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Landgericht Köln·27 O 473/06·14.07.2008

Werklohn für Reithallenbau: Abnahmeentbehrlichkeit bei Mängelfreiheit und Bauhelfergestellung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer Reiterhofbetreiberin Restvergütung aus mehreren Bauaufträgen (Dacheindeckung, Gestellung von Monteuren, Mehrbeton). Das LG Köln bejahte für Auftrag 3 ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Klägerin und hielt den Werklohn trotz fehlender Abnahme für fällig, da die Leistung mangelfrei war und die Beklagte zur Abnahme verpflichtet war. Für Auftrag 5 sah das Gericht lediglich eine Verpflichtung zur Gestellung von Bauhelfern, sodass eine Abnahme für die Fälligkeit nicht erforderlich war. Ein Zurückbehaltungsrecht, Gegenansprüche und Aufrechnung scheiterten, weil behauptete Mängel/Planungsfehler überwiegend die Vertragspartnerin T betrafen bzw. unsubstantiiert waren; zugesprochen wurden 7.065,92 € (Klage im Übrigen abgewiesen).

Ausgang: Klage auf Werklohn überwiegend zugesprochen (7.065,92 € nebst Zinsen), im Übrigen wegen Überabrechnung geringfügig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung des Vertragspartners ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer im Vertragstext eindeutig benannt ist und das tatsächliche Abrechnungs- und Zahlungsverhalten dies bestätigt; eine Stellvertretung setzt Auftreten im fremden Namen voraus (§ 164 BGB).

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Der Werklohn kann trotz fehlender Abnahme fällig sein, wenn das Werk mangelfrei ist und der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist; dann besteht kein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel.

3

Schuldet der Unternehmer lediglich die Gestellung von Arbeitskräften (Bauhelfergestellung) und nicht einen konkreten Werkerfolg, ist eine Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütung.

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Gewährleistungs- und Zurückbehaltungsrechte können nur gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, der den betroffenen Werkerfolg bzw. die Planungs- oder Ausführungsleistung vertraglich schuldet.

5

Eine Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen setzt substantiierten Vortrag zu Pflichtverletzung, Verschulden und Schaden voraus; pauschale Hinweise auf Planungsfehler genügen nicht.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 2 BGB§ 164 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 281 BGB§ 323 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.065,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.300,33 € seit 10.03.2007, auf 2.533,59 € seit dem 25.12.2005 und auf weitere 232,- € seit dem 07.04.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt einen Reiterhof. Mit Schreiben vom 15.2.2005 (Bl. 15 d.A.) und Auftragsbestätigung vom 22.2.2005 (Bl. 18 d.A.) bestellte sie bei der Klägerin als Werksvertretung der Fa. T GmbH & Co. Systembau KG eine Reitplatzüberdachung "System T" (im Folgenden: "Auftrag 1"). Im Oktober 2005 erweiterte sie den Auftrag um die Erstellung einer Rahmenkonstruktion über der Reitplatzüberdachung (im Folgenden: "Auftrag 2"). Der Gesamtpreis betrug 23.147,80 € zzgl. Mehrwertsteuer. Im Auftrag enthalten war unter Ziff. 1.5. des Angebots vom 15.02.05 (Bl. 15 d.A.) die Lieferung und Montage des Dachaufbaus und der Konstruktion, unter Ziff. 1.5.4 Lieferung der Dachentwässerung und unter Ziff. 1.6 die Erstellung der Eingabeplanung, des Fundamentwerkplans und der Statik. Die Montage sollte durch einen Monteur der Firma T sowie drei bauseitig zu stellende Monteure der Klägerin erfolgen, auch die Dacheindeckung und Montage der Dachentwässerung sollte bauseitig erfolgen.

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Ebenfalls am 15.02.2005 unterzeichnete die Beklagte ein Auftragsschreiben (Bl. 27 d.A.), in welchem sie als Auftraggeber und die Klägerin als "Auftragnehmer/Aus-führende Firma" bezeichnet ist (im Folgenden: "Auftrag 3"). Gemäß Ziff. 1.5. umfasste der Auftrag "Liefern und Montieren von 1.5 Dach [...] 1.5.4 Montage der von der Fa T gelieferten Dachrinne [...] Stellung von 3 Monteure durch Fa. A gemäß Auftrag T vom 16.02.2005." Der Werklohn betrug 14.334,43 € brutto. Auf Rechnung der Klägerin vom 10.11.2005 (Bl. 30 d.A.) bezahlte die Beklagte der Klägerin vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 70% des Werklohns = 10.034,10 €. Nach Ausführung der Arbeiten stellte die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2005 (Bl. 31 d.A.) die restlichen 4.300,33 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.

4

Mit Schreiben vom 25.5.2005 erteilte die Klägerin den Auftrag, den bereits bestehenden Pferdestall zu erweitern (im Folgenden: "Auftrag 4"). Hierzu unterzeichnete sie einen Auftrag auf einem Briefbogen der Firma T (Bl. 85, 107 d.A.), ergänzt durch einen weiteren Auftrag vom 2.8.05 (Bl. 110 d.A.). Außerdem erteilte sie am 23.05.2005 einen weiteren Auftrag betreffend die Reithalle (Bl. 32, 109 d.A.) auf einem Briefbogen der Klägerin über die Stellung von 3 Monteuren zur Montage der Stallerweiterung (im Folgenden: "Auftrag 5"). Nach Planungsänderungen erweiterte die Beklagte diese Aufträge gemäß Schreiben vom 14./15.7.2005 (Bl. 33, 34 d.A.).

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Am 10.10.2006 erteilte sie einen Auftrag wegen Mehrbetonlieferung (Bl. 36 d.A.), der mit einem Stempel der Klägerin versehen ist (im Folgenden: "Auftrag 6").

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Schließlich erteilte die Beklagte am 23.05.2005 auf dem Briefbogen der Klägerin einen Auftrag zur Neueindeckung des Daches des alten Pferdestalles einschließlich Anbaus und Anbringung einer neuen Regenrinne zum Preis von 9.750,- € netto. (Bl. 114 d.A., im Folgenden: "Auftrag 7"). Die Klägerin führte diese Arbeiten auf der den Anbau betreffenden Teilfläche durch und erhielt hierfür die für diesen Bereich vereinbarte Teilvergütung von 1.750,- €. Hinsichtlich des Altbaus meldete die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2005 (Bl. 194 d.A.) wegen der Ausführung der Regenrinne angesichts des Anbaus der Reithalle unmittelbar an den alten Reitstall technische Bedenken an. Die Beklagte stimmte einer Vergütung einer aufwendigeren Gestaltung der Regenrinne nicht zu, setzte der Klägerin zur Fertigstellung der Arbeiten an der Regenrinne mit Schreiben vom 16.12.2005 (Bl. 179 d.A.) eine Frist bis zum 21.05.2005 und erklärte schließlich mit Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 180 ff. d.A.) die Kündigung dieses Auftrages.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Restwerklohns für des Auftrags 3 vom 15.2.05 (Bl. 27 d.A.) in Höhe von 4.300,33 €, des Auftrags 5 vom 23.5.05 (Bl. 32, 33 d.A.) in Höhe von 2.556,49 € und sowie des Auftrags 6 vom 10.10.2005 (Bl. 36 d.A.) in Höhe von 232,- €.

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Sie behauptet, die vorgenannten Aufträge 3, 5 und 6 habe die Klägerin ausdrücklich ihr und im Gegensatz zu den weiteren Verträgen nicht der Firma T GmbH erteilt. Sie habe die von ihr geschuldeten Werkleistungen mangelfrei erbracht. Eine Abnahme sei jedenfalls durch Ingebrauchnahme erfolgt. Hinsichtlich etwaiger Planungs- und Werkmängel der im Hinblick auf die weiteren Verträge erbrachten Leistungen stünden der Beklagten Gewährleistungsrechte allenfalls gegen die Firma T GmbH zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.088,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 4.300,33 € seit dem 25.12.2005, aus € 2.556,49 € seit dem 25.12.2005 und aus 232,00 € seit dem 07.04.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, ihr Vertragspartner sei ausschließlich die Firma T GmbH, die Klägerin sei deren Subunternehmerin gewesen. Sie ist der Ansicht, der Werklohn sei nicht fällig, weil keine Abnahme erfolgt sei.

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Hilfsweise macht sie Gewährleistungsrechte wegen diverser behaupteter Mängel und Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptet, die Reitplatzüberdachung sei mangelhaft, weil die Dacheindeckung an den Überdeckungen der Dachplatten und an ca. 80% der Verschraubungen undicht seien, so das Wasser in die darunter liegenden Holzbalken eindringe. Die Mangelbeseitigungskosten betrügen mindestens 5.000,- €. Wegen dieses Mangels macht sie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Restwerklohnforderung aus dem Auftrag 3 vom 15.02.2005 (Bl. 29 d.A.) geltend.

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Die Klägerin habe ferner die Innenhöhe der Reitplatzüberdachung mit 4,20 m statt 4,25 m zunächst zu niedrig geplant, hierdurch seien die Mehrkosten im Auftrag vom 19.10.2005 in Höhe von 4.000,- € entstanden. Die Beklagte habe Herrn S im Zuge der Auftragserteilung mitgeteilt, dass ihr in jedem Fall daran gelegen sei, eine Reithalle zu errichten, die den Richtlinien der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entspreche.

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Im Rahmen des Auftrages 5 vom 23.5.2005 habe die Klägerin an der rückwärtigen Seite des Anbaus des alten Pferdestalls die Holzvertäfelung nicht ordnungsgemäß angebracht. Die Holzlatten seien nicht blick- und winddicht. Die Kosten der Mängelbeseitigung betrügen 3.000,- €. Insoweit verlangt die Beklagte Schadensersatz und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gegen die Restvergütung aus diesem Vertrag in Höhe von 2.556,49 €. Ferner ist der Übergang des inneren Anbaus gemäß Altbau nicht fertig gestellt.

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Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzvornahme der Neueindeckung des Daches alter Stall auf in Höhe von 8.727,73 € auf. Hierzu trägt sie vor:

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Die Beklagte habe den Auftrages 7 vom 23.5.05 (Sanierung alter Pferdestall) zu Recht aus wichtigem Grund gekündigt, weil die Klägerin die Arbeiten trotz Fristsetzung nicht fertig gestellt habe. Die Klägerin könne sich nicht auf die Anmeldung technischer Bedenken berufen, weil sie die Schwierigkeiten bei der Anbringung der Regenrinne wegen Fehlplanung des überdachten Reitplatzes selbst zu vertreten habe. Sie habe die Errichtung der Reitplatzüberdachung falsch, nämlich zu nah an den bestehenden Pferdestall geplant und überwacht. Jedenfalls habe die Klägerin bereits bei Erstellung des Angebots berücksichtigen müssen, dass die Reitplatzüberdachung unmittelbar an den bestehenden Altbau angebaut werde. Die Ersatzvornahmekosten betrügen voraussichtlich 20.334,87 €, also 8.727,73 € mehr, als mit der Klägerin vereinbart. Insoweit macht die Beklagte einen Kostenvorschussanspruch geltend, mit dem sie die Aufrechnung erklärt.

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Darüber hinaus habe es die Klägerin zu vertreten, dass für die Stützen der Reitplatzüberdachung Einschnitte in das Dach des Altbaus vorgenommen werden mussten, weil die Klägerin die Reitplatzüberdachung zu nah am Altbau geplant habe. Außerdem seien die Einschnitte ohne Einwilligung und Rücksprache mit der Beklagten vorgenommen worden.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2007 (Bl. 220-221 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P vom 18.01.2008 (Bl. 252-276 d.A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.088,82 € aus § 631 Abs. 2 BGB.

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1. Auftrag 3 vom 15.2.05/ Schlussrechnung vom 21.11.2005 (4.300,33 €)

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 4.300,33 € aus dem Vertrag zur Eindeckung der Reitplatzüberdachung vom 15.05.2005 (Bl. 27 d.A.). Die Klägerin macht insoweit nur Ansprüche wegen Restforderung aus dem Auftrag Bl. 27 geltend. Unstreitig ist Vertragspartner des Auftrags 1 vom 15.02.2005, Bl. 15 d.A., nicht die Klägerin, sondern die Firma T GmbH. Dagegen ist Vertragspartner der Beklagten hinsichtlich des Auftrages 3 die Klägerin. Dies geht nicht nur aus der eindeutigen Fassung des von der Beklagten unterschriebenen Vertrages hervor, in der die Klägerin als Auftragnehmerin bezeichnet ist (Bl. 29 d.A.), sondern auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Abschlagsrechnung der Klägerin vom 10.11.05 (Bl. 30 d.A.) bezahlt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Montage des Daches nicht bereits im Hauptauftrag der Firma T enthalten, denn unter Ziff. 1.5.3 ist nur die Lieferung des Dachaufbaus und der –konstruktion sowie die Lieferung der Dachentwässerung ohne Montage geschuldet (Bl. 16 d.A.), die Klägerin lieferte dagegen die Dacheindeckung (Bl. 28). Diese Unterscheidung geht auch deutlich aus dem Vertragstext hervor. Daher liegen die Voraussetzungen einer Stellvertretung nach § 164 BGB nicht vor: Weder wollten die Mitarbeiter der Klägerin im Falle dieses Vertrages im Namen der Firma T auftreten, noch haben sie dies ausdrücklich oder stillschweigend getan, noch haben sie einen entsprechenden Anschein gesetzt.

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Die Werkleistung ist unstreitig vollständig erbracht und mit Schlussrechnung vom 21.11.2005 prüffähig abgerechnet. Allerdings ist eine Abnahme nicht erfolgt. Gleichwohl ist die Werklohnforderung fällig, denn nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin die Dacheindeckung mangelfrei hergestellt hat und die Beklagte daher zur Abnahme verpflichtet ist. Denn der Sachverständige P hat in seinem Gutachten vom 18.01.2008 festgestellt, dass die Dacheindeckung auf den Sparren mit Schrauben fachgerecht und dicht montiert wurden und es sich bei der von der Beklagten gerügten Feuchtigkeit um Kondenswasser handelt. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 25.01.2008 unstreitig gestellt. Dementsprechend steht der Beklagten insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Werklohnforderung zu. Die zunächst erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Kostenvorschussanspruch in Höhe von 20.000,- € hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2007 zurückgenommen (Bl. 172 d.A.).

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2. Auftrag 5 vom 23.5.05/Schlussrechnung vom 2.12.2005 (Bl. 35) (2.556,49 €)

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung von 2.533,59 € aus dem Vertrag vom 23.05.2005 (Bl. 32, 33 d.A.). Hierin erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag drei Monteure zur Montage "Stallerweiterung – System T, zum Auftrag T vom 23.5.05 zum Preis von 1.666,80 € zu stellen. Bl. 85, 107, 110 d.A. Am 14.7.05 wurde der Auftrag der Klägerin und der Firma T erweitert, die Auftragssumme sollte danach für die Klägerin 747,23 € netto mehr, insgesamt also 2.533,59 € brutto betragen. Der Vortrag der Beklagten, ihr sei nicht klargewesen, dass ihr Vertragspartner die Klägerin war, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsschreiben, nicht nachzuvollziehen. Insbesondere in der Auftragserweiterung vom 14.7.2005 (Bl. 33) ist eindeutig zwischen dem der Klägerin und dem der Firma T erteilten Auftrag unterschieden.

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Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten die Monteure entsprechend der vertraglichen Vereinbarung überlassen und durch diese die Systembauteile des Erweiterungsbaus montiert. Soweit die Beklagte einwendet, die Dacheindeckung und die Anbringung einer Regenrinne sei nicht erfolgt, betrifft dies den Auftrag "Dacheindeckung Pferdestall", nicht den Auftrag "Erweiterung Pferdestall". Zwar ist auch der Übergang zwischen Neu- und Altbau zwar unstreitig nicht fertig gestellt. Auch dies betrifft aber den Vertrag zur Dacheindeckung, (Bl. 114, Pos. 1.2.2). Eine förmliche Abnahme ist nicht erfolgt. Die Klägerin schuldete aber nicht die Erstellung des Anbaus – das ist Gegenstand der Position 1 des Auftrages der Firma T (Lieferung und Montage einschließlich Anbau an Bestand Bl. 73, 74 d.A.), sondern nur die Gestellung von Bauhelfern. Im Gegensatz hierzu hat die Beklagte hinsichtlich des überdachten Reitplatzes die Firma T zwar mit der Erstellung des Rahmens beauftragt und sich ebenfalls verpflichtet, insoweit drei Bauhelfer der Klägerin zu stellen; die Dacheindeckung wurde aber ausdrücklich von dem Auftrag der Firma T ausgenommen und der Klägerin beauftragt.

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Da die Klägerin der Beklagten nur die Stellung von Bauhelfern schuldete und keinen Werkerfolg, ist für die Fälligkeit der Vergütung eine Abnahme nicht erforderlich. Schließlich hat die Klägerin ihre Arbeiten mit Rechnung vom 2.12.2005 (Bl. 35 d.A.) abgerechnet. Soweit sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln und dem noch nicht erstellten Übergang im Dachbereich zum bestehenden Pferdestalle beruft, stehen ihr Gewährleistungsrechte nur gegen die Firma T, aber nicht gegen die Klägerin zu, denn nur die Firma T schuldete den Werkerfolg.

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Allerdings hat die Klägerin zu viel abgerechnet, denn nach der Auftragserweiterung sollte die "neue" Auftragssumme 2.184,13 € (netto = 2.533,59 € brutto) betragen und nicht, wie mit Rechnung vom 21.11.05 (Bl. 35) abgerechnet, 2.203,87 € netto (=2.556,49 € brutto). Die Differenz ergibt sich aus einem offensichtlichen Übertragungsfehler der Klägerin im Nachtrag, dürfte aber keine Auswirkungen haben, weil die "neue" Auftragssumme nicht durch Aufschlag von 747,23 € auf den ursprünglichen Werklohn ermittelt wurde.

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3. Auftrag 6 vom 28.2.2006 (232,- €).

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Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 232,- € aus dem Auftrag 6 vom 28.02.2006 über die Mehrlieferung von Beton (Bl. 37 d.A.). Die Auftragserteilung und Leistungserbringung ist unstreitig. Soweit die Beklagte meint, die Mehrkosten seien durch ein Planungsverschulden der Klägerin entstanden, was ihr bei Abschluss des Vertrages nicht bewusst gewesen sei, ist unklar, welche Rechtsfolgen sie daraus herleiten will. Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung stellen will, hat sie nicht substantiiert dargelegt, worin eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin liegen soll. Denn aus den vorliegenden Plänen geht eindeutig hervor, dass die Firma T, und nicht die Klägerin die Planung erstellt hat.

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Insgesamt ergibt sich damit eine Restwerklohnforderung der Klägerin in Höhe von 7.065,92 € zu.

35

4.

36

Diese Forderung ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Der Beklagte stehen gegen die Forderungen der Klägerin keine Gegenrechte zu. Insbesondere stehen der Beklagten gegen die Klägerin keine Gewährleistungsrechte wegen einer Fehlplanung der Hallenhöhe der Reitplatzüberdachung zu. Insoweit hat die Beklagte auch auf Hinweis des Gerichts schon nicht klargestellt, welche Gewährleistungsrechte sie geltend machen möchte. Die Beklagte hat insbesondere nicht die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erklärt. Darüber hinaus hat sie auch eine Haftung der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist der Klägerin kein Verschulden bei der Planung der Reitplatzhalle vorzuwerfen, denn die Klägerin war weder mit deren Planung von der Beklagten beauftragt, noch ist ersichtlich, dass sie die Planung für die Firma T erstellt hat. Auch hat die Klägerin keine Aufgaben im Rahmen der Bauüberwachung übernommen, sondern hat lediglich drei Monteure für die Arbeiten der T GmbH gestellt und die Dacheindeckung übernommen. In Betracht käme daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, aber allenfalls dann, wenn der Mitarbeiter der Klägerin S der Firma T die lichte Höhe falsch übermittelt hätte. Unstreitig ist, dass die Klägerin der Firma T die Rahmenstielhöhe mit 4,20 m angegeben hat. Die Beklagte hat aber keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, dass sie Herrn S die von ihr gewünschte lichte Höhe mit 4,25 m über dem Hufschlag angegeben hat. Vielmehr ergibt sich dem aus Auftragsschreiben, dass der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Rahmenstielhöhe 4,20 m bekannt war.

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Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder -ausführungsfehlern hinsichtlich des Abstandes zwischen der Reitplatzüberdachung und dem bestehenden Reitstall bzw. wegen der Teilkündigung des Vertrages "Neueindeckung des Daches alter Stall". Wie bereits ausgeführt, wurde die Klägerin von der Beklagten weder mit Planungsleistungen beauftragt, noch ist ersichtlich, dass sie Planungsleistungen für die Beklagte oder die Firma T GmbH erbracht hat. Soweit die Beklagte von ihr nicht genehmigte Einschnitte in das Dach des Altbaus rügt, hat sie insoweit keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht, insbesondere einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht beziffert. Im übrigen stehen der Beklagten auch hinsichtlich der Ausführung des Aufbaus des Rahmengestells Gewährleistungsrechte nur gegen ihre Vertragspartnerin, die Firma T GmbH zu. Die Klägerin hatte sich auch hier nur zur Stellung von Bauhelfern verpflichtet, nicht aber zur eigenständigen Durchführung der Arbeiten. Ein Schadensersatz wegen Beschädigung des Daches nach § 823 BGB ist weder dem Grunde, noch – mangels Bezifferung eines Schadens – der Höhe nach dargelegt.

38

Die Forderung ist auch nicht durch Hilfsaufrechnung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen der kündigungsbedingten Mehrkosten der Fertigstellung des Auftrages 7 vom 23.5.2007 untergegangen. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 281, 323 BGB, weil die Teilkündigung wegen Verzuges der Klägerin mit der Bauausführung unberechtigt war. Denn die Klägerin befand sich mit der Erbringung ihrer Leistung nicht in Verzug. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Klägerin die vertragsgemäße Leistung hätte erbringen können und sollen. Die Klägerin hätte allerdings erst dann die Sanierung des Daches beginnen können, wenn das Problem der fachgerechten Anbringung der Regenrinne gelöst gewesen wäre. Insoweit hat sie mit Schreiben vom 10.10.2005 (Bl. 194) Bedenken angemeldet. Danach war die weitere Ausführung unklar, die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu der von der Klägerin vorgeschlagenen teureren Ausführung. Dies hätte die Klägerin nur dann zu vertreten, wenn sie für die Planung des überdachten Reitplatzes verantwortlich gewesen wäre oder bereits bei der Errichtung des Reitplatzes Bedenken hätte anmelden müssen. Die Klägerin hat die Planung aber nicht erstellt. Dass die Klägerin bei der Errichtung des überdachten Reitplatzes durch rechtzeitige Anmeldung von Bedenken die Verzögerung der Bauausführung hätte verhindern können, ist nicht dargelegt. Unstreitig hat die Beklagte die Fundamente des Reitplatzes von einer von ihr beauftragten Firma erstellen lassen. Wann die Klägerin von der konkreten Planung des Reitplatzes und der tatsächlichen Ausführung der Fundamente Kenntnis erlangte, ist nicht dargelegt. Insoweit können sich auch keine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag zur Errichtung der Reitplatzüberdachung ergeben. Denn hier gilt das gleiche, wie hinsichtlich des Anbaus an den Reitstall: Die Klägerin schuldete den Werkerfolg nur hinsichtlich der Dacheindeckung, die Errichtung des Reitplatzes im übrigen schuldete die Firma T, wobei die Beklagte hierfür Bauhelfer der Klägerin zu stellen hatte.

39

Die Ersatzvornahmekosten sind im übrigen nicht richtig berechnet: Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Vertrag Bl. 114 d.A. hinsichtlich des Altdaches nicht um einen Pauschalpreisvertrag, sondern um einen Einheitspreisvertrag, zum Pauschalpreis wurde nur die Eindeckung des neuen Anbaus vereinbart.

40

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Werklohns für den Auftrag 3) trat die Fälligkeit der Forderung allerdings erst am 10.03.2007 nach erfolgloser Aufforderung zur Abnahme und Fristsetzung zum 09.03.2007 durch die Klägerin im Schreiben vom 22.02.2007 (Bl. 160 d.A.) ein.

41

Die Fälligkeit ist nicht bereits zuvor gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B eingetreten. Dass die Geltung der VOB/B vereinbart war, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verträgen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

43

Gegenstandswert:

44

Klage: 7.088,82 €

45

Hilfsaufrechnung 7.088,82 €

46

14.177,64 €