Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Alleinerbin begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (05.09.1990) unzulässig und die Ausfertigung herauszugeben sei. Streitpunkt ist, ob die im Valutaverhältnis liegende Zuwendung als wirksame Schenkung gem. §§ 516 ff., 518 BGB zu qualifizieren ist und ein Formmangel durch Vollzug geheilt wurde. Das Gericht nimmt an, dass die Schenkung mit Vertragsschluss vollzogen war und verneint einen materiellen Einwand. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage der Alleinerbin auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) begründet im Valutaverhältnis die Rechtsposition des Dritten und kann diesem einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechensempfänger verschaffen.
Ein Schenkungsversprechen unter Lebenden bedarf der notariellen Form nach § 518 Abs. 1 BGB; der Zugang einer bloßen Abschrift erfüllt die Formvorschrift nicht.
Ein Formmangel des Schenkungsversprechens kann durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden; Vollzug liegt vor, wenn der Schenker alles getan hat, was für die Bewirkung der Leistung erforderlich ist, sodass der Beschenkte die ihm zugedachte Rechtsposition erlangt.
Ein Herausgabeanspruch gegen die übergebene vollstreckbare Ausfertigung (analog § 371 BGB) setzt voraus, dass die zugrundeliegende Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte sind die Töchter der am 15.12.1908 in C geborenen und am 25.11.2005 gestorbenen Frau I (nachfolgend: Erblasserin). Mit letztwilliger Verfügung vom 15.03.1979 setzte die Erblasserin die Klägerin und die Beklagte als deren Erben ein. Die Beklagte schlug die Erbschaft aus. Die Klägerin lebte mit der Erblasserin bis zu deren Tod in dem Einfamilienhaus F- Str. 6 in ####1 C zusammen. Mit notariellem Vertrag (siehe Bl 9 ff d.A.) des Notars O mit Amtssitz in X vom 05.09.1990 - (UR-NR. #####/####) übertrug die Erblasserin der Klägerin den im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von C Blatt ## verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C Flur X Nr 99 nebst aufstehendem vorbezeichneten Einfamilienhaus und ließ sich gleichzeitig von der Klägerin ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung nebst Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Anlagen sowie des gemeinsamen Bades einräumen. Darüber hinaus regelte der Vertrag in Ziffer 2, dass die Klägerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 40.000,- DM (20.451,67 €), fällig und zahlbar spätestens innerhalb von 6 Monaten seit Tod der Erblasserin, zahlen sollte. Im Übrigen stellte der Vertrag in Ziffer 2 zwischen der Erblasserin und der Klägerin klar, dass durch die Vereinbarung der Beklagten ein Zahlungsanspruch zustehen solle und die Klägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfe. Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2006 eine Kopie des notariellen Vertrages zugesandt hatte und die Beklagte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2006 vergeblich zur Zahlung der 40.000,- DM aufforderte, widerrief die Klägerin als Alleinerbin der Erblasserin mit Schreiben vom 08.05.2006 deren Schenkungsversprechen aus der notariellen Urkunde vom 05.09.1990 gegenüber der Beklagten. Die Beklagte beantragte daraufhin eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 05.09.1990 unzulässig sei. Die Klägerin habe mit der Erblasserin einen Vertag zugunsten Dritter i. S. des § 328 Abs. 1 BGB geschlossen. Demzufolge habe sich die Erblasserin als Versprechensempfängerin im Deckungsverhältnis von der Klägerin eine Leistung in Höhe von 40.000,- DM an die Beklagte versprechen lassen. Im Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten handele es sich um eine Schenkung gem. §§ 516 ff. BGB. Die Erblasserin habe zwar ein Schenkungsangebot abgegeben, dies sei der Beklagten jedoch nicht in der dafür vorgesehenen Form zugegangen. Die Klägerin habe das unter dem 05.09.1990 notariell beurkundete Schenkungsversprechen als Alleinerbin der Erblasserin vielmehr mit Schreiben vom 08.05.2006 an die Beklagte wirksam widerrufen können, da der Beklagten das Schenkungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht in notarieller Ausfertigung, sondern lediglich in Kopie zugegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars O mit Amtssitz in X vom 05. September 1990 (Urkunde Nr. #####/####) für unzulässig zu erklären.
2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urteils herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die ihr von der Erblasserin im Valutaverhältnis zugewandte Schenkung sei bereits mit Vertragsschluss, jedenfalls aber mit dem Tode der Erblasserin vollzogen worden. Da sich die Klägerin in der notariellen Urkunde vom 05.09.1990 wegen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen habe und außerdem zwischen den Vertragsparteien klargestellt worden sei, dass der Beklagten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch zustehen solle, sei die der Beklagten zugedachte Leistung seitens der Erblasserin bereits mit Abschluss des notariellen Vertrages bewirkt worden. Ein eventueller Formmangel des Schenkungsversprechens sei damit geheilt. Das Schenkungsversprechen sei der Beklagten mit Übersendung der Kopie der notariellen Urkunde durch die Klägerin vom 10.04.2006 formlos zugegangen. Dieses Schenkungsversprechen sei von der Beklagten stillschweigend – jedenfalls aber konkludent durch ihr Schreiben an die Klägerin vom 11.04.2006, mit welchem sie die Klägerin zur fristgemäßen Zahlung der 40.000,- DM aufforderte – angenommen worden. Der Widerruf der Klägerin vom 08.05.2006 sei demnach erst nach Vertragsschluss zwischen der Erblasserin und der Beklagten und somit zu spät erfolgt.
Jedenfalls aber habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB in Höhe von umgerechnet 40.000,- DM aufgrund der unter dem 05.09.1990 notariell beurkundeten schenkweisen Übertragung des Grundstückes der Erblasserin auf die Klägerin.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet.
Der klägerseits vorgebrachte materiell rechtliche Einwand gegen die Schenkung zugunsten der Klägerin greift nicht. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden, bevor die Klägerin den Widerruf erklärt hat.
Die Klägerin hat mit der Erblasserin unter dem 05.09.1990 einen notariell beurkundeten Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 328 Abs. 1 BGB geschlossen. Das Deckungsverhältnis zwischen Erblasserin und Klägerin bestimmte als Leistung die Zahlung von 40.000,- DM an die Beklagte. Von dem Deckungsverhältnis zugunsten des Dritten (hier: der Beklagten) ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis; hier: zwischen Erblasserin und Beklagter) zu unterscheiden. Dieses Rechtsverhältnis ist maßgebend für die Ansprüche und Verpflichtungen, die zwischen dem Versprechensempfänger bzw. seinen Erben und dem Dritten bestehen. Es unterliegt den dafür geltenden gesetzlichen Formvorschriften (BGH, NJW 1975, 1360, 1360 m.w.N). Im vorliegenden Fall war Rechtsgrund der Zuwendung der Erblasserin an die Beklagte eine Schenkung unter Lebenden i. S. der §§ 516 ff. BGB ohne jedwede Bedingung. Denn für eine Schenkung von Todes wegen gemäß § 2301 BGB bleibt nach Auslegung der von der Erblasserin und der Klägerin notariell beurkundeten Erklärungen kein Raum. Aus der notariellen Urkunde vom 05.09.1990 geht unter II) Ziff. 2 hervor, dass die Leistung an die Beklagte bis spätestens innerhalb von 6 Monaten seit Tod der Erblasserin zinslos fällig und zahlbar sein sollte. Weiter unterwarf sich die Klägerin wegen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Außerdem sollte die Beklagte jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne weiteren Nachweis erhalten können. Daraus folgt, dass die Erblasserin und die Klägerin sich seinerzeit darüber einig waren, dass der Zahlungsanspruch der Beklagten grundsätzlich mit Abschluss des notariellen Vertrages – also ab dem 05.09.1990 – zur Entstehung gelangen konnte.
Das Schenkungsversprechen der Erblasserin im Valutaverhältnis bedurfte nach oben Gesagtem jedenfalls der Form des § 518 Abs. 1 BGB. Das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages liegt zugleich in dem Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin begründet. Dieses Angebot ist der Beklagten, da sie offenbar keine Kenntnis davon hatte, zunächst nicht zugegangen. Erst mit Übersendung der Kopie des Übertagungsvertrages durch die Klägerin ging ihr dieses Angebot zu. Sie nahm dieses auch mit Schreiben vom 11.04.2006 an, indem sie den im Vertrag festgesetzten Betrag von der Klägerin forderte. Zwar musste das Schenkungsangebot der Beklagten, da sie bei Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages nicht zugegen war, wirksam zugehen. Ferner ist es so, dass eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger in der Form zugehen muss, die für ihre Abgabe vorgeschrieben ist (BGHZ 121, 124; Palandt, BGB, § 130 Rn. 10 m.w.N.). Bei notariell beurkundeten Verträgen genügt der Zugang einer Ausfertigung, nicht ausreichend ist dagegen der Zugang einer Abschrift (Palandt, a.a.O.). Diese Voraussetzungen waren bis zum Widerruf der Schenkungsangebotes durch die Klägerin nicht erfüllt. Gleichwohl greift § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Dies folgt daraus, dass im Moment der Annahme des formlosen Schenkungsangebotes, der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB geheilt war, so dass das Schenkungsangebot auch so wirksam zugehen und nicht mehr widerrufen werden konnte.
Voraussetzung für die Heilung des Formmangels ist, dass die Schenkung vollzogen ist. Dies setzt voraus, dass der Schenker die versprochene Leistung freiwillig bewirkt. Der Leistungserfolg muss nicht eingetreten sein, es reicht, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug tun musste (Palandt-Weidenkaff, 66. Aufl. § 518 BGB Rz 9 mwN). Mit Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter -hier der Beklagten- hat diese dasjenige erworben, was ihr schenkweise von der Erblasserin zugedacht war, nämlich der Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 40.000,- DM gegen die Klägerin. Der Beklagten stand nach der ausdrücklichen Regelung im Vertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu. In einer solchen Konstellation wird von der Rechtsprechung der Vollzug der Schenkung angenommen (vgl BGHZ 41, 95, 97; BGH NJW 1975, 1360, 1361; NJW 1975, 382, 383). Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass die Einräumung der Rechtsposition zugunsten der Beklagten noch widerruflich war. Der Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin sah insoweit keine Unwiderruflichkeit vor. Dies ist aber unschädlich. Relevant wird dies nur in den Fällen, in denen schon Gegenstand des Schenkungsversprechens die Einräumung einer unwiderruflichen Position ist (vgl. BGH NJW 1975, 1360, 1361), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Hierbei kommt es auf die Absprache im Valutaverhältnis an, welches sauber vom Deckungsverhältnis zu trennen ist (BGH a.a.O). Selbst bei Annahme eines solchen Schenkungsversprechens, gerichtet auf Zuwendung einer unwiderruflichen Rechtsposition, wäre Heilung eingetreten, weil das Schenkungsangebot bis zur Annahme nicht widerrufen wurde (vgl. zu dieser Alternative der Erfüllung BGH NJW 1975, 1360, 1361).
Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1997, 199 bezieht, verfängt ihre Argumentation nicht. Denn es geht in der zitierten Entscheidung um eine Schenkung gemäß § 2301 BGB, welche hier nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt.
Sonstige Einwände gegen die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 05.09.1990 aus § 371 BGB analog (vgl. BGH, NJW 1994, 3225 m.w.N.; 1161, 1162), weil nicht feststeht, dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat .
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 20.451,67 €