Nachbarrecht: Rückschnitt/Entfernung von Bäumen und Abwehr von Wurzelschäden (§ 1004 BGB, NachbG NW)
KI-Zusammenfassung
Nachbarn stritten über Beeinträchtigungen durch Bepflanzung (Wurzeldurchwuchs, Überhang, Zaun, Grenzabstände). Das LG Köln sprach den Klägern überwiegend Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB sowie Rückschnitt-/Entfernungsansprüche nach § 41 NachbG NW zu. Maßgeblich war u.a. ein verwertbares Privatgutachten, das Wurzeln als Ursache für Fundamentbruch bestätigte. Die begehrte Kürzung einer Zeder wurde dagegen abgelehnt; im Übrigen wurde die Klage nur teilweise abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Abwehr-, Rückschnitt- und Entfernungsansprüche); im Übrigen abgewiesen (u.a. kein Rückschnitt der Zeder).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht, wenn von einer Bepflanzung ausgehende Wurzeln auf dem Nachbargrundstück eine Eigentumsbeeinträchtigung (z.B. Anhebung/Bruch eines Fundaments) verursachen; die Auswahl geeigneter Abwehrmaßnahmen obliegt grundsätzlich dem Störer.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist bei bereits eingetretenen Wurzelschäden zulässig, wenn aufgrund der fortbestehenden Wurzel-/Bewuchssituation weitere Schäden wahrscheinlich sind.
Einwendungen gegen die Verwertbarkeit eines im Einverständnis der Parteien eingeholten Gutachtens sind unsubstantiiert, wenn sie erst spät erhoben werden und keine konkreten Angriffe gegen die sachverständigen Feststellungen enthalten.
Der Eigentümer kann nach § 1004 BGB die Beseitigung von über die Grenze ragenden Zweigen verlangen, sofern keine hinreichend dargelegte Vereinbarung besteht, wonach der Nachbar den Überhang selbst beseitigen soll.
Ansprüche auf Rückschnitt oder Entfernung grenznaher Gehölze nach § 41 NachbG NW scheitern nicht allein daran, dass der Nachbar die Beeinträchtigung längere Zeit hingenommen hat; ein Verstoß gegen § 242 BGB liegt insoweit nicht ohne Weiteres vor.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß die Wurzeln des auf dem Grundstück der Beklagten im äußerst östlichen Teil gelegenen Götterbaumes das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Mauerfundament weiter emporheben.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, daß die Wurzeln des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Götterbaumes das im Antrag zu 1. näher bezeichnete Mauerfundament emporgehoben und zerbrochen hat.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß der am rückseitigen, äußerst östlichen Teil des klägerischen Grundstücks angebrachte Zaun nicht mehr in horizontaler Richtung gespannt werden kann.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger herüberragende Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume zu beseitigen.
5. Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im westlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 im Värgarten wachsende Scheinzypresse auf eine Höhe von 2 Metern,
- die im östlichen Teil des Grundstücks M-.Straße 0, ca. 50 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze wachsende Kiefer, auf eine Höhe von 2 Metern,
- den im äußerst östlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 wachsenden Götterbaum auf eine Höhe von 2 Metern und
- den im östlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 in Abstand von 30 cm wachsenden Wacholder auf eine Höhe von 2 Metern
zurückzuchneiden.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im westlichen Teil des Grundstücks M Straße 0 im Vorgarten direkt an der Grundstücksgrenze
befindlichen Holunder zu entfernen.
7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kläger tragen 1/10 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten 9/10. Die Kläger tragen auch die durch die Anrufung des Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 16.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Bepflanzung des Nachbargrundstücks.
Das Amtsgericht Köln hat sich im Beschluß vom 20.4.1994 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
Die Parteien sind Nachbarn. Zwischen ihnen war bereits ein Rechtsstreit anhängig (AG Köln 138 C 360/91). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M-Straße 0 in Köln. Das Grundstück hat eine Breite von 6 m und eine Länge von ca. 30 m. Im vorderen Bereich des Grundstücks befindet sich ein Vorgarten in einer Tiefe von ca. 4 m; an den Vorgarten schließt sich das Wohngebäude der Kläger an sowie die dahinter befindliche Terrasse. Dahinter befindet sich der Garten der Kläger, der eine Tiefe von etwa 11 m. aufweist. Dieser Garten wird begrenzt durch einen Maschendrahtzaun. Das Grundstück der Beklagten M-Straße 0 in Köln liegt unmittelbar neben dem der Kläger; die Wohnhausbebauung entspricht in etwa der auf dem klägerischen Grundstück. Auf beiden Grundstücken befinden sich Bepflanzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Skizze Bl. 14 d. A. und die Fotos Bl. 17 - 24 d. A. verwiesen.
Die Beklagten bewohnen seit mehr als 20 Jahren das vorgenannte Haus und sind Erstbesitzer. Die Kläger sind vor ca. 11 bis 13 Jahren eingezogen und haben die von ihren Vorgängern angelegte Bepflanzung vorgefunden und zum Teil übernommen.
Die Kläger behaupten, durch die Bepflanzung des Nachbargrundstücks der Beklagten werde der Wohn- und Nutzwert ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt. So durchwachse der ca. 1 m von der gemeinsamen Grenze im äußersten östlichen Teil des Nachbargrundstücks gelegene Götterbaum mit einer Höhe von 10 m mit seinen Wurzeln ihren Garten. Diese Durchwachsung habe bereits dazu geführt, daß die Fundamente des Maschendrahtzaunes im hinteren Bereich ihres Grundstücks unterwach-sen worden seien und das Betonfundament angehoben und beschädigt worden sei.
Zudem hätten die auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Bäume dazu geführt, daß Zweige und Äste über die Grundstücksgrenze in ihr Grundstück hineinragen würden. Dadurch und durch die Höhe der Bäume werde das Sonnenlicht z. T. abgehalten; es komme zu Moosbefall und Feuchtigkeitsschäden.
Bei der Stellung der Anträge sei berücksichtigt, daß der Gesamteindruck der bestehenden Bepflanzung nicht völlig zerstört werde. Vielmehr solle die Eigenart des bestehenden Gartens erhalten bleiben.
Die Kläger begehren zudem Maßnahmen der Beklagten wodurch erreicht werde, daß ein Zaun auf dem klägerischen Grundstück wieder gespannt werden könne. Hierzu behaupten die Kläger, die Beklagten hätten im Jahr 1989 bauliche Veränderungen vorgenommen. Dadurch sei der ursprünglich am Zaun vorhanden gewesene Spanndraht beseitigt worden.
Die Kläger stellen folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß die Wurzeln des auf dem Grundstück der Beklagten im äußerst östlichen Teil gelegenen Essigbaumes das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Mauerfundament weiter emporheben.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, daß die Wurzeln des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Essigbaumes das im Antrag zu 1. näher bezeichnete Mauerfundament emporgehoben und zerbrochen hat.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, daß der am rückseitigen, äußerst östlichen-Teil des klägerischen Grundstücks angebrachte Zaun nicht mehr in horizontaler Richtung gespannt werden kann.
4.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger herüberragende Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume zu beseitigen.
5..Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- die im westlichen Teil des Grundstücks M-Straße 0 im Vörgarten wachsende Scheinzypresse auf eine Höhe von 2 Metern,
- die im westlichen Teil des Grundstücks M-
Straße 0 im Vorgarten wachsende Zeder auf eine Höhe von 4- Metern,
- die im östlichen Teil des Grundstücks MStraße ca. 50 cm von der gemeinsamen Grundstückgrenze wachsende Kiefer, auf eine Höhe von 2 Metern,
- den im äußerst östlichen Teil des Grundstücks MStraße 6 wachsenden Götterbaum auf eine Höhe von 2 Metern und
- den im östlichen Teil des Grundstücks M-Straße 6 in Abstand von 30 cm wachsnden Wachholder auf eine Höhe von 2 Metern
zurückzuchneiden.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
den im westlichen Teil des Grundstücks MStraße 0 im Vorgarten direkt an der. Grundstücksgrenze befindlichen Holunder zu entfernen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, daß von der Bepflanzung ihres Grundstückes in irgend einer Form rechtlich relevante Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger ausgingen. Es könne schon gar nicht von einer Beeinträchtigung des Wohn- und Nutzwertes des Grundstückes der Kläger durch die Bepflanzungen ausgegangen werden. Sie bestreiten ferner, daß die Wurzeln des Götterbaumes überhaupt in das Grundstück der Kläger hineinwüchsen oder gar das Fundament des Maschendrahtzaunes unterwüchsen und das Fundament dadurch angehoben und beschädigt wurde. Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten die Anhebung des Fundamentes selbst verursacht. Der Kläger hätte am 3. und 4.8.1991 das Fundament mit einem Brecheisen angehoben. Ein Entfernen des Götterbaumes komme nicht in Betracht, da das Umweltamt dies untersagt habe.
Licht- und Sonnenbeeinträchtigungen auf dem Grundstück der Kläger träten nicht ein. Dies gelte auch für den behaupteten Moosbefall. Die Parteien hätten sich zudem dahingehend verständigt, daß die Kläger solche Zweige, die auf ihr Grundstück überhängen würden, selbst abschneiden würden. Der Vortrag der Kläger stelle zudem einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar. Die Kläger hätten den Zustand der Bäume jahrelang nicht gerügt und erst mit der Klageschrift ins einzelne gehende Maßnahmen gefordert. Sie, die Beklagten hätten. auch keine Maßnahmen ergriffen, die die Spannbarkeit des Maschendrahtzaunes beeinträchtigten. Der klägerische Zaun sei bereits Mitte der 80-er Jahre von ihnen, den Beklagten, geändert worden. Dadurch sei die Zaunanlage der Kläger nicht beeinträchtigt worden. Die Kläger hätten sich den aufgetretenen Mangel selbst zuzuschreiben, da sie den Zaun als Matten- und Teppichklopfeinrichtung mißbrauchten.
Die Beklagten haben zudem Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Anträge vorgebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Parteien haben im Laufe des Rechtsstreits einverständlich das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Gartenarchitekten X vom 1.12.1994 (B1. 100 ff. d. A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.1995 (B1. 116 d.A) und mit Schriftsatz vom 22.6.1995 (B1. 118 d.A.) haben die Beklagten einer Verwertung des Sachverständigengutachtens widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Antrag 1.):
Den Klägern ständ ein Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB gegenüber den Beklagten dahingehend zu, daß diese geeignete Maßnahmen vornehmen, die verhindern, daß die Wurzeln des Götterbaumes das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Mauerfundament weiter emporheben. Nach dem einverständlich zwischen den Parteien eingeholten Gutachten des Sachverständigen X vom 1.12.1994, dem sich die Kammer anschließt und auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, steht fest, daß der Bruch des Betonfundaments vom Wurzelwachstum des Götterbaumes verursacht worden ist. Der Sachverständige hat die entsprechende Stelle freigelegt und diese Feststellung getroffen. Das Gutachten des Sachverständigen X ist auch verwertbar. Das Gutachten vom 1.12.1994 ist beiden Parteien übersandt worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.1995 haben die Beklagten der Verwertung des Gutachtens widersprochen, ohne hierfür jedoch Gründe anzugeben. Auch mit Schriftsatz vom 22.6.1995 haben sie keine konkreten Einwendungen gegen die Feststellungen des Gutachters erhoben.
Die einzelnen zutreffenden Maßnahmen bleiben dabei den Beklagten überlassen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß es sich um geeignete Maßnahmen handeln muß.
Antrag 2.):
Den Klägern steht ferner der im Tenor im einzelnen aufgeführte Feststellungsantrag zu. Der Antrag ist zulässig (§ 256 ZPO). Der Sachverständige hat festgestellt, daß die Wurzeln des Götterbaumes bereits den gesamten Garten der Kläger durchziehen und außerdem bereits den nächsten Nachbargarten erreicht haben. Bei dieser von ihm vorgefundenen Situation ist es als wahrscheinlich anzusehen, daß weitere Schäden, wie das von den Klägern aufgeführte weitere Emporheben des Mauerfundaments, auftreten werden.
Antrag 3.):
Den Klägern steht ein Anspruch gem. § 1004 BGB gegenüber den Beklagten dahingehend zu, daß diese geeignete Maßnahmen dahin vornehmen, die verhindern, daß der Zaun nicht mehr in horizontaler Richtung gespannt werden kann.
Der Sachverständige hat bei seiner Begehung festgestellt, daß der Grenzzaun, der zunächst beide Grundstücke ohne Unterbrechung verbunden hat, an der Grenze durchtrennt worden ist.
Dies haben die Beklagten unstreitig - wenn auch bereits vor mehreren Jahren - vorgenommen. Da die Schrägstützen, die an den Zaunenden zur Stabilität notwendig sind, fehlen, fehlt somit nach den Maßnahmen der Beklagten auch die notwendige Spannung innerhalb des Zaunes. Die Beklagten sind daher gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die diese Spannung wieder herrichten.
Antrag 4.):
Die Beklagten sind ferner gem. § 1004 BGB verpflichtet, die auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige zu beseitigen.
Eine Einigung mit den Klägern dahingehend, daß diese berechtigt und verpflichtet seien, die Zweige selber zu beseitigen, (s. § 910 BGB), ist von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.
Antrag 5.):
Die Beklagten sind zunächst verpflichtet, die im Vorgarten wachsende Scheinzypresse auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Nach-berrechtsgesetz NW. Danach darf die Höhe maximal den 3-fachen Abstand zur Grenze erreichen. Hier ist die Entfernung zur Grenze lediglich 0,6 m. Ein Zurückschneiden auf 2 m ist daher geboten.
Die Kläger können hingegen nicht das Rückschneiden der Zeder auf eine Höhe von 4 m verlangen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im einzelnen ausgeführt, daß die Zeder als verbleibender dominierender Baum vorerst ungeschnitten erhalten bleiben solle.
Die Kläger können hingegen gem. § 41 Nachbarrechtsgesetz NW von den Beklagten das Zurückschneiden der Kiefer auf eine Höhe von 2 m verlangen. Die Kiefer steht in einem Abstand von 0,5 m unmittelbar an der Grenze. Die Kläger können ein Zurückschneiden des Baumes verlangen. Dies ist eine mildere Maßnahme gegenüber einem Entfernen, das von den Klägern auch hätte begehrt werden können.
Den Klägern steht aus dem gleichen Grunde ein Anspruch gem. § 41 Nachbarrechtsgesetz NW gegen die Beklagten auf Zurückschneiden des Götterbaumes auf eine Höhe von 2 Metern zu.
Das Vorgesagte gilt entsprechend für den im Abstand von 30 cm von der Grenze entfernt wachsenden Wachholder.
Antrag 6 . :
Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Entfernen des Holunders gem. § 41 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NW zu. Der Strauch steht unmittelbar an der Grenze und hält nicht den notwendigen Mindestabstand ein.
Die Beklagten können sich gegenüber den Ansprüchen der Kläger nicht darauf berufen, daß hier ein Handeln der Kläger wider den Grundsätzen von Treu- und Glauben (§ 242 BGB) vorliege. Die Kläger waren nicht verpflichtet, ihre Ansprüche sofort geltend zu machen, nachdem die Vorschriften des Nachbar-rechtsgesetzes NW von den Beklagten mißachtet worden waren. Nachdem eine Einigung zwischen den Parteien nicht erreicht werden konnte, können die Kläger die nun gestellten Anträge verfolgen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger mit ihren Anträgen auf die bisherige Gestaltung der Gartenbereiche der Beklagten Rücksicht genommen haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert: 14.000,00 DM
| - Antrag | 4.000,00 | DM | |
| - Antrag | 4.000,00 | DM | |
| - Antrag | 1.000,00 | DM | |
| - Antrag | 500,00 | DM | |
| Antrag | 4.000,00 | DM | |
| - Antrag | 6.): | 500,00 | DM |