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Landgericht Köln·26 S 4/08·20.01.2009

Berufung gegen Urteil zu Auskunftsanspruch bei fondgebundener Lebensversicherung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtLebensversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln und verlangt Auskunft über die Verwendung seiner Beiträge aus einer fondgebundenen Lebensversicherung. Streitpunkt war, ob ein Auskunftsanspruch besteht und ob Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam sind. Das Landgericht weist die Berufung zurück, da keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verwendung und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs bestehen. Zudem seien die BGH-Grundsätze für kapitalbildende Policen nicht ohne Weiteres auf fondgebundene Versicherungen übertragbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung von Beiträgen aus einer fondgebundenen Lebensversicherung setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Leistungsanspruchs und konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verwendung voraus.

2

Die auf kapitalbildende Lebensversicherungen entwickelten BGH-Grundsätze zur Unwirksamkeit intransparenter Klauseln über Kündigung, Rückkaufswert und Abschlusskosten sind wegen der tagesabhängigen Fondsbewertung nicht automatisch auf fondgebundene Lebensversicherungen übertragbar.

3

Bei fondgebundenen Lebensversicherungen besteht grundsätzlich kein garantierter Rückkaufswert; der Rückkaufswert bemisst sich am Fondsguthaben abzüglich vereinbarter Stornogebühren, deren Bemessung aus der Beitragszahlungsdauer abzuleiten ist.

4

Hinweise in den Versicherungsbedingungen und nachvollziehbare Modellrechnungen können die erforderliche Transparenz hinsichtlich Risiken, Abschlusskosten und der Berechnung des Rückkaufswerts sicherstellen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 513 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.2.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 130 C 207/07 - wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung eines Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts verwiesen.

4

II.

5

Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es beruht weder auf Rechtsfehlern noch lassen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu, § 513 ZPO.

6

Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Beiträge besteht nicht, da für einen entsprechenden Leistungsanspruch der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden könnte, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Der Kläger hat seine Beiträge in einer fondgebundenen Lebensversicherung angelegt und damit die Verwendung für konkrete Anlagen bewusst der Beklagten überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Beiträge nicht entsprechend verwandt hat sind aber nicht vorhanden und werden auch von dem Kläger nicht benannt.

7

Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind auch nicht im Hinblick auf die Verwendung der Abschlusskosten, die Stornogebühren und die laufenden Verwaltungskosten und den Rückkaufswert intransparent und daher wirksam. Die vom Bundesgerichtshof (VersR 2005, 1565ff) aufgestellten Grundsätze zur kapitalbildenden Lebensversicherung, wonach allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Kündigung des Versicherungsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlusskosten regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, sind auf fondgebundene Lebensversicherungen wegen des täglich wechselnden Kurswertes der Fondanteile nicht übertragbar (vgl. OLG Nürnberg VersR 2004, 182, OLG Hamm, r+s 2006, 465). Ein garantierter Rückkaufswert ist bei der fondgebundenen Lebensversicherung nicht vorhanden. Vielmehr ist der Wert der Versicherung von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig, worauf die Beklagte in § 9 Abs.4 ihrer Versicherungsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hat in ihren Bedingungen auch hinreichend deutlich die Risiken und Nachteile einer vorzeitigen Kündigung aufgezeigt, wenn dort bestimmt ist, dass der Rückkaufswert sich anhand des Fondguthabens abzüglich der Stornogebühren, welche von der vereinbarten Beitragszahlungsdauer und der zum Kündigungszeitpunkt zurück gelegten Beitragszahlungsdauer abhängen (§ 9 Abs.5), berechnet. Das Fondguthaben resultiert aus den eingezahlten Beiträgen abzüglich der Abschlusskosten und zuzüglich der Zinsen. Die mögliche Höhe dieser Werte lässt sich zudem den von der Beklagten aufgestellten Modellrechnungen hinreichend entnehmen.

8

Die Kammer verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung und tritt ihnen bei und auf die ausführlichen mündlichen Darlegungen der Kammer selbst im Termin der mündlichen Verhandlung.

9

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Ziff.10 ZPO.

10

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,€.