzung von Überwachungspflichten kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende vertragliche Überwachungspflicht besteht; fehlt diese Pflicht, ist der Anscheinsbeweis nicht anwendbar.

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Formelle Mängel eines SiGe-Plans begründen für sich genommen keinen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang, wenn der Schaden auf dem grob fahrlässigen Verhalten Dritter beruht.

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Eine Widerklage ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn sie keine hinreichenden Angaben zu Gegenstand und Grund des geltend gemachten Antrags enthält.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin errichtete in der A-Straße in Frankfurt einen Neubau. Mit der Beklagten verbindet sie ein im November 2008 unterzeichneter, auf den 24.11.2005 datierter Vertrag, nach dem die Beklagte „in der Stabsfunktion für die Gestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung für die Bauprojekte … die Aufgaben nach Anhang 2“ ausübt. Wegen des Inhalts dieses Anhangs wird auf Bl.11,12 GA Bezug genommen.

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Die Beklagte übte diese Tätigkeit auch bei dem vorgenannten Bauvorhaben der Klägerin aus.

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Der Aushub der Baugrube erfolgte durch die C GmbH & Co KG als Nachunternehmerin der Klägerin. Diese bediente sich  des selbstständigen Baggerführers D als Nachunternehmer. Zur Absicherung vor nachrutschender Erde wurde eine Trägerbohlwand durch die I GmbH erstellt; diese wiederum bediente sich der S GmbH als Nachunternehmerin. Bei dieser waren als Polier O und.als Arbeiter U tätig.

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Am 24.5.2012 kam es auf der Baustelle zu einem Unfall. Der Baggerführer hatte entgegen den bestehenden Vorschriften zu tief unter der Trägerbohlwand ausgeschachtet. Der Polier O wies den U an, dort zu arbeiten. Dieser wurde von plötzlich nachrutschender Erde verschüttet und dabei in streitigem Umfang verletzt.

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Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als Unfallversicherer des U führt vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit gegen O, D, die C GmbH & Co KG, X.C. und die Klägerin wegen der unfallbedingt entstandenen Kosten.

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu behauptet sie, die Beklagte sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der SiGe-Plan sei fehlerhaft. Die am Bau Beteiligten seien von der Beklagten nicht eingewiesen worden. Hätte die Beklagte ihren Pflichten genügt, dann wäre der Unfall nicht geschehen, weil sich dann alle Beteiligten an die Vorschriften gehalten hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die auf dem Unfall des Herrn U vom 24.5.2012 bei dem Bauvorhaben Q-Straße / A-Straße, Frankfurt am Main, zurückzuführen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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sowie widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte von außergerichtlich angefallenen Gebühren in Höhe von 3.443,60 € freizustellen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, ihre vertraglichen Verpflichtungen eingehalten zu haben. Der Unfall sei auf das fahrlässige Handeln des Baggerführers und des Poliers, auch des Geschädigten selbst zurückzuführen. Sie verweist darauf, dass der für die Klägerin tätige Bauleiter die Arbeiter hätte überwachen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Selbst wenn der Klägerin durch den Unfall vom 24.5.2012 ein Schaden entstanden ist, ist die Beklagte nicht gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Vertrag der Parteien verpflichtet, der Klägerin diesen Schaden zu ersetzen. Anhand der Darlegung der Klägerin lässt sich schon nicht feststellen, dass eine pflichtwidrige Handlung der Beklagten für das in Rede stehende Schadensereignis adäquat kausal war.

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Der Baggerführer D hat zu tief ausgeschachtet, obwohl er die entsprechenden Vorschriften kannte. Diese sind näher erläutert auf S.10 der Klageschrift der Rechtsanwälte F (Anlage K3), Bl.28 GA, hierauf wird Bezug genommen.

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Der Polier O hat erkannt, dass deutlich zu tief ausgeschachtet war. Die Beklagte hat aus einer Vernehmung des O am 24.2.2014 zitiert, anlässlich derer er die Gefahr erkannt hat und den U gleichwohl dort arbeiten lassen. Die Klägerin hat diese Angaben nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass Baggerführer und Polier in einer mindestens grob fahrlässigen, wenn nicht schon leichtfertigen Weise sich über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt haben und dass es deswegen zu dem Unfall kam. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beteiligten durch die Kenntnis eines den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden SiGe-Planes von ihrer Verhaltensweise hätten abhalten lassen. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin stützt sich nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte.

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Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe sich zu entlasten, weil der Anschein für ein Verschulden spreche, tritt das Gericht dieser Auffassung nicht bei. Die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt in BauR 2010, 647 betraf einen gänzlich anderen Fall. Danach kann, wenn der typische Geschehensablauf dafür spricht, dass die Überwachung des Architekten bei den Bauarbeiten mangelhaft war, im Wege des Anscheins auf eine Verletzung der dem Architekten obliegenden Überwachungspflicht geschlossen werden. Anders als in dem dort entschiedenen Fall traf die Beklagte gerade keine Überwachungspflicht. Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten in der Ausführungsphase – um die geht es vorliegend – ergeben sich aus der Anlage zum SiGeKo-Vertrag, dort Ziffer 3 (Bl.12 GA). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Überwachung der Bauarbeiten ist darin nicht enthalten. Soweit es dort heißt: Überprüfung des vorschriftsmäßigen und ordnungsgemäßen Zustandes der Maschinen, der technischen Arbeitsmittel, der Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe, der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen einschließlich Leitern, Gerüste, Geländer,. Absperrungen und des tatsächlichen Einsatzes von persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der regelmäßigen Baubegehungen“ zeigt gerade die Einschränkung in zeitlicher Hinsicht auf die regelmäßigen Baubegehungen, dass eine permanente Kontrolle nicht vereinbart war.

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Danach ist es nicht zu beanstanden, dass kein Mitarbeiter der Beklagten am 24.5.2012 vor Ort war. Unstreitig hat die Beklagte am 17.5. und am 31.5.2012 Begehungen durchgeführt, was ihren vertraglichen Verpflichtungen genügte.

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Es mag dahinstehen, ob Erdbauarbeiten und Verbauarbeiten als ein Gewerk oder als deren zwei anzusehen sind. Selbst wenn die Beklagte dann entsprechend Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich des Anhangs zum Vertrag hinsichtlich Sicherheits- und Gesundheitsschutz die verschiedenen Gewerke hätte koordinieren müssen, ergibt sich daraus keine Verpflichtung zur Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten selbst.

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Soweit die Klägerin vorbringt, der von der Beklagten erstellte Plan stelle nur auf übliche Richtwerte und nicht auf den vorhandenen Boden ab, außerdem verweise er nur allgemein auf die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten, erschließt sich ein Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Unfall nicht. Zu diesem kam es, wie bereits ausgeführt, aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens mindestens zweier am Bau tätigen Personen, und nicht aufgrund möglicher formeller Fehler in einem Sicherheitsplan.

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Die Widerklage ist unzulässig. Entgegen § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO enthalten die Schriftsätze der Beklagten keinerlei Angaben zu Gegenstand und Grund des mit der Widerklage geltend gemachten Antrages.

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Das Vorbringen der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 4.5.2016 ist für die Entscheidung nicht von Belang.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird bis zum 16.2.2016 auf 400.000 € und ab dann auf 403.443,60 € festgesetzt.