Diesel-Abgasskandal: Klage auf Rückabwicklung mangels Aktivlegitimation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs. Das LG Köln wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig darlegte. Die vorgelegte „Bestellung“ belege weder einen Kaufvertragsschluss noch Kaufpreiszahlung oder Eigentum; zudem war das Fahrzeug auf eine dritte Person zugelassen und das Rückrufschreiben an diese adressiert. Mangels Hauptanspruchs scheiterten auch Annahmeverzug und Zinsen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Rückabwicklung sowie Feststellung des Annahmeverzugs mangels schlüssiger Aktivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für die Aktivlegitimation als Anspruchsinhaber trägt grundsätzlich der Kläger.
Eine als „Bestellung“ bezeichnete Erklärung belegt für sich genommen weder den Abschluss eines Kaufvertrags noch die Stellung als Käufer, wenn sich aus dem Dokument ein Rücktrittsvorbehalt bis zur Besichtigung ergibt.
Bei Ansprüchen auf Rückabwicklung bzw. deliktischen Schadensersatz wegen eines Fahrzeugerwerbs ist eine Anspruchsinhaberschaft jedenfalls nur schlüssig dargelegt, wenn Vertragspartnerschaft, Kaufpreiszahlung und/oder Eigentümerstellung nachvollziehbar vorgetragen werden.
Verbleibende Zweifel an der Anspruchsberechtigung gehen zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Ist der Hauptanspruch unbegründet, sind hierauf bezogene Nebenforderungen (insbesondere Zinsen) sowie ein Feststellungsantrag zum Annahmeverzug unbegründet.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages im Zuge des sog. „Abgasskandals“.
Die Beklagte ist eine Auto- und Motorenherstellerin mit Sitz in A. Sie entwickelte u.a. den Motor B, welchen sie teilweise in die von ihr hergestellten Fahrzeugserien verbaute. Am 20.06.2014 bestellte der in C wohnhafte Kläger bei der Beklagten über deren Niederlassung B, Dstraße, E, den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen F, Fahrzeugidentifikationsnummer: ###. Angeboten wurde der Pkw für einen Kaufpreis von 33.320,00 EUR (brutto) mit einer Laufleistung von ca. 9.280 km. Es handelt sich bei diesem Pkw um einen Pkw mit der Euro-Abgasnorm 5 mit dem Motor B. Seit dem 04.07.2014 ist der Pkw auf Frau G, geb. H, zugelassen.
Am 21.06.2019 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt für rund 60.000 Fahrzeuge der Beklagten des Modells F mit Euro-5-Norm den Rückruf an, wobei es im Rahmen des Rückrufs nachträgliche Nebenbestimmungen anordnete. Im Februar 2020 erhielt G ein Rückruf-Schreiben der Beklagten, in welchem diese mitteilte, ein Software-Update auf das klägerische Fahrzeug aufspielen zu wollen. Am 15.09.2020 betrug die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw 122.235 km.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug am 20.06.2014 gekauft zu haben und ist der Auffassung, für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert zu sein. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass es sich bei den Systemen in dem streitgegenständlichen Pkw um unzulässige Abschalteinrichtungen handele und behauptet hierzu, dass diese die Wirkung der Emissionskontrollsysteme verringern. Er behauptet, in dem Motor sei eine Motorabkühlungsstrategie verbaut, die die Effektivität der Abkühlung des Gasgemischs im Rahmen der Abgasrückführung erhöhe. Das System sei so konzipiert, dass der Prüfstandlauf erkannt werde und dort eine Abkühlung stattfinde und im realen Fahrbetrieb eine Abkühlung des Gasgemischs nicht stattfinde. Durch die Regelung würden die Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte bleiben, wohingegen im realen Fahrbetrieb die Grenzwerte deutlich überschritten würden.
Ferner sei ein sogenanntes Thermofenster eingebaut, was dazu führe, dass eine Abgasreinigung nur im Temperaturbereich von 20 und 30 Grad erfolge. Wegen der näheren Einzelheiten der klägerischen Behauptungen hinsichtlich der Funktionsweise der gerügten Systeme sowie der vom Kläger hierzu geäußerten Rechtsauffassung, wird insbesondere auf die Klageschrift vom 02.01.2019 (wohl 2020) (dort S. 3 ff., Bl. 8 ff. d.A.) und die Replik vom 09.07.2020 (dort S. 3 ff., Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet weiter, die gesetzlichen Vertreter der Beklagten hätten vom Einbau der benannten Systeme Kenntnis gehabt und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Beklagten obläge die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, wer in ihrem Unternehmen, wann, was gewusst habe. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw 300.000 km betrage. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, indem er einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.310,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs F mit dem I-Dieselmotor J mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren zu zahlen.
2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs F mit dem I-Dieselmotor J mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ### in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers unter Verweis auf die Zulassungsbescheinigung Teil I und ihr Rückruf-Schreiben aus Februar 2020, weil sich aus beiden Dokumenten nicht der Kläger ergebe. Sie behauptet ferner, die von ihr verwendeten Systeme würden die Wirkung der Emissionskontrollsysteme nicht verringern. Das im Zuge des Rückrufs aufzuspielende Software-Update sei vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden. Es bestehe kein Risiko der Entziehung der Typgenehmigung. Darüber hinaus erfüllten die eingebauten Systeme den Zweck, Ablagerungen in den Bauteilen, die zu dauerhaften Schädigungen des Motors führen könnten, zu vermeiden. Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Funktionsweise der verwendeten Systeme und deren Schutzwirkung für den Pkw wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 03.03.2020 (dort ab S. 13, Bl. 63 ff. d.A.) und die Duplik vom 17.08.2020 (dort ab S. 13, Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen. Sie ist weiter der Auffassung, dass zumindest keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliege und dem Kläger kein Schaden entstanden sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz i.H.v. 19.310,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Denn für keinen der in Betracht kommenden Ansprüche – sei er vertraglicher, deliktsrechtlicher oder bereicherungsrechtlicher Natur – hat der Kläger schlüssig und substantiiert dargelegt, aktivlegitimiert zu sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsberechtigung trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf diesen Anspruch beruft. Dies ist im hiesigen Fall der Kläger. Durch Vorlage der Anlage K1 (Bl. 37 ff. d.A.) hat der Kläger jedoch weder dargelegt noch ansatzweise bewiesen, anspruchsberechtigt zu sein.
Bei dem Dokument vom 20.06.2014, von dem der Kläger meint, dass es sich um eine Rechnung für den streitgegenständlichen Pkw handele, handelt es sich ausweislich der Überschrift („Bestellung PKW“) und des nachfolgenden Textes („Unter Anerkennung der beiliegenden Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen bestellt der Käufer bei der K:“) lediglich um eine Pkw-Bestellung ohne zunächst weitergehende Verpflichtungen. Dies ergibt sich aus der weiteren Formulierung auf S. 3 dieses Dokuments unter „Sonstige Vereinbarungen“, wonach der Kläger als Besteller absprachegemäß ein Rücktrittsrecht bis zur Besichtigung am Montag 23.06.2014 erhält.
Diese Formulierung zeigt des Weiteren, dass der in C wohnhafte Kläger den von ihm bestellten Pkw zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht in Natura gesehen hat und sich im Falle des Nichtgefallens von einem etwaigen Ankauf, so er denn durch ihn erfolgen sollte, lösen können sollte. Durch dieses Dokument weist der Kläger im Ergebnis nicht nach, tatsächlich Käufer des streitgegenständlichen Pkw geworden zu sein, noch den Kaufpreis selbst oder finanziert an die Beklagte gezahlt zu haben oder aber Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw zu sein.
Vielmehr ist anhand der weiteren konkreten Anhaltspunkte denkbar, dass auf die Bestellung und Besichtigung schließlich Frau G, die offensichtlich in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger steht, weil sie an derselben Anschrift wohnhaft ist und denselben Nachnamen trägt, Käuferin, mithin Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist und dementsprechend auch den Kaufpreis entrichtet hat. Ebenso möglich erscheint es, dass in Anbetracht der erheblichen Summe von 33.320,00 EUR der Pkw finanziert und bis heute vom Kläger bzw. Frau G noch nicht abgelöst wurde. Vortrag des Klägers hierzu fehlt.
Für die erheblichen Zweifel an der Aktivlegitimation sprechen darüber hinaus insbesondere ferner die Anlagen K3 und K4 (Bl. 130 ff. d.A.). Dabei gehen etwaige verbleibende Zweifel zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Denn aus der Anlage K3 – der Zulassungsbescheinigung Teil I – ergibt sich, dass der streitgegenständliche Pkw seit dem 04.07.2014 auf Frau G und nicht den Kläger zugelassen ist. Auch das Rückruf-Schreiben aus Februar 2020 ist an G und nicht an den Kläger gerichtet.
Ungeachtet der Frage, auf welche Anspruchsgrundlage man einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte stützen würde und ebenso ungeachtet der weiteren Frage, ob der Vortrag des Klägers den Darlegungsgrundsätzen der jeweils in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen im Übrigen gerecht wird, erfordert eine Anspruchsinhaberschaft des Klägers in jedem Fall Vertragspartnerschaft zur Beklagten, die Zahlung des Kaufpreises und/oder die Eigentümerstellung des Klägers, wobei keiner dieser Gesichtspunkte vom Kläger hinreichend dargelegt wurde.
Auf die Bedenken an der Aktivlegitimation des Klägers und seiner entsprechenden Darlegung hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 ausdrücklich hingewiesen. Ergänzender Vortrag des Klägers zu diesem Gesichtspunkt erfolgte nicht.
Vor diesem Hintergrund war die Klage abzuweisen.
II.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war auch nicht festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
III.
Die Unbegründetheit der Nebenforderung in Form von Verzugszinsen folgt aus der Unbegründetheit der Hauptforderung.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 21.784,30 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.