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Landgericht Köln·26 O 81/09·09.05.2010

Klage auf Verzugszinsen nach verspäteter Auszahlung einer Lebensversicherung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Verzugszinsen wegen vermeintlich verspäteter Auszahlung einer Lebensversicherung. Strittig war, ob die Beklagte aufgrund steuerlicher Prüfbedenken zur unverzüglichen Auszahlung verpflichtet war. Das Gericht verneint ein Vertretenmüssen der Beklagten, da die Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wegen § 20 Abs. 6 ErbStG gerechtfertigt war. Die Klage einschließlich Nebenforderungen wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Verzugszinsen und Nebenforderungen als unbegründet abgewiesen; kein Vertretenmüssen der Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 286 Abs. 4 BGB gerät der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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Kommt bei einer Versicherungsleistung aufgrund gesetzlicher Haftungsrisiken (z. B. § 20 Abs. 6 ErbStG) eine steuerliche oder rechtliche Prüfung in Betracht, darf der Versicherer zur Klärung Unterlagen oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen; daraus folgt regelmäßig kein Verschulden bei verzögerter Auszahlung.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs setzt voraus, dass der Gläubiger darlegt, dass die Verzögerung vom Schuldner verschuldet ist; fehlt ein Vertretenmüssen, ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten setzen das Bestehen des zugrunde liegenden Hauptanspruchs voraus und sind mangels erfolgreicher Hauptforderung nicht zuerkennen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 6 ErbStG§ 286 BGB§ 286 Abs. 4 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der offenen Teilklage einen Zinsschaden aufgrund von nach ihrem Vorbringen verspäteter Auszahlung von Versicherungsleistungen geltend. Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen in Deutschland und Österreich. Dabei kauft die Klägerin über die von ihr bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft, die W Versicherungsvermittlung GmbH, Lebensversicherungspolicen für private und institutionelle Investoren an. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Die Klägerin kaufte nach ihrem Vortrag mit Vertrag vom 17.11.2006 (Bl. 92 d.A.) von der Erbengemeinschaft nach einem Herrn B, dem Versicherungsnehmer der Beklagten, eine bei dieser unter der Versicherungsschein-Nummer ##### geführte Kapitallebensversicherung, die am 1.4.1996 begonnen hatte. Dieser Kauf wurde der Beklagten mit Schreiben vom 5.12.2006 nebst beigefügtem Antrag auf Versicherungsnehmerwechsel und Abtretungsanzeige vom 17.11.2006 angezeigt (Bl. 12-15 d.A.), worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese der Beklagten übermittelte Übernahme- und Abtretungsanzeige wurde von der Käuferin und seitens des Verkäufers unterzeichnet. Die Beklagte bestätigte die Vollabtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Klägerin mit Schreiben vom 7.5.2007 (Bl. 16 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der darin angesprochene Sicherungsfall nicht eingetreten. Die Klägerin kündigte die erworbene Lebensversicherung mit Schreiben vom 24.4.2008 (Bl. 93 d.A.) zum 1.6.2008. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 21.5.2008 (Bl. 17 d.A.) an das Finanzamt M von dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 21.5.2008 (Bl. 18 ff. d.A.) mit. Die Klägerin wies daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2008 (Bl. 20 d.A.) darauf hin, dass es vorliegend keiner Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf § 20 Abs. 6 ErbStG bedürfe, da kein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. In der Folgezeit erfolgte ein Schriftwechsel zwischen den Parteien. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.7.2008 (Bl. 94 d.A.) zur Zahlung bis zum 17.7.2008 auf. Trotz Vorlage einer Stellungnahme der OFD N, mit der darauf hingewiesen wurde, dass mangels Bereicherung keine Schenkung im Sinne des ErbstG vorliege, beharrte die Beklagte auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt B2 erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7.10.2008 (Bl. 27d.A.), dass die Weiterveräußerung der Versicherungspolice an die W GmbH keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 6 ErbStG darstelle, so dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erstellt werden könne. Ebenso teilte das Finanzamt C-Süd mit Schreiben vom 13.10.2008 (Bl. 28 d.A.) der Beklagten mit, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erstellt werden könne. Am 21.10.2008 wurde der Klägerin die Versicherungsleistung – nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % und Solidaritätszuschlag - in Höhe von 1.793.449,16 € ausgezahlt. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 3.11.2008 (Bl. 29 d.A.) die aufgrund der nach ihrem Vorbringen unberechtigten Auszahlungsverweigerung der Beklagten aufgelaufenen Verzugszinsen auf und forderte zur Zahlung bis zum 14.11.2008 auf. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, verlangte die Klägerin durch Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 22.12.2008 (Bl. 30 ff. d.A.) nochmals die Zahlung der angefallenen Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 61.450,78 € sowie Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin bis zum 9.1.2009.

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Die Klägerin trägt vor, aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen stehe der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Verzugsschaden in Form der Verzugszinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten zu.

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Die Klägerin macht aus dem vorgebrachten Gesamtverzugszinsschaden im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag in Höhe von 6.080,90 € geltend, wobei es sich dabei um die Verzugszinsen für den Zeitraum vom 7.10.2008 bis einschließlich 20.10.2008 (14 Tage à Tageszins 434,35 € = 6.080,90 €) handelt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

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1.)6.080,90 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen,

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2.) 1.479,90 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen.

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Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann nicht gemäß § 286 BGB von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen für den mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachten Zeitraum vom 7.10.2008 bis einschließlich 20.10.2008 verlangen.

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Dabei kann für die Entscheidung letztlich dahin stehen, ob die Klägerin nunmehr die Verzugsvoraussetzungen als solche schlüssig vorgetragen hat oder nicht.

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Jedenfalls steht dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte entgegen, dass es an einem Vertretenmüssen der Beklagten hinsichtlich einer etwaigen verspäteten Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin fehlt.

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Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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Die Beklagte durfte nach Auffassung des Gerichts zunächst mit einem Verlangen nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung prüfen, ob sie zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin verpflichtet war, um insoweit sicher zu gehen. Nach § 20 Abs. 6 ErbStG in der im damaligen Zeitraum geltenden Fassung haften nämlich Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrages für die Steuer. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass dies die mögliche Haftung der Beklagten gegenüber den Finanzbehörden betrifft, und dass tatsächlich nachfolgend von den Finanzbehörden die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt worden ist mit der Begründung, dass ein steuerbarer Vorgang im Hinblick auf § 20 Abs. 6 ErbStG nicht vorliege. Dieses Ergebnis der Prüfung durch die Finanzbehörden mußte jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht von vornherein für die Beklagte feststehen. Dann kann es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass mit Rücksicht auf den Auslandsbezug der Klägerin und auf den Inhalt des fraglichen Geschäftes zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach dem Versicherungsnehmer B hinsichtlich des Versicherungsvertrages bei der Beklagten – wenn auch letztlich zu Unrecht - Bedenken hinsichtlich eines erbrechtlichen Bezuges aufgekommen sind. Das Gericht teilt insoweit die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3.7.2009, S. 4 (Bl. 73 d.A.) und nimmt deshalb darauf Bezug.

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Nachdem die Finanzbehörden gegenüber der Beklagten die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung endgültig abgelehnt hatten, und zwar zuletzt durch das Finanzamt C-Süd mit Schreiben vom 13.10.2008, wurde der Klägerin die Versicherungsleistung abzüglich der Steuern am 21.10.2008 unbestritten ausgezahlt. Unter Berücksichtigung des Zeitlaufs bis zum Zugang des angeführten Schreibens bei dem Sachbearbeiter der Beklagten und der dann erforderlichen Bearbeitungsdauer bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin ist insoweit keine schuldhaft verspätete Auszahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin konkret dargetan oder sonst ersichtlich.

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Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen einschließlich des Antrages auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 6.080,90 €