Themis
Anmelden
Landgericht Köln·27 O 499/14·27.07.2016

Schadensersatzklage wegen Körperverletzung: unklare Schweigepflichtentbindung führt zur Abweisung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz medizinischer Kosten und Krankengeld nach einer körperlichen Auseinandersetzung. Zentrale Frage war, ob die behaupteten psychischen Folgeschäden und die Aufwendungen kausal nachgewiesen sind. Die Klage wird abgewiesen, weil die Schweigepflichtentbindung des Geschädigten unklar ist und deshalb ein schriftliches Sachverständigengutachten gemäß § 356 ZPO verhindert wird. Daraus folgt Beweisfälligkeit der Klägerin.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung und Feststellung mangels beweiskräftiger Sachbeweise (unzureichende Schweigepflichtentbindung) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Krankenversicherungsträger kann aus übergegangenem Recht Schadensersatz nach § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB geltend machen, ist jedoch vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich Kausalität und Höhe des Schadens.

2

Steht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wegen einer nicht hinreichend klaren Schweigepflichtentbindung des Geschädigten im Sinne des § 356 ZPO unter einem Hindernis, geht das Risiko der fehlenden Beweisführung zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

3

Eine Schweigepflichtentbindungserklärung muss eindeutig und umfassend sein; unklare oder eingeschränkte Formulierungen genügen nicht, um Ärzten und Gutachtern prozessgerecht Auskünfte und Unterlagen zu entziehen.

4

Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit erfordert, dass der Sachverständige die von ihm beigezogenen Unterlagen und wesentlichen Grundlagen seines Gutachtens allen Prozessparteien zugänglich macht (vgl. § 407a ZPO, § 357 ZPO).

5

Kommt die Klägerin einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer hinreichend klaren Schweigepflichtentbindungserklärung nicht nach, ist sie beweisfällig und hat Klage- und Feststellungsanträge insoweit nicht durchzusetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB§ 249 ff. BGB§ 356 ZPO§ 357 ZPO§ 407a Abs. 4 ZPO§ 402 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des Zeugen R. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen R und dem Beklagten geltend, die sich in der Nacht vom 7.5.2011 auf den 8.5.2011 in der Nähe der Mühlheimer Brücke in Köln zutrug.

3

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Zeugen R bei dem Zusammentreffen an dem besagten Abend ohne jede Vorwarnung und ohne jeglichen Grund angegriffen, indem der Beklagte den Zeugen R mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper und Kopf geschlagen habe.

4

Der Zeuge R habe in Folge der körperlichen Auseinandersetzung neben starken Prellungen am Thorax insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode erlitten, so dass er sich über einen längeren Zeitraum in psychotherapeutische teilstationäre Behandlung habe begeben müssen.

5

Für die teilstationäre Krankenhausbehandlung in Folge der posttraumatischen  Belastungsstörung und der schweren depressiven Episode seien erforderliche und angemessene 10.677,07 EUR angefallen. Ebenfalls habe sich der Zeuge R in der Folge der körperlichen Auseinandersetzung in psychiatrische Behandlung und Ergotherapie im Zeitraum vom 29.6.2011 bis zum 24.4.2012 begeben müssen, wofür weitere erforderliche und angemessene 1.331,33 EUR angefallen seien. Überdies sei es in Folge der körperlichen Auseinandersetzung erforderlich und angemessen gewesen, an den Zeugen R für den Zeitraum 5.8.2011 bis zum 30.4.2012 ein Krankengeld von insgesamt 8.079,42 EUR zu zahlen. Außerdem habe die Klägerin in Folge des Vorfalls die Trägerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 5.8.2011 bis zum 30.4.2012 in Höhe von insgesamt 1.986,48 EUR zahlen müssen. Schließlich habe die Klägerin in Folge des Vorfalls weitere 843,92 EUR an erforderlichen und angemessenen tatsächlichen Behandlungskosten des Zeugen R übernommen.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.998,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche unfallbedingten Kosten zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung vom 7./.8.5.2011 in Köln betreffend den Zeugen R entstanden sind und noch entstehen werden.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte behauptet, er habe sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen R eines rechtswidrigen Angriffs des Zeugen R erwehrt.

12

Das Gericht hat Beweis über den Haftungsgrund durch Vernehmung des Zeugen R erhoben und den Beklagten zu dem streitgegenständlichen Vorfall persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 verwiesen. Im Anschluss hat das Gericht beschlossen, weiter Beweis unter anderem über die Frage zu erheben, ob der Zeuge R aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode erlitten hat, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 2.7.2015 (Bl. 72 d.A.) und 7.1.2016 (Bl. 118 d.A.) verwiesen. Der Klägerin hat das Gericht durch Beschluss vom 7.1.2016 und nochmals durch Beschluss vom 19.4.2016 (Bl. 147 d.A.) unter Fristsetzung aufgegeben, eine allgemein gehaltene, auf alle beteiligten Ärzte und Krankenhäuser erstreckte, nicht mit Einschränkungen oder Bedingungen versehene Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht seitens des Zeugen R im Original zu den Akten zu reichen. Wegen des Inhalts der in der Folge des Beschlusses vom 7.1.2016 zu den Akten gereichten Schweigepflichtentbindungserklärung wird auf Bl. 150 d.A. verwiesen. Der Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass sich mangels hinreichend klarer Schweigepflichtentbindungserklärung eine weitere Beweisaufnahme zur Kausalität und Höhe eines etwaigen Schadens verbietet und die Klägerin als beweisfällig zu behandeln sei.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB zu.

17

Die insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge R aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode erlitten hat, beweisfällig geblieben. Ebenfalls ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, ob die angefallenen Behandlungskosten erforderlich und angemessen waren und damit einen ersatzfähigen Schaden gem. § 249 ff. BGB darstellen.

18

Die Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Fragen hätte nur durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgen können. Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens steht hier jedoch das Hindernis im Sinne von § 356 ZPO entgegen, dass es an der erforderlichen eindeutigen und umfassenden Erklärung des Zeugen R über die Entbindung aller in Betracht kommenden Ärzte von der Schweigepflicht fehlt.

19

Mit der Schweigepflichtentbindungserklärung des Zeugen R vom 10.3.2016 wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens in prozessrechtlich zulässiger Weise nicht möglich, denn es fehlt dieser Schweigepflichtentbindungserklärung an der hinreichenden Klarheit und Eindeutigkeit, für die das Gericht auch im Interesse der Ärzte und des Sachverständigen, die der mit Mitteln des Strafrechts geschützten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, Sorge tragen muss. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts und der der ärztlichen Schweigepflicht unterlegenden Beteiligten sein, eine unklare Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht dahin zu interpretieren, wie beziehungsweise in welchem Umfang sie gemeint ist und ob insbesondere eine ausgesprochene Beschränkung Geltung haben soll (vgl. KG Urt. v. 26.1.2012 – Az. 22 U 111/11).

20

Es ist nicht klar, ob der Zeuge R mit seiner Schweigepflichtentbindungserklärung vom 10.3.2016 die Ärzte, die ihn behandelt haben, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber dem Gericht, dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten befreit hat. Der Zeuge R erklärt in seiner Schweigepflichtentbindungserklärung vom 10.3.2016 lediglich, dass er alle behandelnden und untersuchenden Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gutachter, Versicherungsträger aller Art und Behörden von der Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der C sowie die H AG und deren beauftragten Rechtsanwälte, Haftpflichtversicherungen, Gutachtern und allen Personen, die mit der Aufklärung des Falles befasst sind, entbinde. Ob mit "allen Personen, die mit der Aufklärung des Falles befasst sind" das Gericht und insbesondere auch der Beklagte und dessen Prozessbevollmächtigter gemeint sind, wird nicht klar. Die schriftsätzlichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - insbesondere diejenigen aus dem Schriftsatz vom 3.3.2016 (Bl. 126 d.A.) - können die Unklarheit nicht beseitigen und sprechen im Übrigen auch eher dafür, dass der Zeuge R gerade nicht bereit ist, auch gegenüber dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten seinen Gesundheitszustand in dem für die Begutachtung der Vorfallbedingtheit der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Störungen und ihrer Folgen erforderlichen umfassenden Umfang zu offenbaren.

21

Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass dem Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten von vorneherein aus datenschutzrechtlichen Gründen im Zivilprozess kein Einsichtsrecht in die den Zeugen R betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen zustünden. Dem Beklagten muss nach dem aus § 357 ZPO folgenden Grundsatz der Parteiöffentlichkeit sowie nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben werden, von allen ärztlichen Befunden und Auskünften, die von Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens sind, Kenntnis zu nehmen (vgl. KG Urt. v. 26.1.2012 – Az. 22 U 111/11 m.w.N.). Daher muss der Sachverständige die von ihm für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse und ihm erteilten Auskünfte gemäß § 407a Abs. 4 ZPO allen am Rechtsstreit Beteiligten auf Verlangen des Gerichts zugänglich machen und alle wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offenlegen. Das Gericht und die weiteren Prozessbeteiligten müssen gegebenenfalls auch mit Hilfe weiterer Sachverständiger überprüfen können, ob der gerichtliche Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens alle für die Beurteilung der Beweisfragen maßgebenden Befunde und Tatsachen angemessen berücksichtigt und überzeugend beurteilt hat. Hierbei müssen auch von Dritten (hier den in Betracht kommenden Ärzten) vertraulich überlassene Unterlagen bezeichnet und der Überprüfung zugänglich gemacht werden. Soweit aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des zu Untersuchenden Einschränkungen bestehen, beschränken diese sich darauf, dass der Gegner bei der Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der Regel kein Recht auf Anwesenheit bei einer körperlichen Untersuchung hat (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 402 Rn. 5 b).

22

Wenn jedoch der geschädigte Zeuge, für dessen Behandlungskosten der Versicherungsträger aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht,  der Bekanntgabe von Grundlagen der Befunderhebung an die Gegenseite nicht zustimmt oder aber diesbezüglich eine nicht hinreichend klare Schweigepflichtentbindungserklärung abgibt und damit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ein Hindernis gem. § 356 ZPO entgegensteht, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess zu Lasten der hier für die Kausalität und die Höhe des ersatzfähigen Schadens voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin.

23

Die Klägerin ist der unter Fristsetzung nach § 356 ZPO erfolgten Aufforderung des Gerichts vom 19.4.2016 zur Einreichung einer hinreichend klaren Schweigepflichtentbindungserklärung des Zeugen R nicht nachgekommen.

24

Der Feststellungsantrag trägt dasselbe Schicksal wie der Zahlungsantrag.

25

Vor diesem Hintergrund war der Beklagtenseite eine Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 30.6.2016 nicht zu gewähren.

26

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

27

Der Streitwert wird auf 32.998,32 EUR festgesetzt.