Klage auf Unfall-Krankenhaustagegeld mangels Nachweis eines äußeren Unfallereignisses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus einer Unfallversicherung nach einer Sprunggelenksfraktur. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Verletzung durch ein von außen wirkendes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Ein bloßes Umknicken ohne nachgewiesene Kollision mit der Außenwelt genügt nicht. Daher bestehen keine Ansprüche aus der Unfallversicherung.
Ausgang: Klage auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld wegen fehlendem Nachweis eines äußeren Unfallereignisses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nur vor, wenn ein plötzliches, unvorhergesehenes und zufälliges Ereignis eintritt, das unmittelbar durch äußere Umstände unfreiwillig herbeigeführt wird.
Innere Vorgänge des Körpers sowie ungeschickte oder normale Eigenbewegungen ohne von außen wirkende Einwirkung erfüllen nicht das Merkmal der ‚äußeren Umstände‘ und begründen keinen Unfall.
Für das Vorliegen eines unfallbedingten Geschehens trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast und muss das Gericht von einem von außen wirkenden Unfall überzeugen.
Die Schilderung eines Umknickens ohne darlegten Aufprall oder sonstige Kollision mit der Außenwelt genügt regelmäßig nicht, um ohne weitere Hinweise ein von außen verursachtes Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen anzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Unfall-Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld aufgrund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung (Versicherungsschein Bl. 7 d.A.) geltend. In den zugrundeliegenden Bedingungen Bl. 8 f d.A.) wird ein Unfall umschrieben als „ein plötzliches, unvorhergesehenes und zufälliges Ereignis, das während der Laufzeit dieser Versicherungspolice eintritt und das unmittelbar durch äußere Umstände unfreiwillig herbeigeführt wird“.
Mit Schadensmeldung vom 14.1.2009 (Bl. 11 ff d.A.) machte die Klägerin Leistungsansprüche wegen einer erlittenen bimalleolären Sprunggelenksfraktur links geltend. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 17.3.2009 (Bl. 18 d.A.) darauf, dass im Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 13.2.2009 (Bl. 20 d.A.) ausgeführt sei, die Klägerin sei „synkopal gestürzt bei vorbestehender Gastroenteritis“, so dass der Ausschlusstatbestand eines Unfalles durch Bewusstseinsstörung wegen einer Ohnmacht erfüllt sei.
Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, sie sei am 24.12.2008 in ihrer Wohnung gestürzt und habe sich dabei verletzt. Durch diesen Unfall bedingt habe sie sich vom 24.12.2008 bis 12.1.2009 in stationärer Behandlung im C-Krankenhaus in B befunden. Eine Gastroenteritis habe nicht bestanden. Ihr stehe daher für jeweils 20 Tage Krankenhaustagegeld (100,- €/Tag) und Genesungsgeld (200,- €/Tag) zu.
Im Schriftsatz vom 3.8.2011 behauptet sie, ihr sei auf der Toilette übel geworden, beim Aufstehen sei sie ausgerutscht, gestürzt und habe sich dabei verletzt.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen
1. an sie 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,89 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sei bestreitet das geschilderte Unfallereignis mit Nichtwissen. Ein auf einen äußeren Umstand zurückzuführendes Ereignis, nämlich eine Einwirkung von außen, habe bei einem von der Klägerin behaupteten Ausrutschen schon nicht vorgelegen. Jedenfalls beruhe der Unfall nach den eigenen Angaben der Klägerin im Krankenhaus auf einer Bewusstseinsstörung (Synkope).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht zu. Sie hat schon nicht schlüssig dargetan, dass sie die Sprunggelenksfraktur aufgrund eines Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten hat.
Nach der Definition in den Versicherungsbedingungen ist ein Unfall „ein plötzliches, unvorhergesehenes und zufälliges Ereignis, das […] unmittelbar durch äußere Umstände unfreiwillig herbeigeführt wird“. Das Merkmal der „äußeren Umstände“ grenzt dabei Unfallereignisse von inneren Vorgängen im Körper ab. Ungeschickte Körperbewegungen, die als solche eine Gesundheitsschädigung herbeiführen, und normale Eigenbewegungen, die durch sich selbst zu einer Gesundheitsschädigung führen, sind kein von außen wirkendes Ereignis (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. 2006, AUB 99 Rn 30 mwN).
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen ist. Darlegungs- und beweispflichtig für das Unfallgeschehen ist der Anspruchsteller, hier also die Klägerin (vgl. BGH,VersR 1987, 1007; r+s 1992, 430). Zwar muss der genaue Verlauf eines Unfalls nicht bewiesen werden (Grimm § 1 Rz. 45); der Anspruchsteller muss indes das Gericht davon überzeugen, dass ein Unfallgeschehen stattgefunden hat.
Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch in ihrer persönlichen Anhörung überzeugend darzulegen vermocht, dass die erlittene Sprunggelenksfraktur auf äußeren Umständen beruht. Sie hat das Geschehen selbst dahingehend beschrieben, dass sie zunächst auf der Toilette gesessen habe mit etwas nach hinten eingeknickten Füßen und bei dem Versuch aufzustehen „mit dem linken Fuß umgeknickt“ sei. Ein solches Umknicken ist – wie der Kammer aufgrund ihrer Spezialzuständigkeit unter anderem für Unfallversicherungssachen bekannt ist – durchaus geeignet, nicht nur zu einer für Umknickereignisse typischen Ruptur der Außenbänder des Sprunggelenks, sondern auch zu knöchernen Verletzungen zu führen. Es kann mithin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Sprunggelenksfraktur erst infolge eines Sturzes, etwa mit Aufprall des Fußes auf den Boden oder eine sonstigen „Kollision mit der Außenwelt“, eingetreten ist (vgl. zu einem Umknicken ohne Kollision mit der Außenwelt etwa auch OLG Düsseldorf, NVersZ 1999, 524). Die von der Klägerin vorgelegte Bestätigung des Dr. Y vom Krankenhaus B (Bl. 17 d.A.) enthält zwar durch Ankreuzen die Einschätzung, dass die Behandlung ausschließlich unfallbedingt gewesen sei, ist jedoch ohne die erforderliche Berücksichtigung des oben dargelegten Unfallbegriffes erfolgt.
Da die Klägerin demzufolge bereits ein äußeres Unfallereignis nicht dargelegt hat, kommt es auf die Frage des Ausschlusses wegen einer erlittenen Synkope für die Entscheidung nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,- €