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Landgericht Köln·26 S 9/13·19.11.2013

Riester-Datenübermittlung: Keine Meldepflicht bei nicht förderfähiger BU-Versicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Versicherer die Meldung seiner Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) sowie Ersatz behaupteter Steuernachteile. Das LG Köln verneinte einen Anspruch, weil eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung die Fördervoraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG i.V.m. AltZertG nicht erfüllt und daher von vornherein keine Mitteilungspflicht besteht. Ein Schadensersatzanspruch scheiterte mangels Förderfähigkeit und zudem an unzureichender Darlegung eines Schadens hinsichtlich weiterer Beiträge. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Meldung und kein Steuerschadensersatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Den Versicherer kann gegenüber dem Versicherungsnehmer aus § 242 BGB grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht treffen, die für eine steuerliche Förderung erforderliche Anbieterbescheinigung bzw. Datenübermittlung nach § 10a EStG vorzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer diese selbst nicht bewirken kann.

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Eine Verpflichtung zur Meldung von Beiträgen als Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG besteht nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag die gesetzlichen Fördervoraussetzungen der §§ 82, 83 EStG i.V.m. AltZertG ersichtlich nicht erfüllt.

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Sind Beiträge steuerrechtlich nicht förderfähig, führt ihre Nichtberücksichtigung im Steuerbescheid regelmäßig zu keinem ersatzfähigen Schaden, weil es an der Kausalität zwischen unterlassener Meldung und steuerlicher Entlastung fehlt.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen verweigerter steuerbezogener Mitwirkung setzt eine substantiiert dargelegte und ggf. zu beweisende Schadenshöhe sowie die Darlegung der maßgeblichen Beitragszahlungen voraus.

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Ein behauptet widersprüchliches Verhalten des Versicherers im Zusammenhang mit steuerlichen Einschätzungen begründet keine Pflicht, objektiv nicht förderfähige Beiträge gleichwohl als förderfähig zu melden.

Relevante Normen
§ 10a EStG§ 82 Abs. 2b EStG§ 83 Abs. 3 EStG§ 10a Abs. 5 EStG§ 10a Abs. 4 EStG§ AltZertG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 26 S 9/13

Tenor

          Die Berufung des Klägers gegen das am 25.1.2013 verkündete Urteil

              des Amtsgerichts Köln – 123 C 271/12 - wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung              gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger war ab dem 1.11.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Aktuar beschäftigt, bis das zwischenzeitlich auf die H Betriebs-Service GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis zum 30.9.2009 beendet wurde.

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Kläger zum 1.12.2005 gemäß dem Versicherungsschein „H Renten Fondspolice Fondsgebundene Rentenversicherung“ Nr. ####### (Bl. 6 ff d.A.) eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge (Beitragszusage mit Mindestleistung) im Wege einer Direktversicherung erteilt, die mit Wirkung zum 1.12.2006 um eine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente (Versicherungsschein Nr. #######, Bl. 18 ff d.A.) ergänzt wurde. Nach dem Ausscheiden des Klägers wurde die Versicherungsnehmereigenschaft mit Wirkung zum 1.10.2009 auf den Kläger übertragen, der seitdem die Versicherungsbeiträge zahlte.

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Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Anbieterbescheinigung nach § 10a EStG zur Vorlage beim Finanzamt, weil es sich bei den Beiträgen zu den vorbezeichneten Versicherungen um Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2b und § 83 Abs. 3 EStG handele. Deren Ausstellung wurde von der Beklagten jedoch verweigert (email-Korrespondenz Bl. 28 ff d.A.).

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Im Einkommensbescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte für das Jahr 2010 wurde die Anerkennung der Versicherungsbeiträge als Altersvorsorgebeiträge verweigert. Dort heißt es u.a.: „Ohne Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 oder ohne Übermittlung der Versicherungsdaten durch Ihren Anbieter ist eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beiträge auch technisch nicht möglich. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen auseinander und reichen Sie dann die Bescheinigung nach.“ Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 heißt es: „Ohne Riester-Bescheinigung können die Daten nicht berücksichtigt werden“.

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Der Kläger hat behauptet, dass das Finanzamt die Beiträge in deren Höhe von 672,- € als förderfähige Beiträge anerkannt hätte, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Ausstellung der Anbieterbescheinigung nachgekommen wäre. Die Steuer sei um 283,- € (2010) bzw. um 239,- € (2011) höher festgesetzt worden als im Falle der Anerkennung, hinzu käme noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%, so dass der Schaden für die beiden Jahre mit 550,72 € zu beziffern sei. Im Falle der weiteren Weigerung der Beklagten sei voraussichtlich mit weiteren jährlichen steuerlichen Nachteilen in Höhe von ca. 255,- € zu rechnen.

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Der Kläger hat daher – zunächst gegenüber dem Arbeitsgericht Köln – beantragt

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1.                                                                                                                                                                                                                                      festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger hinsichtlich der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer ####### und hinsichtlich der Fondsgebundenen Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer ####### eine sog. Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG auszustellen und diese Beiträge bei der Zulagestelle gemäß § 10a Abs. 4 EStG zu melden,

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2.                                                                                                                                                                                                                                      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 550,72 € nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Nach Verweisung an das Amtsgericht Köln ist auf die mündliche Verhandlung vom 5.10.2012 antragsgemäß ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt und beantragt hat,

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              die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

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Die Beklagte war der Ansicht, sie habe der Aufforderung zur Übermittlung einer Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG nicht nachkommen können, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Danach habe sie als Anbieter eines Altersvorsorgevertrages die Finanzbehörden über die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge zu unterrichten; eine Anbieterbescheinigung sei (gemäß § 10a Abs. 5 EStG in der ab dem 23.7.2009 geltenden Fassung, der nur noch eine Datenübermittlung vorsehe) nicht mehr zu erteilen. Diese Übermittlungspflicht betreffe aber ohnehin nur das Verhältnis zwischen dem Versicherer und der Steuerbehörde, so dass der Kläger als Versicherungsnehmer hieraus keine eigenen Rechte herleiten könne. Die Berufsunfähigkeitsversicherung als Risikoversicherung beinhalte lediglich eine Rentenzahlung im Falle der Berufsunfähigkeit bis längstens 1.12.2034, so dass weder Leistungen zur Altersvorsorge garantiert noch ein lebenslanges Rentenbezugsrecht vereinbart sei; der Vertrag sei auch nicht nach dem Alterszertifizierungsgesetz zertifiziert; die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 und 2 EStG lägen nicht vor. Hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, bei der ohnehin am 1.12.2010 die Beitragszahlungspflicht beendet gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des Förderungstatbestandes in § 82 Abs. 2b EStG nicht vor.

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Der Kläger hat daraufhin beantragt,

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              das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass nunmehr beantragt werde

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1.                                                                                                                                                                                                                                      die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer ####### als Altersvorsorgebeiträge zu melden,

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2.                                                                                                                                                                                                                                      die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 550,72 € nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Er war weiter der Ansicht, dass es zwar richtig sei, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht nach dem AltZertG zertifiziert sei, aber die Anforderungen des § 82 Abs. 2b EStG erfüllt seien, wofür eine solche Zertifizierung gerade keine Voraussetzung sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass § 82 Abs. 2b und 3 EStG erfordere, dass die Rente lebenslang gezahlt werden müsse. Ein Ausschluss von der Förderung würde dem Ansinnen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Voraussetzungen an eine Förderung nach § 10a EStG und nach § 3 Nr. 63 EStG weitgehend anzugleichen; eine solche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG habe er aber von der Beklagten erhalten.

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Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 25.1.2013, auf dessen Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen, weil keine Verpflichtung der Beklagten  zur Meldung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung als (versicherungs-)vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Kläger bestehe, sondern es sich hierbei nur um eine öffentlich-rechtliche Pflicht der übermittelnden Stelle gegenüber der zentralen Stelle handele. Mangels einer Pflichtverletzung sei die Beklagte auch nicht zum Ersatz eines Steuerschadens verpflichtet.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, die Meldepflicht der Beklagten stelle eine ihm gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht dar. Die Beklagte habe für die während des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Beiträge eine Förderfähigkeit nach § 3 Nr. 63 EStG bescheinigt. Ziel des Gesetzgebers sei aber ein Gleichlauf der Fördervoraussetzungen für die Förderung nach § 3 Nr. 63 sowie 10a EStG. Ob die Fördervoraussetzungen nach § 10a im Detail erfüllt seien, sei von der zentralen Stelle zu prüfen und stehe hier nicht zur Disposition. Damit die zentrale Stelle die Prüfung vornehmen könne, habe der Anbieter die elektronische Datenübermittlung vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 11.6.2013 führt der Kläger sodann aus, es sei zwar unstrittig, dass selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen nach h.M. wegen fehlender Zertifizierung nicht förderfähig seien, und zwar weder nach § 3 Nr. 63 noch nach § 10a EStG. Die Beklagte selbst habe jedoch – entgegen dieser h.M. – seit 2006 selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen als förderfähig nach § 3 Nr. 63 EStG erachtet und ausdrücklich so beworben. Im Vertrauen auf die steuerliche Einschätzung der Beklagten habe er Teile seines Entgeltes in Beiträge zur streitgegenständlichen Versicherung umgewandelt. Das Verhalten der Beklagten sei daher widersprüchlich und sie sei daher zur Datenübermittlung verpflichtet.

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Er beantragt

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1.                                                                                                                                                                                                                                           die Beklagte unter Abänderung des am 25.1.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln, Az. 123 C 271/12, zu verpflichten, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer ####### als Altersvorsorgebeiträge zu melden,

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2.                                                                                                                                                                                                                                           die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 550,72 € nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihrer Ansicht, dass § 82 Abs. 3 EStG lediglich den Fall einer – hier gerade nicht vorliegenden – Zusatzversicherung erfasse. Auch gehe es hier nicht um einen zertifizierten Vertrag. Da die Voraussetzungen ersichtlich nicht vorlägen, könne sie weder eine Anbieterbescheinigung ausstellen noch eine Übermittlung der Datensätze vornehmen. Der vom Kläger dargelegte Schaden bleibe bestritten.

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                                                                                    II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

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Die Kammer geht zwar – anders als das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung – davon aus, dass die Beklagte als Versicherer aus dem Versicherungsvertrag mit dem Kläger grundsätzlich auch eine sich aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht des Inhaltes trifft, eine Anbieterbescheinigung auszustellen bzw. die Datenübermittlung vorzunehmen, weil der Versicherungsnehmer selbst anderenfalls keine Möglichkeit hätte, die steuerliche Berücksichtigung förderfähiger Versicherungsbeiträge zu erreichen, wenn das Finanzamt eine Bescheinigung oder Mitteilung von ihm verlangt.

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Gleichwohl besteht hier ein Anspruch des Klägers auf Meldung der Beiträge zur der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung (Klageantrag zu 1.) nicht. Wie er zuletzt selbst ausführt, erfüllt eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Fördervoraussetzungen der §§ 10a EStG, 82, 83 EStG, weil hierfür eine Leistung in einer § 1 I Nr. 1 S. 4 AltZertG genügenden Form erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 82 EStG. Erfüllen die vom Kläger auf die Berufsunfähigkeitsversicherung erbrachten Leistungen aber damit ersichtlich die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung nicht, besteht von vornherein keine Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber den zuständigen Stellen. Der vom Kläger herangezogene Umstand, dass die Beklagte selbst zuvor von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausgegangen sei bzw. insoweit irreführende Angaben gemacht habe, ist vom Kläger nicht konkretisiert oder unter Beweis gestellt worden und letztlich auch unerheblich, weil auch dann die Beklagte nicht verpflichtet werden kann, trotz offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 82, 83 EStG eine entsprechende Mitteilung zu machen.

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Vor diesem Hintergrund besteht auch der mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Schadensersatzanspruch nicht, weil die Beiträge des Klägers zur Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der fehlenden Fördervoraussetzungen nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind und ihre Nichtberücksichtigung daher keinen Schaden zur Folge hat. Soweit vom Kläger darüber hinaus auch für das Jahr 2010 nicht berücksichtigte Beiträge, die auf die Rentenversicherung gezahlt worden seien, als Schaden verlangt werden, ist nicht dargetan, in welcher Höhe Beiträge für diese Versicherung überhaupt entrichtet worden sind, ferner fehlt es – wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich gerügt – an einer näheren Darlegung des bestrittenen und vom Kläger auch nicht unter Beweis gestellten Schadens.

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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.6.2013 ausführt, er habe nur im Vertrauen auf die steuerliche Einschätzung der Beklagten eine Entgeltumwandlung vorgenommen und den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen, ist nicht ersichtlich, ob oder in welcher Höhe hierauf ein Schadensersatzanspruch gestützt werden soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Kammer lässt die Revision zu, da sie der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Ausstellung einer Anbieterbescheinigung oder Datenübermittlung nach § 10a EStG verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:                             1.264,72 €