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Landgericht Köln·26 S 175/03·16.12.2003

Berufung: Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Zahlung von 1.188,66 EUR nebst Zinsen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und begehrte Ersatz weiterer Schadensersatzkosten in Höhe von 1.188,66 EUR aus einem Verkehrsunfall. Das Landgericht gab der Berufung statt, da die Beklagten die behauptete Reparatur nicht hinreichend substantiiert bestritten hatten und vorgelegte Gutachten sowie die bestandene Hauptuntersuchung den Vortrag stützten. Die Anspruchshöhe wurde als zutreffend angesehen; Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Anspruch auf Zahlung von 1.188,66 EUR nebst Zinsen und Kosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen genügt der Vortrag über eine erfolgte Instandsetzung, wenn der Gegner kein konkretes, nachvollziehbares und substantiiertes Bestreiten vorträgt; das erforderliche Maß der Substantiierung richtet sich nach dem Vorbringen des Gegners.

2

Eine bloß pauschale oder interessewahrende Bestreitung ist unschädlich; der Bestreitende muss konkrete Umstände benennen, aus denen sich das Gegenteil der behaupteten Instandsetzung ergibt.

3

Die Qualität der Instandsetzung kann für den Anspruch auf Ersatz geschätzter Reparaturkosten unbeachtlich sein, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. BGH VI ZR 393/02).

4

Verzugszinsen stehen dem Gläubiger nach den allgemeinen Regeln des Verzugs zu (§§ 286 ff. BGB); die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 91, 100 ZPO).

Relevante Normen
§ 540 ZPO n.F.§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 29 StVZO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 26 C 549/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.4.2003 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Leverkusen 26 C 549/02 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.188,66 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

29.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO n.F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

4

Der Kläger kann wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG von den Beklagten als Gesamtschuldnern den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.188,66 EUR verlangen.

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Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

6

Aber auch zur Höhe ist die Klageforderung berechtigt.

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Die Kammer vermag dem Ansatzpunkt des angefochtenen Urteils für die ausgesprochene Klageabweisung, wonach der Kläger die von ihm behauptete Reparatur des Fahrzeugs nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, nicht zu folgen.

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Der Kläger hat bereits in der Klageschrift, S. 3, vorgetragen, daß er das unfallgeschädigte Fahrzeug mittlerweile instandgesetzt habe. Dieser Vortrag ist zwar als solcher nicht näher substantiiert. In dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.1.2003, S. 3 unten (Bl. 27 d.A.), wo es heißt: "Interessewahrend wird bestritten, daß der Kläger das Fahrzeug tatsächlich repariert hat,..." kann jedoch schon kein hinreichend konkretes Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Durchführung der Reparatur gesehen werden. Selbst wenn man dies noch anders sähe, konnte jedenfalls aber mit Rücksicht auf das weitere konkrete Vorbringen des Klägers in dem nachfolgend in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 26.2.2003 in Verbindung mit dem von ihm damit in Kopie vorgelegten Gutachten der E vom 13.2.2003 (Bl. 38 ff. d.A.), insbesondere den in diesem Gutachten enthaltenen Angaben, wonach ein reparierter Vorschaden, "Frontbereich instandgesetzt", aufgeführt worden ist, bereits in erster Instanz nicht von einem entsprechenden substantiierten Bestreiten der Beklagten ausgegangen werden. Dabei kommt noch als wesentlicher Umstand hinzu, daß bei dem zweiten Unfallschaden, den das klägerische Fahrzeug am 11.2.2003 erlitten hat, unbestritten wiederum die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit den sich daraus ergebenden Folgen beteiligt gewesen ist, so daß es erst recht eines substantiierten und nachvollziehbaren Bestreitens der Beklagten bedurft hätte, um von einem erheblichen Bestreiten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Reparatur seines Fahrzeugs ausgehen zu können. Angesichts dessen war für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keinesfalls eine weitere Substantiierung hinsichtlich der behaupteten Reparatur seines Fahrzeugs geboten, da nach der seit langem herrschenden Rechtsprechung das Maß des zur Substantiierung erforderlichen Sachvortrags wesentlich davon abhängt, was der Gegner zuvor jeweils erwidert hat.

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Hinzu kommt hier noch der weitere, ebenfalls bereits rechtzeitig in erster Instanz, nämlich mit Schriftsatz vom 10.4.2003, belegt durch die in Kopie vorgelegte Urkunde der E vom 28.3.2003 (Bl. 55 d.A.), erfolgte Vortrag des Klägers, daß sein Fahrzeug am 28.3.2003 die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO erfolgreich durchlaufen habe. Ausweislich des den streitgegenständlichen Unfall betreffenden E-Gutachtens vom 10.10.2002 war das Fahrzeug nach diesem ersten Unfall jedoch nur noch "bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt" (Bl. 9 d.A.).

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Auf die Qualität der Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers kommt es nach dem danach auch vorliegend einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 - für den vorliegend betroffenen Schadensersatzanspruch nicht an, denn die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht.

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Die Schadensabrechnung des Klägers, mit der dieser auch nur Nettobeträge geltend macht, ist danach in der Sache und erkennbar auch rechnerisch richtig.

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Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.188,66 EUR