Berufung: Rückforderung von Vergütung wegen Sittenwidrigkeit des Partnervermittlungsvertrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein Urteil des Amtsgerichts und forderte die Rückzahlung einer Vergütung. Das Landgericht hielt den Partnervermittlungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) für von Anfang an nichtig, da ein grobes Missverhältnis (2 statt 6 Adressen bei vollem Preis) bestand und die Beklagte dies nicht substantiiert darlegte. Die Klägerin erhielt Zahlung nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Rückzahlung von 1.542,06 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kann der Übervorteilte die gezogene Vergütung nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§ 812 BGB) zurückverlangen.
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (z. B. mehr als doppelte Wertrelation) begründet regelmäßig die tatsächliche Vermutung verwerflicher Gesinnung und damit Sittenwidrigkeit.
Die Partei, die sich auf die Wirksamkeit eines modifizierten Leistungsumfangs bei unveränderter Vergütung beruft, muss substantiiert darlegen, weshalb der reduzierte Leistungsumfang dennoch den vereinbarten Preis rechtfertigt; unterlässt sie dies, kann das Gericht das Vorbringen des Gegners für bewiesen halten.
Bei der Nichtigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts kann der Übervorteilte seinen Bereicherungsanspruch unabhängig von der Saldotheorie geltend machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 128 C 487/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.9.2002 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Köln - 128 C 487/01- aufgehoben. Die Beklagte wird ver-
urteilt, an die Klägerin 1.542,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Rubrum
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO n.F. abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann aus § 812 BGB von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Vergütung verlangen.
Denn es ist davon auszugehen, daß der Partnervermittlungsvertrag zwischen den Parteien vom 7.8.2001 sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig ist.
Die Sittenwidrigkeit des Partnervermittlungsvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB folgt aus dem diesbezüglichen konkreten Vortrag der Klägerin, den die Beklagte schon nicht hinreichend bestritten hat.
Die Klägerin hat bereits in erster Instanz und erneut in der Berufungsbegründung eingehend darauf verwiesen, daß das von der Beklagten verwendete Vertragsformular habe ursprünglich vorgesehen habe, daß der Kunde aus dem Partner-Anschriften-Depot 6 qualifizierte, ausgewählte Partneradressen erhalten und dafür 3.016,00 DM/1.542,06 EUR zahlen solle, was dann aber vor Vertragsschluß mit ihr bei unveränderter Vergütungshöhe handschriftlich in lediglich "2" abgeändert worden sei. Dem entsprechen auch die Eintragungen in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 7.8.2001 (Bl. 80 d.A.).
Mag danach die vereinbarte Vergütung von 3.016,00 DM/1.542,06 EUR für sechs ausgewählte, qualifizierte Partneradressen im Regelfall adäquat sein, so sollte die Beklagte im vorliegenden Fall doch der Klägerin zu einem unveränderten Preis nur noch zwei Partneradressen, d.h. 1/3 der ursprünglich vorgesehenen Gegenleistung der Beklagten, zur Verfügung stellen. Daraus ergibt sich nahezu zwangsläufig, daß nun der Wert der Leistung jedenfalls mehr als doppelt so hoch ist als der der Gegenleistung, was nach der bereits von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BGH zur Annahme eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 138 Rn 34 a). Bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.).
Die Beklagte hat zu diesem konkreten Vorbringen der Klägerin substantiiert und erheblich nichts vorgebracht. Dazu, wieso sie nach dem Partnervermittlungs-Auftrag mit der Klägerin vom 7.8.2001 für die Zurverfügungstellung von nur zwei statt sechs Partneradressen eine Vergütung in der vollen, in dem dafür benutzten Vertragsformular der Beklagten generell vorgesehenen Höhe verlangt hat, hat sie bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer überhaupt nichts vorgetragen, ohne daß sie dafür plausible Gründe angegeben hat. Aber auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer kann insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch dieser Vortrag der Beklagten ist insgesamt nur pauschal. Die Beklagte hat damit weiterhin nicht substantiiert und hinreichend nachvollziehbar dargestellt, aufgrund welcher Absprachen der Parteien es im Rahmen des Abschlusses des schriftlichen Partnervermittlungs-Auftrages mit der Klägerin am 7.8.2001 zu den Eintragungen/Abänderungen in Bezug auf die Anzahl der Partneradressen bei unveränderter Höhe der Vergütung gekommen ist. Ebensowenig substantiiert ist der im übrigen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erfolgte und aus der Sitzungsniederschrift vom 19.2.2003 ersichtliche Vortrag der Beklagten, wonach sie seinerzeit die Abwicklung ihrer Aufträge grundlegend umgestellt habe, und man im Geschäft mit der Klägerin noch ein altes Formular verwendet habe, das nicht mehr voll der Geschäftspraxis entsprochen habe.
Danach ist für die vorliegende Entscheidung davon auszugehen, daß der Partnervermittlungs-Auftrag zwischen den Parteien vom 7.8.2001 in vollem Umfang nichtig ist. Daß er etwa bei einem Telefonat am 20.8.2001 zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N, wirksam neu geschlossen worden wäre, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch etwa aus demjenigen der Klägerin.
Bei Nichtigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts kann der Übervorteilte seinen Bereicherungsanspruch unabhängig von der Saldotheorie geltend machen (vgl. BGH MDR 2001, 683; Palandt/Sprau, § 818 Rn 49). Die Beklagte hat auch insoweit gegenüber dem Anspruch der Klägerin nichts Erhebliches vorgebracht.
Es bestand kein Anlaß, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 27.2.2003 und 11.3.2003 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.2.2003 geltend macht, daß ihr der Schriftsatz der Klägerin vom 7.2.2003 erst nach der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, kommt es darauf nicht an, weil die Kammer ihre Entscheidung ohnehin nicht auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz stützt. Denn mit diesem Schriftsatz ist kein neues wesentliches Vorbringen der Klägerin erfolgt.
Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.3.2003 besteht zumindest deshalb keine Veranlassung, weil der damit erfolgte neue Sachvortrag der Beklagten - unabhängig von der Frage, ob er überhaupt erheblich wäre - in jedem Fall bei weitem verspätet ist, ohne daß dafür ein entschuldigender Grund dargetan oder sonst ersichtlich ist.
Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 ff. BGB in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.542,06 EUR