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Landgericht Köln·26 S 90/97·15.09.1998

Berufung: Rückforderung wegen ungerechtfertigter Zahlung nach Verkehrsunfall

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Zahlungen, die er nach einem Verkehrsunfall an die Beklagte erbracht hatte. Die zentrale Frage war, ob die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten, da der tatsächliche Schaden der Beklagten nur die Ersetzung eines Blinklichts umfasste. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von DM 3.156,56 nebst Zinsen; außerdem werden erstattungsfähige Gutachterkosten anerkannt. Die weitergehende Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung von DM 3.156,56 nebst Zinsen verurteilt; weitergehende Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben, wenn sie ohne rechtlichen Grund erbracht wurde.

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Besteht der Anspruch des Empfängers aus einem geringeren Betrag als der geleistete Betrag, ist die Mehrzahlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

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Zahlt der Leistende an einen Dritten in der irrigen Annahme einer mitgeteilten oder tatsächlichen Abtretung, steht ihm gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger der Rückforderungsanspruch zu, als habe dieser die Leistung zunächst selbst erhalten.

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Vom Bereicherungsanspruch umfasst sind auch durch die unberechtigte Geltendmachung veranlasste Gutachterkosten, selbst wenn der Leistende diese unmittelbar an den Sachverständigen zahlte.

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Ein Zinsanspruch auf die Rückforderung kann nach erfolgter Mahnung aus dem gesetzlichen Verzugszins hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 Pf1VG§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 20. Februar 1997 - 23 C 216/96 - dahingehend abgeändert, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, an den Kläger DM 3.156,56 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die'zulässige Berufung hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §_812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zahlung von DM 3.156,56 verlangen.

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In dieser Höhe erfolgte die Zahlung des von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pf1VG in Anspruch genommenen Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund, da der Beklagten gegenüber dem Kläger insoweit kein Anspruch zustand.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß bei dem Unfall vom 25. August 1995 auf der J.-straße in M. lediglich das Blinklicht am Fahrzeug der Beklagten beschädigt worden ist. Die Kammer gründet diese Überzeugung auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. in seinem Gutachten vom

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1. Mai 1997, die sie nachvollzieht und sich zu eigen macht. Die hiergegen erhobenen Einwendungen geben der Kammer keinen Anlaß, den Darlegungen des Sachverständigen C. nicht zu folgen. Insbesondere geht der Einwand der Beklagten fehl, der Sachverständige C. sei von einem 'falschen Sachverhalt ausgegangen, da er in seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, daß die Kollision beim Rückwärtsfahren des Versicherungsnehmers des Klägers erfolgt sei. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. April 1998 überzeugend ausgeführt hat, spielt für die Beurteilung des Schadens am Fahrzeug der Beklagten und seine Ursache keine Rolle, ob das Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Klägers im Zeitpunkt der Kollisiön gestanden hat, da der Rahmenschaden am Pkw der Beklagten in keinem Fall mit der Beschädigung vom Türblatt des Pkw des Versicherungsnehmers des Klägers zusammenpaßt. Demgemäß belief sich der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus dem vorgenannten Unfall lediglich auf die Kosten für die Ersetzung eines Blinklichts, d. h. an Materialkosten und Arbeitslohn insgesamt

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DM 65,44 inklusive Mehrwertsteuer, so daß in Höhe des Restbetrages von DM 3.156,56 die Leistung des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgte.

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Der hieraus resultierende Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte umfaßt auch die Kosten für das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von DM 479,78. Unerheblich ist hierbei, daß dieser Betrag vom Kläger nicht an die Beklagte, sondern in der irrigen Annahme einer Abtretung

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unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt hat. Denn wenn im Falle einer mitgeteilten Abtretung der Schuldner die dem Zidenten vermeintlich geschuldete Geldsumme aufgrund einer ihm mitgeteilten Abtretung unmittelbar an den Zessionar zahlt, muß sich der Zedent als der ursprüngliche Inhaber des vermeintlichen Anspruchs so behandeln lassen,-als habe er die Leistung zunächst selbst erhalten und dann seinerseits an den Zessionar weitergeleitet. Dies muß erst recht gelten, wenn eine Abtretung tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Aus den gleichen Gründen entfällt auch nicht die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der an den Zeugen U. abgetretenen Teilforderung, da maßgebend allein ist, daß der Kläger mit der Zahlung seine vermeintliche Einstandspflicht gegenüber der, Beklagten erfüllen wollte.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus '5.5 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der unter Fristsetzung bis zum 30. April 1996 erfolgten Mahnung vom 28. März 1996.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO trotz der. teilweisen Abweisung der Klage in voller Höhe der Beklagten auferlegt, da die Zuvielforderung der Klägerin in Höhe von DM 27,86 nur geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.