Hinweis der Kammer zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kammer teilt mit, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und gibt den Parteien zwei Wochen zur Stellungnahme. Die Berufung sei offensichtlich chancenlos, da das Amtsgericht zutreffend den Vertrag im Antragsmodell sah, die Klägerin den Erhalt der Anlagen nicht substantiiert bestritt und der Rücktritt verspätet erfolgte. Die Rücktrittsbelehrung nach § 8 VVG a.F. sei formell und inhaltlich ausreichend ausgestaltet; bei langer Verzögerung verbietet Treu und Glauben die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen.
Ausgang: Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen; Parteien zur Stellungnahme aufgefordert
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Rücktrittsbelehrung nach § 8 VVG a.F. genügt den Formerfordernissen, wenn sie so hervorgehoben und platziert ist, dass sie im Klauselwerk nicht untergeht und vom durchschnittlichen Kunden zur Kenntnis genommen wird; eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Bei einem im sogenannten Antragsmodell geschlossenen Vertrag kann die Partei den Erhalt fest verbundener Anlagen substantiiert bestreiten müssen; unterbleibt ein hinreichendes Bestreiten, ist der Vortrag als nicht erheblich anzusehen.
Die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Versicherte trotz Kenntnis oder langer Kenntniszeit über Vertragsende in einem Zeitpunkt handelt, bei dem der Versicherer nicht mehr mit einem Rücktritt rechnen musste.
Ein Vorlageantrag an den EuGH ist unbehelflich, soweit er sich auf eine für die Entscheidung nicht einschlägige oder nicht entscheidungserhebliche Vorschrift bezieht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 139 C 37/15
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für beide Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertragsschluss im sog. "Antragsmodell" erfolgt ist, die Klägerin den Erhalt sämtlicher - fest verbundener - Anlagen nicht hinreichend bestritten hat und der Rücktritt verspätet erfolgt ist, weil die Rücktrittsbelehrung als wirksam anzusehen ist. Die Belehrung ist formal ordnungsgemäß erteilt. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2013, 1513) zur früheren Regelung in § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zu verlangen, dass die Belehrung so ausgestaltet ist, dass sie nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen darf und gewährleistet ist, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihm das maßgebliche Wissen vermittelt wird. Diesem Erfordernis genügt die in Fettdruck gehaltene, mit einer Überschrift in größerer Schrift versehene und in unmittelbarer Nähe der Unterschriftszeile platzierte Belehrung ohne weiteres. Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Belehrung nicht (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 - 30 U 138/11 - bei juris). Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Vorgaben des bei Vertragsschluss geltenden § 8 VVG (in der Fassung vom 2.12.2004). Dass die Frist "nach Abschluss des Vertrages" zu laufen beginnt, entspricht dem Gesetzeswortlaut und lässt insbesondere für den vorliegenden Fall, dass sogleich der bereits mit einer Unterschrift der Beklagten versehene Versicherungsvertrag von der Klägerin unterzeichnet worden ist, für diese erkennen, wann die Frist beginnt.
Selbst bei einer unrichtigen Belehrung wäre es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen und Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Nach Vertragsabschluss im Mai 2005 ist von ihr bereits im Dezember 2006 die Kündigung ausgesprochen worden. Nach Abrechnung des Vertrages im Januar 2007 hat sie erst am 27.10.2014 den "Widerspruch" erklärt. Nach mithin mehr als siebeneinhalb Jahren nach der Vertragsbeendigung musste die Beklagte berechtigterweise mit einem Rücktritt nicht mehr rechnen, und auch die Klägerin war insoweit nicht mehr schutzwürdig.
Der erstmals in der Berufungsschrift gestellte Antrag auf Vorlage an den EuGH betrifft die nicht einschlägige und entscheidungserhebliche Vorschrift des § 5a VVG a.F..