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Landgericht Köln·26 S 323/01·03.12.2002

Berufung: Erstattung von Fitnessstudiokosten nach Verkehrsunfall teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte Erstattung mehrerer Schadenspositionen. Das Landgericht ließ die Berufung nur hinsichtlich der Fitnessstudiokosten und der Zuzahlung für orthopädische Schuhe zu; in der Sache war nur die Fitnessstudiokostenforderung begründet. Grundlage war ein überzeugendes neuerliches Sachverständigengutachten; die übrigen Positionen blieben mangels substantiierten Vortrags abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Erstattung der Fitnessstudiokosten zugesprochen, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten und substantiiert darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; bloße pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht.

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Schadensersatz für fortlaufende therapeutische Maßnahmen (z. B. Kosten eines Fitnessstudios) ist zu erstatten, wenn ein taugliches Sachverständigengutachten die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahmen aufgrund unfallbedingter Gesundheitsschäden nachweist.

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Das Gericht kann einem später eingeholten, inhaltlich überzeugenden Gutachten den Vorzug gegenüber älteren Expertenäußerungen geben, wenn das neue Gutachten die vorangegangenen Ausführungen substantiiert aufgreift und die Gegenpartei keine konkreten Einwände vorträgt.

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Sind durch das Gericht Schadenersatzansprüche festgestellt, richtet sich der Zinsanspruch auf die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 284 ff. BGB).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach den prozessualen Vorschriften; die Verteilung der Kosten erfolgt nach §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 ZPO a.F.§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.§ 284 ff. BGB§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 9 C 668/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das am 23.8.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth - 9 C 668/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.391,80 DM/1.734,20 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11.1.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/5 die Klägerin und zu 3/5 die Beklagte.

Rubrum

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(Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist teilweise zulässig und begründet, im übrigen jedoch unzulässig oder unbegründet. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

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I. Die Berufung ist nur hinsichtlich der Positionen "Fitness-Studio" und "Zuzahlung für orthopädische Schuhe" hinreichend begründet worden und damit zulässig. Zu sämtlichen anderen Positionen, die durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden sind, fehlt es dagegen an einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden konkreten Berufungsbegründung, so daß die Berufung insoweit bereits unzulässig ist.

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Von einer Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F., der vorliegend noch Anwendung findet, ist zu verlangen, daß sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei; die bloß pauschale Bezugnahme auf den Vortrag in erster Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar, selbst wenn der Streitstoff einfach liegen sollte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22.Aufl., § 519 Rn 35 und 40, jew. m.w.N.). Zu sämtlichen Schadenspositionen mit Ausnahme der vorstehend ausdrücklich ausgenommenen enthält die Berufungsbegründung aber keinerlei entsprechende konkrete Ausführungen. Darauf, daß es insoweit an einer konkreten Begründung der Berufung dahingehend, warum die abgewiesenen Schadenspositionen zuzusprechen seien, fehlt, hat auch bereits die Beklagte mit der Berufungserwiderung hingewiesen, und dies war auch Gegenstand der Erörterung vor der Kammer.

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II. Begründet ist die Berufung, soweit die Klägerin Erstattung der Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios in Höhe von 3.315,00 DM/1.694,93 EUR begehrt.

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Insoweit ist in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert und geklärt worden, daß die Klägerin die diesbezügliche Klageforderung mit den Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios für die Monate nach Mai 2000 bis zum Erreichen der Klageforderung von 3.315,00 DM "auffüllt". Die nach ihrem eigenen Vortrag ursprünglich erfolgte Zuvielforderung der Klägerin für den Zeitraum März 1997 bis Mai 2000 in Höhe von insgesamt 640,00 DM ist auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin nun unterlegt worden mit den Kosten der Inanspruchnahme eines Fitness-Studios für die nachfolgenden Monate bis zum Erreichen der Klageforderung, soweit sie auf die Geltendmachung der Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios entfällt, d.h. bis zu einem Betrag von insgesamt 3.315,00 DM. Damit sind nun im vorliegenden Rechtsstreit erfaßt die Monate bis Dezember 2000 einschließlich und der Monat Januar 2001 mit einem Anteil in Höhe von 45,00 DM.

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Bezüglich der Kosten für die Inanspruchnahme des Fitness-Studios ist die Berufung mit Rücksicht auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.

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Y begründet.

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Der Sachverständige Dr. Y hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 8.7.2002 auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung der Klägerin im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, daß die von der Klägerin im Fitnessstudion M in X auf Grund der Verträge vom 30.4.1996 und 13.10.1999 in Anspruch genommenen Leistungen im Zusammenhang mit den bei dem Verkehrsunfall am 4.8.1995 erlittenen Verletzungen des rechten Beines medizinisch notwendig waren im Interesse einer dauerhaften Behebung der unfallbedingten Gesundheitsschäden, und zwar im gesamten Zeitraum März 1997 bis Mai 2000, wonach gemäß Beweisbeschluß der Kammer konkret gefragt worden war. Die Kammer kann deshalb auf die Ausführungen des Sachverständigen Y Bezug nehmen. Aus diesen folgt zwingend zugleich auch, daß die fortlaufende Inanspruchnahme des Fitness-Studios aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen auch für den nun weitergehend streitgegenständlichen Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2001 (anteilig in Höhe von 45,00 DM) medizinisch notwendig war.

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Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y ist der Vorzug zu geben vor dem in erster Instanz eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. Der Sachverständige Dr. Y hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E, insbesondere auch mit denjenigen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 17.1.2001, konkret und und in jeder Hinsicht überzeugend und überaus deutlich auseinandergesetzt. Auf Grund seiner neuerlichen gründlichen Untersuchung der Klägerin ist er zu der im einzelnen begründeten Feststellung gelangt, daß sich heute, mehr als sieben Jahren nach dem Unfall, mitnichten " ein gutes Ausheilungsbild der Verletzungen" zeigt, die Klägerin vielmehr eine "deutliche Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterschenkels" aufweist, die sich ohne das Muskelaufbautraining "sicher wieder verschlechtert" hätte. Die Kammer hat keinerlei Bedenken, den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Y zu folgen, insbesondere bedarf sie dafür auch keiner weiteren sachverständigen Beratung. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y hat auch die Beklagte keine konkreten Einwände vorgebracht, die eine weitere Beweiserhebung erforderlich machen würden. Insbesondere geben die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 5.11.2002 dazu keine begründete Veranlassung.

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Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 ff. BGB begründet.

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III. Dagegen ist die weitergehende Berufung, soweit sie, wie ausgeführt, überhaupt zulässig ist, unbegründet.

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In bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung der Zuzahlung für orthopädische Schuhe ist die Begründung des angefochtenen Urteils richtig, und sie ist angesichts des nur unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren dazu auch nicht ergänzungsbedürftig (§ 543 ZPO a.F.). Die Ausführungen zu einem diesbezüglichen immateriellen Schadensersatzanspruch der Klägerin sind nicht nachvollziehbar; weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.562,00 DM/2.843,81 EUR