Berufung abgewiesen: Nachforderungsanspruch aus Überschussprognose bei Lebensversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Differenz zwischen bei Vertragsschluss prognostiziertem Gesamtkapital und der tatsächlichen Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Streitpunkt war, ob die Prognose eine Garantie begründet bzw. ein individueller Auskunftsanspruch über die Überschussberechnung besteht. Das Landgericht wies die Berufung zurück: Es liegt keine Garantie und kein individueller Auskunftsanspruch vor; außerdem trifft den Kläger die Darlegungslast, und eine culpa in contrahendo wurde nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln wegen Nachzahlung aus Lebensversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße bei Vertragsabschluss abgegebene Prognose über künftige Überschüsse begründet nur dann einen Zahlungsanspruch, wenn eine entsprechende Garantie ausdrücklich vereinbart wurde.
Einen allgemeinen Anspruch des Versicherungsnehmers auf individuelle Darlegung der Überschussberechnung gibt es nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht; die Aufsichtsbehörde ist die vertraglich vorgesehene Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger.
Für einen Zahlungsanspruch wegen angeblich unzureichender Überschussbeteiligung obliegt dem Kläger die Darlegung der für die Anspruchshöhe maßgeblichen Umstände; bei Unkenntnis ist vorab auf Auskunft zu klagen (Stufenklage).
Eine culpa in contrahendo liegt nicht vor, wenn die Vortragspunkte des Klägers widersprüchlich sind; behauptet er zugleich Irreführung und dass bei einem anderen Versicherer das prognostizierte Kapital erzielt worden wäre, fehlt ein Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 112 C 268/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vereinbarung, dass die bei Abschluss des Vertrages prognostizierten Überschüsse garantiert worden sein sollen, verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem bei Vertragsschluss genannten Gesamtkapitals von 59.822,00 DM (= 30.586,50 €) und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag von 26.126,30 € kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die Beklagte die vorgenommene Kürzung für den Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf individuelle Darlegungen der Überschussberechnung im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht besteht. Denn für die Frage, ob für die Überschussberechnung der jeweilige Geschäftsplan eingehalten wurde und die Ausschüttung tatsächlich auf dessen Grundlage erfolgt ist, ist die Aufsichtsbehörde die vertraglich bestimmte Kontrollinstanz und der vertraglich vorgesehene Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer (vgl. BGH, NJW 1995, 589; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 21). An dieser Auffassung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 (NJW 2005, 2376) nichts geändert. Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Rechtslage keine Grundlage eines Anspruchs auf Auskunft über die mit den gezahlten Prämien erzielten Überschüsse und Erträge ersichtlich ist. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Regelung ist ein Auftrag an den Gesetzgeber ergangen. Bis zur Neuregelung – und damit im hier interessierenden Fall – hat es hingegen bei der bisherigen Rechtslage zu verbleiben.
Darüber hinaus hätte aber auch die Anerkennung eines Rechts des Klägers auf individuelle Darlegung der Überschussberechnung nicht dazu geführt, dass sich im vorliegenden Fall die Darlegungslast des Klägers für die Voraussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs dahin verkehrt hätte, dass es nunmehr der Beklagten oblegen hätte, darzutun, dass dem Kläger kein über den Betrag von 26.126,30 € hinausgehender Anspruch zusteht. Die für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Umstände hat vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darzulegen. In Unkenntnis der Berechnungsgrundlagen der Überschussbeteilung hätte er die Beklagte zunächst – ggf. im Wege der Stufenklage – auf Auskunft und sodann erst auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden höheren Betrages in Anspruch nehmen müssen. Diesen Weg hat er nicht beschritten, so dass seine Zahlungsklage bereits aus diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist.
Schließlich hat das Amtsgericht auch einen Anspruch aus culpa in contrahendo zutreffend verneint. Die Argumentation des Klägers ist insoweit widersprüchlich. Zum einen trägt er vor, die von der Beklagten gemachte Prognose hinsichtlich des Gesamtkapitals bei Vertragsende sei irreführend gewesen. Zum anderen behauptet er, hätte er den Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, hätte er das von der Beklagten prognostizierte Gesamtkapital bei diesem Versicherer erhalten. Wenn aber das von der Beklagten prognostizierte Gesamtkapital tatsächlich zu erzielen gewesen wäre, kann auch die Prognose der Beklagten nicht irreführend gewesen sein. Damit fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einem Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung der Beklagten.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Auch der nachgereichte Schriftsatz vom 12.10.2006 gibt keine Veranlassung, diese Frage anders zu beurteilen
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.460,20 €