Haftung einer GbR-Gesellschafterin für Darlehen trotz behaupteten Ausscheidens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten als (Mit-)Gesellschafterin einer GbR die Rückzahlung von 100.000 € aus einem 1998 gewährten Darlehen. Streitpunkt ist, ob die Beklagte zum Darlehenszeitpunkt noch Gesellschafterin war. Das Landgericht stellt fest, dass aus Schriftverkehr, Entwürfen und Steuerunterlagen ihre Gesellschafterstellung über 1998 hinaus folgt und verurteilt sie zur Zahlung. Das handschriftliche Ausscheidenserklärungsdokument genügte nicht als glaubhaftes Gegenbeweis.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 100.000 € gegen die Beklagte als Gesellschafterin der GbR in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafter einer GbR haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie zur Zeit seiner Gesellschafterstellung begründet worden sind.
Die Feststellung einer fortbestehenden Gesellschafterstellung kann sich aus Geschäftsbriefen, Darlehensentwürfen und Steuerunterlagen ergeben, die die Person als gegenwärtigen Gesellschafter ausweisen.
Eine nachträglich vorgelegte handschriftliche Vereinbarung über das Ausscheiden aus einer GbR ist nicht ausreichend, wenn umfangreiche und widersprüchliche Unterlagen dagegen sprechen; in solchen Fällen kann das Gericht von einer nachträglichen Fälschung oder Unrichtigkeit ausgehen.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass formell kundige Beteiligte (z. B. Volljuristen) sprachliche Differenzierungen kennen; entsprechende Erklärungen sind daher besonders sorgfältig zu prüfen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,- € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Verein (im folgenden: der Kläger) nimmt die Beklagte als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf (Teil-)Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Beklagte war seit dem 15.12.1984 zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen Dr. Q, Gründungsgesellschafterin der BGB-Gesellschaft "Gesellschaft der C"; auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 63 f.d.A.) wird Bezug genommen.
Zweck der Gesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag die gewerbliche Veranstaltung von Konzerten in besonderen Räumlichkeiten wie rheinischen Burgen und Schlössern; die Geschäftsführung hatte der Zeuge Dr. Q inne. Ob und wann die Beklagte als Gesellschafterin aus dieser Gesellschaft ausgeschieden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Ende 1998 schlossen der Kläger als Darlehensgeber und die Gesellschaft der C als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, nach dem der Kläger der Darlehensnehmerin einen Betrag von 350.000,- DM bei einer Laufzeit bis zum 31.10.1999 und einer Verzinsung von 6 % zur Verfügung stellte; die Darlehnsvaluta wurden an die Gesellschaft der C ausgezahlt. Eine Rückzahlung erfolgte bislang nicht.
Die Beklagte wurde mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert.
Mit der Klage begehrt der Kläger nun die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100.000,- € von der Beklagten.
Er behauptet, diese sei bis heute, jedenfalls aber bei der Darlehensgewährung Ende 1998 noch Mitgesellschafter der Gesellschaft der C gewesen; dies ergebe sich – so seine Ansicht – auch aus den dazu vorgelegten Unterlagen, auf die ergänzend (Bl. 17 f, 19 ff., 47 bis 66 d.A.) Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie sei gemäß der Vereinbarung vom 2.4.1997 (Bl. 30 f.d.A) zum 30.5.1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden und damit zur Zeit der Darlehensgewährung nicht mehr Gesellschafterin gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.1.2005 (Bl. 67 ff.d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,- € aus §§ 607 BGB aF. i.V.m. §§ 705 ff. BGB.
Zunächst besteht aufgrund der Darlehensvereinbarung, nach der das Darlehen spätestens zum 31.10.1999 zurückzuzahlen war, eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft der C, die im übrigen auch der Zeuge Dr. Q im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausdrücklich akzeptiert hat. Von der Gesamtsumme von 350.000,- DM (178.952,15 €) wird hier nur ein Teil geltend gemacht.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der Gesellschaft der C jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Ende 1998. Es spricht vielmehr – ohne dass es darauf hier ankommt – einiges dafür, dass sie auch noch danach, möglicherweise bis heute, Gesellschafterin ist. Ein BGB-Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie zur Zeit seiner Gesellschafterstellung begründet worden sind (BGHZ 146, 341; Palandt-Sprau, 64.Aufl., § 714 Rn.11).
Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen aus dem Bereich der Gesellschaft der C eindeutig, dass die Beklagte weit nach 1998 noch Gesellschafterin der Gesellschaft der C war; die Beklagte vermochte ein Ausscheiden der Beklagten auch durch die Beweisaufnahme nicht nachzuweisen.
Soweit der Kläger hierzu zunächst Bezug genommen hat auf ein Konto der Gesellschaft der C bei der Berliner Bank, läßt sich daraus allerdings kein zwingender Schluß auf eine Gesellschafterstellung der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt ziehen. Denn eine Position als Mit-Kontoinhaberin zusammen mit dem Zeugen Dr. Q bei einem Gesellschaftskonto mag zwar darauf hindeuten, dass die Beklagte einmal – was unstreitig ist – Mitgesellschafterin war. Bei einem Ausscheiden der Beklagten mußte aber nach Auffassung des Gerichts die Gesellschaft der C dies nicht unbedingt zum Anlass nehmen mußte, die Kontoinhaberschaft klarzustellen, zumal nur der Zeuge Dr. Q verfügungsberechtigt war.
In erheblicher Weise und eindeutig für eine Gesellschafterstellung der Beklagten jedenfalls am 15.9.1999 spricht das Schreiben der Gesellschaft der C vom gleichen Tag, das der Zeuge Dr. Q unterzeichnet hat und in dem es heißt:
"Die Gesellschaft der C, deren zwei BGB-Gesellschafter meine Frau, Dr. Y2, Kölner Augenärztin, und ich sind ..."
Dieser Text kann nur so verstanden werden, dass damit auch die Beklagte als BGB-Gesellschafterin bezeichnet werden sollte.
Soweit der Zeuge Dr. Q dazu bekundet hat, er als Verfasser dieses Briefes habe damit ausdrücken wollen, dass die Beklagte nur Gründungsgesellschafterin der Gesellschaft der C sei, ist diese Aussage nicht glaubhaft. Denn zum einen mußte dem Zeugen Dr. Q als Volljuristen die Differenzierung – und damit auch die Haftungsfolgen – zwischen Gründungsgesellschafter und aktuellem Gesellschafter klar sein. Zum anderen enthält das Schreiben einen Darlehenswunsch, bei dem die Benennung der Beklagten mit Berufsbezeichnung ersichtlich nur dem Zweck dienen kann, die Bonität der Gesellschaft herauszustellen.
Für eine Gesellschafterstellung der Beklagten auch im Jahre 2000 spricht weiter – nach Auffassung der Kammer ebenso eindeutig – der Entwurf einer Darlehensvereinbarung über ein Darlehen an die Gesellschaft der C für die Zeit vom 11.4.2000 bis zum 31.10.2000; in diesem ist im Kopf als Darlehensnehmer die "Gesellschaft der C GbR, bestehend aus Dr. Q und Dr. Y bezeichnet. Es kann angenommen werden, dass dieser Entwurf kurz vor dem Beginn des genannten Zeitraums erstellt worden ist. Wenngleich nicht zu übersehen ist, dass es sich hierbei nur um einen Entwurf handelte, überzeugt die Erklärung des Zeugen Dr. Q nicht, er habe möglicherweise dieses Papier als Entwurf in seinem Schreibcomputer gehabt und es sei einem potentiellen Darlehensgeber vorab zur Information übersandt worden. Denn auch im Rahmen einer Vorabinformation ist es für einen potentiellen Darlehensgeber wichtig zu wissen, wer hinter der darlehensnehmenden GbR steht; mit dem Formular wird wiederum suggeriert, auch die Beklagte sei Gesellschafterin.
Aus den im weiteren von dem Kläger mit Schriftsatz vom 11.1.2005 eingereichten Anlagen, im wesentlichen Steuerunterlagen der Beklagten und des Zeugen Dr. Q, ergibt sich, dass jedenfalls bis Ende 2003 die Beklagte in diesen Unterlagen einschließlich der Steuerbescheide noch als Gesellschafterin Gesellschaft der C erscheint.
Soweit die Beklagte dazu vorgetragen hat, man habe versäumt, Steuerberater und Steuerbehörden vom Ausscheiden der Beklagten im Jahre 1997 in Kenntnis zu setzen; dies sei aber zwischenzeitlich erfolgt, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt, zum anderen aber auch völlig unglaubhaft. Das zeigt sich insbesondere an dem Schreiben des Zeugen Dr. Q vom 10.1.2000 an die Steuerbehörde (Bl. 60 d.A.), in dem der Zeuge wohl auf eine Anfrage des Finanzamts im einzelnen zur Entwicklung der Gesellschaft der C ausführt und sodann Fragen nach "unserem letzten Konzert 1999" beantwortet. Dass der Zeuge Anfang 2000 im einzelnen zur Entwicklung der Gesellschaft der C Ausführungen macht und dann das Ausscheiden der Beklagten schon im Jahre 1997 überhaupt nicht erwähnt, kann schlechterdings nicht mit einem Vergessen dieses Umstands erklärt werden. Die Ausführungen zu "unserem letzten Konzert 1999" können auch nur so verstanden werden, dass zu diesem Zeitpunkt neben dem Zeugen noch die Beklagte Gesellschafter der GbR waren. Anhalte für ein förmliches Eintreten eines anderen Gesellschafters sind nicht ersichtlich und von dem Zeugen auch nicht bekundet worden.
Bei wertender Gesamtbetrachtung lassen die Unterlagen damit nur den aus Sicht des Gerichts eindeutigen Schluß zu, dass die Beklagte nicht im Jahre 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und damit jedenfalls für das Ende 1998 geschlossene Darlehen mithaftet.
Die vorgelegte handschriftliche Vereinbarung über das Ausscheiden der Beklagten mit dem Datum 2.4.1997 (Bl. 30 f.d.A.) reicht angesichts der genannten Umstände nicht aus, um ein Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft 1997 nachzuweisen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Erklärung jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt wurde, um damit wahrheitswidrig ein Ausscheiden der Beklagten in 1997 belegen zu können. Zwar hat der Zeuge Dr. Q dazu bekundet, die Vereinbarung sei am 2.4.1997 von ihm und der Beklagten unterzeichnet worden; dies überzeugt jedoch angesichts der übrigen zahlreichen Unterlagen, die klar auf eine über 2000 hinausgehenden Gesellschafterstellung der Beklagten hindeuten und die der Vereinbarung vom 2.4.1997 klar widersprechen, nicht. Auffallend ist insoweit auch, dass der entsprechende Vortrag auch hier im Verfahren nicht mit der Klageerwiderung, in der nur ohne nähere Einzelheiten behauptet wurde, die Beklagte sei zur Zeit der Darlehnsgewährung nicht Gesellschafterin gewesen, sondern erst nach Eingang der Replik mit den ersten Unterlagen erfolgte, die auf eine weiterreichende Gesellschafterstellung der Beklagten hindeuteten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich außer der Vereinbarung vom 2.4.1997 keinerlei Unterlagen finden lassen sollen, die ein früheres Ausscheiden der Beklagten belegen, während sich aus allen vorhandenen Unterlagen dagegen eine Gesellschafterposition der Beklagten über 1997 hinaus ergibt.
Daraus ergibt sich weiter – wie bereits im einzelnen ausgeführt -, dass auch die mit Eid bekräftigten Bekundungen des Zeugen Dr. Q im Termin vom 11.1.2005 zum Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft falsch waren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,- €