Pflichtteilsklagen: Stattgabe wegen Anerkenntnis und Kostenaufteilung nach §93 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen, Kinder des Erblassers, machten Pflichtteilsansprüche gegen die testamentarische Alleinerbin geltend. Die Beklagte erkannte Teile der Zahlungsansprüche an und zahlte Teilsummen; die restlichen Beträge wurden nachvollziehbar anerkannt. Das Gericht gab die Klagen im Wesentlichen wegen Anerkenntnisses statt und verteilte die Kosten teils nach §93 ZPO zugunsten der Beklagten bei Auskunftsbegehren.
Ausgang: Pflichtteilsklagen überwiegend wegen Anerkenntnisses der Beklagten stattgegeben; Kosten teilweise nach §93 ZPO verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis der beklagten Partei führt zur Stattgabe des entsprechenden Antrags, da dadurch der Streitgegenstand für diesen Umfang entschieden ist.
§ 93 ZPO ist anzuwenden und kann Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, wenn die beklagte Partei ein Anerkenntnis bereits vor oder ohne Anlass zur Klage ausgesprochen hat.
Für Auskunftsbegehren ist die Kostentragung nach § 93 ZPO geboten, wenn die Kläger vor Klageerhebung keinen hinreichenden Vortrag zu vorangegangenen Auskunftsersuchen vorbringen und das Anerkenntnis sofort erfolgte.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind für Zahlungsanträge nicht gegeben, wenn die Auskunftserteilung erkennbar die Folge einer späteren Zahlungsforderung sein konnte und die Beklagte die Höhe aus den Auskünften ohne weiteres berechnen und leisten konnte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In dem Rechtsstreit
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) – O. T. – weitere 6.056,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 18.484,- € seit vom 13.10.2007 bis zum 10.07.2008,
aus 11.084,- € vom 11.07.2008 bis zum 16.07.2008 und
aus 6.056,- € seit dem 17.07.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) – W. D. – weitere 2.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.274,00 € vom 13.10.2007 bis zum 09.07.2008,
aus 9.774,- € vom 10.07.2008 bis zum 15.07.2008 und
aus 2.500,- € seit dem 16.07.2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) – Y. L. – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.274,00 € vom 13.10.2007 bis zum 10.07.2008 und
aus 8.174,- € seit dem 11.07.2007 bis zum 16.07.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese selbst zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen diese selbst zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-€. Die Klägerinnen können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.250,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Ehefrau und testamentarische Alleinerbin nach Herrn N. T., der am 19.08.0000 verstorben ist.
Die Klägerinnen sind – neben ihrem Bruder G. T. – Kinder des Erblassers und der Beklagten; mit der Klage machen sie im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.
Sie haben zunächst beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach Herrn N. T. durch notarielles Verzeichnis und hinsichtlich der drei in den Nachlass fallenden Grundstücks durch Sachverständigengutachten zu verurteilen. Im weiteren haben sie den Antrag auf Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und Zahlungsanträge angekündigt; dieser Antrag ist im Termin vom 04.11.2008 zurückgenommen worden.
Nachdem die Beklagte den Auskunftsantrag anerkannt hatte, ist am 26.10.2007 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen (Bl. 45 d.A.).
Die Klägerinnen haben sodann mit Schriftsatz vom 13.06.2008 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache für erledigt erklärt und im übrigen beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 18.484,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2007 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 20.274,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2007 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 20.274,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2007 zu zahlen;
Sodann hat die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1) in Höhe von 12.484,- €, der Klägerin zu 2) in Höhe von 17.774,- € und der Klägerin zu 3) in Höhe von 20.274,- € anerkannt; auch insoweit ist am 21.05.2008 (Bl. 87 f. d.A.) ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Die Beklagte hat inzwischen wie folgt gezahlt:
An die Klägerin zu 1) am 10.07.2008 einen Betrag von 7.400,00 Euro und am 16.07.2008 einen Betrag von 5.028,00 Euro; an die Klägerin zu 2) am 09.07.2008 einen Betrag von 10.500,00 Euro und am 15.07.2008 einen Betrag von 7.274,00 Euro an die Klägerin zu 3) am 10.07.2008 einen Betrag von 12.100,00 Euro und am 16.07.2008 einen Betrag von 8.174,00 Euro.
Die Klägerinnen stellen nunmehr noch folgende Anträge:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) – O. T. – weitere 6.056,- €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 18.484,- € seit vom 13.10.2007 bis zum 10.07.2008,
aus 11.084,- € vom 11.07.2008 bis zum 16.07.2008 und
aus 6.056,- € seit dem 17.07.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) – W. D. – weitere 2.500,-€
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.274,- € vom 13.10.2007 bis zum 09.07.2008,
aus 9.774,- € vom 10.07.2008 bis zum 15.07.2008 und
aus 2.500,- € seit dem 16.07.2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) – Y. L. – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.274,- € vom 13.10.2007 bis zum 10.07.2008 und
aus 8.174,- € seit dem 11.07.2007 bis zum 16.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat im Termin vom 04.11.2008 diese Anträge anerkannt.
Im übrigen – so die Ansicht der Beklagten – habe sie zur Klageerhebung keinerlei Anlass gegeben und die Ansprüche sofort anerkannt; damit treffe die Kostenlast die Klägerinnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage war im Hinblick auf das Anerkenntnis im Hauptausspruch stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 93 ZPO.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens waren die Grundsätze des § 93 ZPO anzuwenden und insoweit den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen, da ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorlag und diese keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Die Klägerinnen sind dem Vortrag der Beklagten, vor Klageerhebung nie zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert worden zu sein, nicht hinreichend entgegengetreten. Die im Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.06.2008 geschilderten Vorgänge lassen nicht deutlich werden, dass die Beklagte eindeutig im Hinblick auf die den Klägerinnen zu 1) bis 3) zustehenden Pflichtteilsansprüche um Auskunft über den Bestand des Nachlasses ersucht worden wäre.
Hinsichtlich der Zahlungsanträge waren die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 93 ZPO dagegen nicht gegeben. Spätestens mit Auskunftserteilung musste der Beklagten klar sein, dass die Klägerinnen nunmehr – wie schon mit Klageerhebung angekündigt – Zahlung begehren würden; die Berechnung konnte sie auf Basis der Auskünfte unschwer selbst vornehmen und sodann zahlen. Dass es den Klägerinnen bei der Stufenklage nur um die Verjährungsunterbrechung des Anspruchs insgesamt gegangen sei und sie – die Beklagte – mit einer Zahlungsklage nicht habe rechnen müssen, lässt sich mit dem eindeutigen Inhalt der Anträge der Stufenklage – einschließlich des Zahlungsantrags – nicht vereinbaren.
Streitwert nach § 44 GKG:
-Antrag zu 1): -Auskunft- bis 15.000,00 €
-Antrag zu 2): -eid.Versicherung- bis 1.500,00 €
-Antrag zu 3) : -Zahlung an Kl. 1)- bis zum 21.05.2008: 18.484,00 €
ab dem 22.05.2008: 6.056,00€
-Antrag zu 4) : -Zahlung an Kl. 2)- bis zum 21.05.2008: 20.274,00 €
ab dem 22.05.2008: 2.500,00 €
-Antrag zu 5) : -Zahlung an Kl. 3)- bis zum 21.05.2008: 20.274,00 €
ab dem 22.05.2008: bis 1.500,00 €
Vorstehende Ausfertigung wird den Klägerinnen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Diese Entscheidung wurde der Beklagten, z.Hd. Rechtsanwälte I. zugestellt.
Köln