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Landgericht Köln·26 O 667/04·07.08.2008

Klage auf Invaliditätsleistungen wegen verspäteter Unfallanzeige abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung und meldete den behaupteten Unfall erst nach nahezu 11 Monaten. Das Gericht prüft, ob die Anzeigeobliegenheit nach § 9 AUB 88 verletzt wurde und ob dies nach § 10 AUB 88 zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Es stellt eine Obliegenheitsverletzung und grobe Fahrlässigkeit des Klägers fest und weist die Klage ab. Ein rechtliches Vertrauen in die Kulanzprüfung der Beklagten begründet keinen Verzicht auf den Leistungsverzichtsgrund.

Ausgang: Klage auf Invaliditätsleistungen aus Unfallversicherung wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit und grober Fahrlässigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 AUB 88 verlangt die unverzügliche Mitteilung eines Unfalls, der voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers begründet; eine Anzeige nach längerer Zeit trotz andauernder Beschwerden ist regelmäßig nicht unverzüglich.

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Erfolgt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit, führt § 10 AUB 88 zur Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht, sofern die Verletzung nicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist; der Versicherer hat die objektive Obliegenheitsverletzung zu beweisen, der Versicherte sein fehlendes Verschulden.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits vor, wenn der Versicherte einfachste, naheliegende Überlegungen unterlässt; anhaltende und nicht bessernde Schmerzen, die ärztlich behandelt werden, machen eine fast einjährige Anzeigeverzögerung regelmäßig grob fahrlässig.

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Das bloße Eintreten des Versicherers in eine Kulanzprüfung oder das Einholen von Untersuchungen begründet ohne ausdrücklichen Verzicht oder einen schutzwürdigen Vertrauensgrund keinen Ausschluss der späteren Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung.

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Die Anzeigepflicht kann nicht dadurch ersetzt werden, dass behandelnde Ärzte den Anspruchsberechtigten auf mögliche Versicherungsleistungen hinweisen; die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige obliegt dem Versicherten selbst.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 AUB 88§ 10 AUB 88§ 9 Abs. 1 AUB 88 i.V.m. § 10 AUB 88§ 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88§ 121 Abs. 1 BGB§ 6 Abs. 3 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 88 zugrunde.

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Der Kläger behauptet, er habe am 11.04.2001 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Im Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens betrug die Versicherungssumme € 255.646,000. Eine Anzeige des Unfalls bei der Beklagten erfolgte am 10.03.2002.

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Der Kläger beruft sich auf eine unfallbedingte Teilinvalidität mit einem Grad von 20%. Er habe sich bei dem Unfall eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule zugezogen, die zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne eines gesundheitlichen Dauerschadens und damit einer dauerhaften Teil-Invalidität geführt habe.

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Der Kläger ist der Ansicht, trotz der zum Unfallzeitpunkt bei ihm schon vorhandenen degenerativen Veränderungen sei das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache für das Beschwerdebild gewesen. Der Verursachungsanteil durch das Unfallereignis betrage mehr als 50%.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mehr auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 AUB 88 stützen, da sie in eine erneute Sachprüfung eingetreten sei und mit Schreiben vom 11.10.2004 Leistungsansprüche abgelehnt habe. Zudem habe sich erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden abgezeichnet, dass sich eine von der Beklagten zu entschädigende Invalidität ergeben würde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 51.129,20 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 24.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das Unfallereignis als solches sowie die behauptete Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule. Zudem behauptet sie, dass der Kläger bereits vor dem angeblichen Unfallereignis ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger die Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 AUB 88 verletzt habe, indem er den Unfall erst nach knapp einem Jahr angezeigt hat. Dies führe zu einer Leistungsfreiheit gemäß § 10 AUB 88. Einer Berufung auf die Obliegenheitsverletzung stünde auch nicht entgegen, dass sie, die Beklagte, seinerzeit in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Denn bereits aus ihrem Schreiben vom 22.03.2002 ginge hervor, dass es sich lediglich um eine Kulanzprüfung gehandelt habe. Der Kläger sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass eine zeitnahe Anzeige nicht erfolgt ist und es sich lediglich um ein Entgegenkommen der Beklagten handele, sich überhaupt mit der Angelegenheit zu befassen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Invaliditätsleistungen, da

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die Beklagte gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 AUB 88 von der Leistungspflicht befreit ist.

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Der Kläger hat seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 verletzt. Danach hat der Versicherte dem Versicherer einen Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich anzuzeigen. Vorliegend erfolgte eine Anzeige des angeblichen Unfalls vom 11.04.2001 erst am 10.03.2002. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Grimm, Unfallversicherung AUB-Kommentar, 4. Aufl. 2006, AUB 99 7 Rdnr. 10). Hiervon kann bei einer Anzeige nach fast 11 Monaten nicht mehr ausgegangen werden. Sofern sich der Kläger nunmehr erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.2007 darauf beruft, dass erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden erkennbar gewesen sei, dass diese eine Invalidität und daher eine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermögen, so steht dieser Behauptung das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des ihn seinerzeit behandelnden Arztes Dr. L3 vom 30.07.2004 entgegen. Denn dort heißt es, dass die Behandlung des Klägers bis zum 30.09.2001 angedauert habe. Seit dem 01.10.2001 sei der Zustand des Klägers unverändert und entspreche dem Ist-Zustand (Seite 41 des Gutachtens, Bl. 65 d.A.). Demnach ließ sich die nunmehr vom Kläger geltend gemachte Invalidität spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall erkennen und nicht erst im März 2002. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 setzt lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Der Versicherungsnehmer muss unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen nicht nur zu dem Schluss kommen können, dass er die Gesundheitsverletzungen infolge eines Unfallereignisses erlitten hat, sondern diese Gesundheitsbeschädigung auch mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine oder mehrere der mit dem Versicherer vereinbarten Leistungen begründen kann (Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 9 m.w.N.). Die Vorschrift gestattet es dem Versicherungsnehmer jedoch nicht, die Anzeige so lange hinauszuzögern, bis er über die Unfallfolgen und darüber, ob ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt, Klarheit gewonnen hat (OLG Köln, ZfS 1991, 172). Die Grenzen der Unverzüglichkeit sind insbesondere dann überschritten, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er wegen dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen behandelt worden ist (OLG Celle, VersR 1997, 690; OLG Koblenz, r + s 1997, 348). Gerade dies war hier der Fall. Der Kläger hat sich bis zum 30.09.2001 in ärztlicher Behandlung gefunden. Laut Gutachten Dr. L3 (Bl. 65 d.A.) soll er in dem Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 unter erheblichen Beschwerden gelitten haben. Er hätte deshalb, auch wenn eine ggf. bestehende dauernde Invalidität im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend erkennbar war, seiner Anzeigeobliegenheit gegenüber der Beklagten nachkommen müssen. Die Anzeige nach nahezu 11 Monaten war demnach nicht unverzüglich im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 und stellt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar.

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Eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Unfalls hat gem. § 10 AUB 88 zur Folge, dass der Versicherer von der Leistungspflicht frei wird, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.

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§ 10 AUB 88 entspricht § 6 Abs. 3 VVG. Hierzu gilt, dass der Versicherer die objektive Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Der Versicherungsnehmer hat demgegenüber sein mangelndes Verschulden zu beweisen (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 124 m.w.N.). Der Kläger hat grob fahrlässig seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 1980, 886; VersR 1983, 1011). Selbst wenn die behandelnden Ärzte dem Kläger erst nach knapp einem Jahr mitgeteilt haben sollten, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen ist, hätte er der Versicherung schon weitaus früher das andauernde und laut Gutachten Dr. L3 doch recht erhebliche Beschwerdebild mitteilen müssen. Es ist auch nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihren Patienten darauf hinzuweisen, dass er Versicherungsleistungen aus einem Unfall geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, er habe von der Anzeigepflicht keine Kenntnis gehabt (Grimm, a.a.O., AUB 99 8 Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe gedacht, den Unfall erst anzeigen zu müssen, wenn die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass eine dauernde Invalidität die Folge des Unfalls ist. Die Anzeigepflicht dient gerade nicht der Geltendmachung von Ansprüchen, sondern lediglich der Anzeige eines Ereignisses, aus dem sich voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers ergibt. Die Anzeigepflicht soll den Versicherer möglichst schnell in die Lage versetzen, sich in die Ermittlungen und Verhandlungen zu dem Versicherungsfall einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (BGH, VersR 1982, 182). Dass dies nach knapp einem Jahr nur noch schwerlich möglich ist, hätte der Kläger erkennen können und müssen.

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Eine Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss wegen der Obliegenheitsverletzung ist auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Beklagte hat frühzeitig, nämlich in ihrem Schreiben vom 22.03.2002, klargestellt, dass die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt ist und eine Prüfung lediglich aus Kulanzgründen vorgenommen werde. Es fehlt daher bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte ist dem Kläger dadurch entgegengekommen, dass sie trotz Kenntnis der Obliegenheitsverletzung in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich später – neben anderen Ablehnungsgründen – auch auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, auf die sie den Kläger bei Eintritt in die Leistungsprüfung sogar explizit und ohne eine Erklärung, auf die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung künftig zu verzichten, hingewiesen hat. Auch dann, wenn der Versicherer eine Entschädigung vorprozessual aus anderen Gründen ablehnt, führt dies nicht dazu, dass sich der Versicherer im Prozess nicht mehr auf die Obliegenheitsverletzung berufen kann. Denn einer Leistungsablehnung lässt sich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen nicht für gegeben hält (BGH, VersR 2006, 352; Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 12). Eine Treuwidrigkeit der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie den Kläger trotz nicht rechtzeitiger Anzeige des Unfalls hat untersuchen lassen. Denn zum einen hätte das von der Beklagten eingeholte Gutachten für den Fall, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Gesundheitsbeschwerden unfallbedingt sind, dem Kläger zum Vorteil gereicht. Zum anderen waren die Untersuchungen auch nicht mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten für den Kläger verbunden, die es rechtfertigen würden, der Beklagten eine Berufung auf die Obliegenheitsverletzung zu verwehren (vgl. hierzu BGH, VersR 1978, 1936; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 882; OLG Hamm, VersR 1992, 1255).

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Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2007 gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: € 51.129,20.