Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgewiesen (LG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab April 2006 nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte erkannte eine anfängliche BU, verwies für den Zeitraum ab April 2006 aber auf zumutbare andere Tätigkeiten. Das Landgericht hat auf Grundlage medizinischer Gutachten und berufskundlicher Stellungnahmen festgestellt, dass der Kläger einer anderen seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachgehen kann und seit April 2010 sogar fest angestellt ist. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten ab April 2006 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht nur, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Bei der abstrakten Verweisung ist auf die Ausübung einer konkreten, dem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des Versicherten entsprechenden Tätigkeit abzustellen; verwertbare während Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse sind zu berücksichtigen.
Ein gerichtlich eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten, das dem Versicherten ganztägige Einsatzfähigkeit für wechselbelastende, nicht schweren Hebe- und Tragetätigkeiten bescheinigt, schließt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen aus.
Fallen die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weg und der Versicherte nimmt eine Festanstellung auf, enden die Leistungsansprüche ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Ersatz-Versicherungsschein L ####1 556/1 00 Bl. 1 f des Anlagenhefters; Bedingungen Bl. 32 ff d.A.).
Der seit Juli 2003 als Tischlergeselle tätige Kläger wurde am 16.9.2004 bei einem Verkehrsunfall verletzt (Gutachten und neuropsychologisches Zusatzgutachten der Dr. T-Klinik v. 12.1.2007, Bl. 3 ff d.A.). Nach Leistungsanmeldung im Mai 2006, und Vorlage der Eigenangaben im Dezember 2006 (Bl. 36 ff d.A.) unterbreitete die Beklagte nach Einholung medizinischer Unterlagen den Vorschlag einer außergerichtlichen Vereinbarung (Bl. 54 f d.A.) und teilte schließlich mit Schreiben vom 11.10.2007 (Bl. 49 f AH) mit, dass ein Anspruch des Klägers wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1.4.2005 bestehe, er aber ab dem 1.4.2006 abstrakt verweisbar (z.B. auf eine Tätigkeit als Küchenberater gemäß berufskundlichem Gutachten N vom 4.10.2007, Bl. 57 ff d.A.) sei; für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2006 rechnete sie einen Betrag in Höhe von 6.903,10 € ab.
Seit dem 17.1.2008 nahm der Kläger an einer Umschulung zum Elektroniker für Geräte und Systeme teil. Nach deren Abschluss hat er seit dem 1.4.2010 eine Festanstellung inne.
Der Kläger behauptet, er leide noch immer an einem irreversiblen Streckdefizit des linken Ellenbogengelenks von 30 Grad, es träten immer wieder erhebliche Schmerzen im linken Hüftgelenkt auf, er leide an einer Muskelatrophie im linken Bein und an einer Fußheberschwäche links, unter regelmäßigen Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule, unter starken Kopfschmerzen sowie unter Taubheitsgefühlen in der linken Hand. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sei er nicht in der Lage, als Küchenberater tätig zu sein.
Mit der Klage verlangt der Kläger daher Versicherungsleistungen ab April 2006 und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab April 2006 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ######/1 Leistungen in Höhe von monatlich 518,51 €, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus, längstens bis zum Vertragsende am 1.9.2048 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. ######/1 ab April 2006 freizustellen.
- die Beklagte zu verurteilen, ab April 2006 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. ######/1 Leistungen in Höhe von monatlich 518,51 €, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus, längstens bis zum Vertragsende am 1.9.2048 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. ######/1 ab April 2006 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es liege keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers als Tischlergeselle, jedenfalls aber auch nicht in Verweisungstätigkeiten (Küchenfachberater, Baumarktfachberater Holz) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.12.2008 (Bl. 128 f d.A.) durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. C; auf das Gutachten (Bl. 143 ff d.A.), das Ergänzungsgutachten (Bl. 179 ff d.A.) und die Anhörung des Sachverständigen (Sitzungsniederschrift Bl. 209 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Für die Zeit ab dem 1.4.2010 scheiden Ansprüche des Klägers bereits deshalb aus, weil er sich diesem Zeitpunkt nach Abschluss der Umschulung in einer Festanstellung befindet und daher von einer Berufsunfähigkeit nicht auszugehen ist.
Aber auch für die Zeit von April 2006 bis März 2009 bestand keine Berufsunfähigkeit i.S. von § 2 (1) BB-BUZ, da der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ab dem 31.3.2006 nicht außerstande war, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden konnte und seiner bisherigen Lebensstellung entsprach.
Maßgebend abzustellen ist hierbei auf die Ausübung einer "anderen Tätigkeit" i.S. einer abstrakten Verweisung. Angesichts der von ihr behaupteten gesundheitlichen Veränderung gegenüber dem Zustand, der dem unter dem 10.11.2007 ausgesprochenen zeitlich befristeten Anerkenntnis zugrundelag, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, welche Verbesserungen eingetreten sein und Anlass zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Ausgangstätigkeit geben sollten.
Der Sachverständige Dr. C hat in seinen Gutachten ausgeführt, dass infolge des Unfalles noch eine Bewegungseinschränkung am linken Ellenbogengelenk, eine Veränderung des linken Ellenbogengelenks mit vorauseilender Arthrosebildung, eine verbliebenen Schraube am Ellenhaken, eine reizlos liegende Rekonstruktionsplatte am linken Acetabulum, eine Bewegungseinschränkung am linken Hüftgelenk und eine Narbenbildung am linken Ellenbogen und am linken Hüftgelenk sowie eine leichte Schädigung des Nervus unlaris und des Nervus peronaeus links bestehen und eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zu dem Rentengutachten vom 31.3.2006 festzustellen ist. Nach seiner Beurteilung ist der Kläger zu mittelgradig belastenden Arbeiten ganztägig vollschichtig einzusetzen, wobei die Belastung wechseln sollte zwischen sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten und schweres Heben und Tragen über 20 kg ebenso vermieden werden sollte wie Überkopfarbeiten auf längere Zeit. Unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahmen und Arbeitsprofile sei er zur Ausübung der Tätigkeiten als Fachverkäufer für Bau- und Heimwerkermärkte als Baufachmarktberater Holz vollschichtig in der Lage.
Wie mit dem Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung ausführlich erörtert, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der genannten Einschränkung des dauernden schweren Hebens und Tragens über 20 kg sowie wechselbelastenden Tätigkeiten zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ganztägig vollschichtig arbeitsfähig ist, so dass im Hinblick auf die vorgelegten und mit dem Sachverständigen nochmals im Einzelnen erörterten Arbeitsprofile jedenfalls auch eine entsprechende Berufsfähigkeit des Klägers im Bereich eines Küchenfachberaters gegeben ist, weil diese Tätigkeit keine körperlich belastenden Elemente beinhaltet und den eigenständigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ermöglicht. Mangels einer dauernden körperlichen Belastung im Beruf eines Baufachmarktberaters Holz ist aber nach der Einschätzung des Sachverständigen auch eine solche Tätigkeit möglich.
Sofern der Kläger gegen die Berücksichtigung dieser Tätigkeiten einwendet, dass sie im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung nicht der Tätigkeit als Tischlergeselle entsprächen, ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen Metzger vom 15.8.2008 (Bl. 78 ff d.A.), dass die von ihm angeführten Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers berufliche Qualifikationen darstellen, die ihm während der Berufsausbildung zum Tischler und die anschließende Berufspraxis vermittelt worden seien; dabei würden – entgegen der Ansicht des Klägers – auch Kenntnisse über die Herstellung von Einbaumöbeln und Montage mit der Vorbereitung des Einbaus von Elektrogeräten, Objekten und Armaturen ebenso vermittelt wie über Maßnehmen am Bau, CAD und Anwenderprogramme. Dem ist der Kläger nicht mehr konkret entgegengetreten. Aus seinem eigenen Leistungsantrag ergibt sich, dass er sowohl im Kundendienst als auch in der Küchenmontage gearbeitet hat. Auch für die Tätigkeit als Baumarktfachberater sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Metzger die im Rahmen der Berufsausbildung zum Tischler und der anschließenden Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse zu verwerten.
Dass diese Vergleichstätigkeiten zu einem Minderverdienst führten oder die soziale Wertschätzung im Vergleich zu der Tischlertätigkeit geringer sei, ist vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1): Rückstände bis Klageeinreichung
24 Monate à 518,51 € = 12.444,24 €
künftige Renten
42 Monate à 518,51 € = 21.777,42 €
34.221,66 €
Antrag zu 2): Rückstände bis Klageeinreichung
24 Monate à 74,32 = 1.783,68 €
künftige Beiträge
42 Monate à 74,23 = 3.121.44 €
4.905,12 €
gesamt: 39.126,78 €