Selbständiges Beweisverfahren: Gutachten zu Mängeln am Wohnhaus angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung verschiedener Mängel an einem Wohnhaus an. Gegenstand sind prüfbare Mängel, deren Ursachen sowie erforderliche Abhilfemaßnahmen und Kosten. Die IHK soll einen geeigneten Sachverständigen vorschlagen. Die Beauftragung ist an einen Auslagenvorschuss von 3.000,00 EUR innerhalb von zwei Wochen gebunden; der Verfahrenswert wird auf 182.500,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Auslagenvorschuss und Frist gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann das Gericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen, wenn technische Feststellungen zur Klärung streitiger Tatsachen erforderlich sind.
Der Auftrag an den Sachverständigen ist in seinen Fragestellungen so zu konkretisieren, dass die zu untersuchenden Bauteile und Prüfgegenstände eindeutig benannt werden.
Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen kann durch das Gericht durch Anforderung eines Vorschlags bei berufsständischen Stellen (z. B. Industrie- und Handelskammer) unterstützt werden.
Die Durchführung des Gutachtens kann vom Gericht an die Leistung eines Auslagenvorschusses durch die antragstellende Partei gebunden werden, um die Kostensicherung zu gewährleisten.
Das Gericht hat zur Bestimmung der Kosten- und Gebührenfolgen einen Verfahrenswert festzusetzen.
Tenor
Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden:
1.) Welche Mängel bestehen am Wohnhaus der Immobilie N-Straße, 50321 Brühl, hinsichtlich folgender Räumlichkeiten und Bestandteilen:
a) dem Flachdach des rückseitig zum Garten gelegenen Überbaus (bestehend aus Wohnzimmer, Badezimmer, Hobbyraum und Wintergarten),
b) dem Abfluss unterhalb der Duscharmaturen im Badezimmer im Erdgeschoss,
c) dem Abfluss in der Küche im Erdgeschoss,
d) der zur Nachbarseite der Doppelhaushälfte gelegenen Außenwand im Hobbyraum im Erdgeschoss,
e) der Dichtigkeit folgender Fenster und der Funktionalität ihrer Rolläden: Im Kinderzimmer und Gästezimmer im 1. Obergeschoss, im Flur im 1. Obergeschoss und im Schlafzimmer im Erdgeschoss,
f) der Wände im Wintergarten im Erdgeschoss im Hinblick auf Feuchtigkeit und Schimmelbefall,
g) der Wände im Kinderzimmer und Schlafzimmer im Obergeschoss im Hinblick auf Feuchtigkeit und Schimmelbefall,
h) des Kanalabflusses in der Einfahrt vor der Garage?
2.) Welche Baumaßnahmen und Kosten sind zur Abhilfe der Mängel des Antrags Ziffer 1 effektiv möglich und erforderlich?
3.) Auf welche Ursachen gehen die Mängel des Antrags Ziffer 1 zurück?
Um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen soll die Industrie- und Handelskammer gebeten werden.
Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln einzahlt.
Hierfür wird eine Frist innerhalb von zwei Wochen gesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 182.500,00 EUR festgesetzt.