Berufung wegen Rückabwicklung einer Versicherung abgewiesen – § 8 VVG a.F.
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des AG Köln ein; Streitgegenstand war die Rückabwicklung einer Versicherung und die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung. Das LG hält § 8 VVG a.F. für anwendbar, weil die erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung übergeben wurden und dies nicht substantiiert bestritten wurde. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten; der Rückkaufswert ist auf die Zinsforderung anzurechnen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Köln wird abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Rückkaufswert auf Zinsforderung anzurechnen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 8 VVG a.F. findet Anwendung, wenn die in § 5a VVG a.F. vorgesehene Ausnahme nicht eingreift, insbesondere weil dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die erforderlichen Unterlagen übergeben wurden.
Die Tatsache, dass Unterlagen bei Antragstellung übergeben worden sind, ist als unstreitig anzusehen, wenn die Gegenpartei dies nicht konkret und substantiiert bestreitet.
Eine behauptete Unwirksamkeit der Rücktrittsbelehrung begründet nicht stets Rückabwicklungsansprüche; unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls kann sich der Versicherungsnehmer auf eine etwaige unrichtige Belehrung nicht berufen.
Ausgezahlte Rückkaufswerte sind auf geltend gemachte Zinsen anzurechnen; eine verbleibende Zinsforderung kann als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 139 C 37/15
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (139 C 37/15) vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.060,89 EUR festgesetzt. Der ausgezahlte Rückkaufswert (877,00 €) ist auf die geltend gemachten Zinsen (1.562,92 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung von 685,92 € ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.05.2016 Bezug genommen, den die Kammer auch in teilweise abweichender Besetzung aufrecht erhält.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Soweit ergänzend vorgetragen wird, dass erstinstanzlich eine Hinweispflicht des Gerichtes verletzt worden sei, ist weder dargetan noch ersichtlich, was für ein Hinweis hätte erteilt werden sollen und welche Reaktion der Klägerseite hierauf hätte erfolgen sollen; nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann dieser Vortrag ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 8 VVG a.F. ist anwendbar, weil nicht die Ausnahmevorschrift des § 5a VVG a.F. eingreift, da der Klägerin bei Antragstellung die erforderlichen Unterlagen übergeben worden sind; dies hat das Amtsgericht zu Recht als unstreitig angesehen, weil die Klägerin dem vorgetragenen Umstand, dass der Versicherungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen fest verbunden war, nicht konkret entgegengetreten ist. Es ist unerheblich, ob das Antragsformular bereits mit einer Unterschrift der Beklagen versehen war.
Die wiederholt gegen die Wirksamkeit der Belehrung erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rücktrittsbelehrung greifen nicht durch. Das angefochtenen Urteil und der Hinweisbeschluss der Kammer haben sich hiermit bereits erschöpfend befasst.
Im übrigen verbleibt die Kammer dabei, dass es der Klägerin unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles in jedem Falle verwehrt ist, sich auf eine etwaige unrichtige Belehrung zu berufen und deshalb Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Stellungnahme vom 8.6.2016 nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.