BUZ-Versicherung: Wirksamer Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (u.a. Beitragsbefreiung) wegen unfall- und krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit. Die Beklagte hatte den Rücktritt erklärt, weil im Wiederinkraftsetzungsantrag 1996 und im Antrag 1997 frühere Wirbelsäulenbeschwerden, Behandlungen und Arbeitsunfähigkeiten nicht angegeben worden seien. Das LG Köln hielt die Anzeigepflichtverletzungen für bewiesen und die Rücktritte für wirksam. § 21 VVG half dem Kläger nicht, weil er eine fehlende Mitursächlichkeit der verschwiegenen Umstände nicht nachweisen konnte; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf BUZ-Leistungen wegen wirksamen Rücktritts nach Anzeigepflichtverletzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt des Versicherers nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer gefragt hat, trotz positiver Kenntnis nicht oder nicht vollständig angezeigt hat.
Gesundheitsbeeinträchtigungen und Behandlungen im Bereich der Wirbelsäule und des Bewegungsapparats sind regelmäßig gefahrerheblich, wenn sie im Antragsformular ausdrücklich erfragt werden, und sind nicht als offensichtlich belanglose, alsbald vorübergehende Beschwerden von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Behauptet der Versicherungsnehmer, ihm seien Gesundheitsfragen bei Antragstellung nicht gestellt worden, kann das Gericht aufgrund einer konsistenten, glaubhaften Darstellung der üblichen Antragsaufnahme durch den Versicherungsvermittler zur Überzeugung gelangen, dass die Fragen tatsächlich gestellt und die Antworten wie im Antrag dokumentiert erteilt wurden.
Beruft sich der Versicherungsnehmer auf § 21 VVG a.F. (Kausalitätsgegenbeweis), trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die verschwiegenden Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hatten.
Ist eine fehlende Mitursächlichkeit der verschwiegenen Vorerkrankungen nach sachverständiger Begutachtung nicht auszuschließen, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt und der Versicherer bleibt leistungsfrei.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend.
Diese bestehen zu einer Kapitallebensversicherung (Nr. #####/####) mit dynamischem Zuwachs und Überschussbeteiligung sowie Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung (Bl. 20 ff d.A.) sowie zu einer Rentenversicherung (Bl. 29 ff d.A.) in Form der Beitragsbefreiung; die Rentenversicherung wurde von der Fa. J GmbH für den dort zuletzt als Geschäftsführer tätigen Kläger als versicherte Person abgeschlossen und wird nach deren Insolvenz vom Kläger selbst fortgeführt.
Den Versicherungen lagen der Antrag vom 19.5.1995 (Bl. 70 ff d.A.) und – nach zwischenzeitlicher Beitragsfreistellung – der Wiederinkraftsetzungsantrag vom 18.6.1996 (Bl. 74 d.A.) für die Kapitallebensversicherung und der Antrag vom 11.12.1997 (Bl. 63 ff d.A.) für die Rentenversicherung zugrunde.
Der Kläger erlitt am 8.11.1999 einen Autounfall, wobei er sich mit seinem Cabriolet mehrfach überschlug.
Unter dem 10.11.1999 erstellte die Gemeinschaftspraxis Nr. X und Partner einen Bericht, der einen Zustand nach frischem Schleudertrauma und eine seit längerem bekannte Spinalstenose C3 bis C5 ohne Progredienz und keine frische traumatische Verletzung beschreibt.
Unter Hinweis auf dauerhafte, unfallbedingte Schäden im HWS-Bereich mit Invalidität und Berufsunfähigkeit informierte der Kläger mit Schreiben vom 2.11.2000 (Bl. 45 d.A.) die Beklagte, nachdem er – so behauptet er - zunehmend und bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie eine Schwäche der Beine mit Gangstörung mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 28.9.2000 eingestellt hätten. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und holte Eigenangaben des Klägers (Bl. 121 ff d.A.) und medizinische Berichte und Befunde (Bl. 130 ff d.A.) ein.
Unter dem 10.1.2001 erstellte Prof. Dr. T4 für die private Unfallversicherung einen Erstbericht (Bl. 47 d.A.) mit der Diagnose "Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule bei bekannter Spinalkanalstenose im Zervikalbereich und Teilblockierung HW5/6" und dem Befund "Zervikale Myelopathie"; ein Operationsbericht datiert auf den 16.3.2001 (Bl. 48 d.A.).
Am 18.5.2001 erlitt der Kläger zwei weitere Unfälle: Zunächst wurde er in einem Getränkemarkt von einem von einer Rampe herabstürzenden Einkaufswagen getroffen und an der linken Schulter und am linken Knie verletzt. Beim weiteren Einkauf im Supermarkt stürzte er und fiel mit der rechten Schulter und dem rechten Kopf gegen einen Gemüsestand und erlitt eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule.
In der Zeit vom 1.8. bis 29.8.2001 durchlief der Kläger eine stationäre Rehabilitation in der Reha-Klinik Z, worüber sich der Abschlussbericht der Klinik vom 14.9.2001 (Bl. 50 ff d.A.) verhält. Unter dem 1.10.2001 erstellt Prof. T4 einen ärztlichen Befundbericht (Bl. 55 f d.A.).
Mit Schreiben vom 14.8.2001 (Bl. 59 f d.A.) erklärte die Beklagte den Rücktritt (Rentenversicherungsvertrag) unter Hinweis darauf, dass im Antrag vom 11.12.1997 die Gesundheitsfragen unrichtig bzw. unvollständig beantwortet worden seien. Ferner erklärte sie mit entsprechender Begründung den Rücktritt (Kapitallebensversicherungsvertrag) mit Schreiben vom 19.10.2001 (Bl. 67 f d.A.). Am 25.8.2004 (Bl. 75 d.A.) lehnte die Beklagte nach der Einholung weiterer Gutachten (Dr. T5 und Prof. Dr. T6) zu beiden Verträgen ihre Leistungspflicht endgültig unter Hinweis auf eine nicht vorliegende 50%ige Berufsunfähigkeit und die aufrecht erhaltenen Rücktritte zu den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ab.
Am 17.1.2005 kündigte die Y Bank, an die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung sicherungshalber abgetreten worden waren, diesen Vertrag gegenüber der Beklagten (Bl. 289 d.A.).
Der Kläger behauptet, aufgrund des näher beschriebenen Krankheitsbildes nicht mehr in der Lage zu sein, die ebenfalls näher beschriebene, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Medizininformatiker und Geschäftsführer auszuüben.
Er hält die erklärten Rücktritte für unwirksam und behauptet hierzu, im Rahmen der Antragstellung am 19.5.1995 (Lebensversicherung) sei das Formular von dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen T, ausgefüllt worden. Diesem gegenüber habe er eine Blinddarmoperation aus dem Jahr 1991 sowie zwei Unfälle aus den Jahren 1987 und 1989 mitgeteilt und erwähnt, wegen der Unfallfolgen behandelt worden zu sein. Der Zeuge T habe daraufhin erklärt, mehr brauche er dazu nicht anzugeben. Die von der Beklagten vorgeworfene Behandlung Dr. T3/Dr. U am 2.2.1990 habe außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums gelegen, diejenige am 28.5.1995 sei erst nach Antragstellung erfolgt. Hinsichtlich des Wiederinkraftsetzungsantrags vom 18.6.1999 habe der Agent T bereits das von ihm vollständig ausgefüllte Formular mitgebracht und ihn, den Kläger, lediglich um Unterschrift gebeten ohne darauf hinzuweisen, dass in dem Antrag erneut Gesundheitsfragen gestellt würden. Die Antragsfragen habe er demzufolge nicht einmal zur Kenntnis nehmen können. Auch der am 11.12.1997 unterzeichnete Antrag (Rentenversicherung) sei hinsichtlich der Gesundheitsfragen von dem Agenten T vorbereitet worden, der hierbei offensichtlich frühere Anträge zur Hand genommen und die dortigen Angaben übernommen habe; es könne auch sein, dass die Anträge telefonisch vorbesprochen worden seien. Jedenfalls seien ihm auch vor dieser Unterschrift keine schriftlich gestellten Fragen zur Kenntnis gebracht worden.
Vorsorglich bestreitet der Kläger, in den im Rücktrittsschreiben angegebenen Zeiten vom 21.1. bis 15.2. und 19.2. bis 9.3.2007 in der Gemeinschaftspraxis Dr. T3 und Dr. U behandelt worden zu sein, weil er sich zu dieser Zeit sehr aktiv auf diversen Geschäftsreisen und Messen befunden habe.
Schließlich fehle es hinsichtlich der Rücktrittsgründe an der Kausalität nach § 21 VVG; Ursache der Berufsunfähigkeit seien der Unfall vom 8.11.1999 mit der daraus resultierenden Verletzung der Bandstrukturen (gemäß den Befundberichten Prof. Dr. C2 vom 19.6.2006, 21.7.2006 und 4.8.2006 sowie Dr. H vom 25.9.2006, Bl. 77 ff d.A.), nicht aber irgendwelche Nacken- und Rückenbeschwerden, die vor dem Unfall schon einmal aufgetreten sein mögen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen
den Kläger in der Rentenversicherung mit Wirkung ab 1.11.2000 für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.12.2019, beitragsfrei zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Zeuge T habe im Rahmen der Antragstellung für die Lebensversicherung am 19.5.1995 die Gesundheitsfragen vorgelesen und die Antworten des Klägers niedergelegt, weitere Angaben habe dieser nicht gemacht. Auch die Fragen aus dem Rentenversicherungsantrag vom 11.12.1997 seien ausdrücklich vorgelesen und so wie mitgeteilt beantwortet worden. Aus der im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholten Information der Barmer-Krankenkasse (Bl. 132 d.A.) hätten sich Anzeigepflichtverletzungen des Klägers ergeben wegen AU 21.1. – 15.2.1997 wegen cervicaler Spinalstenose, Dr. T3, und wegen AU 19.2. – 9.3.1997 wegen Lumbalgie, chronisch rezidivierender Cervikalgien, chronischer Patella beidseits, Dr. U. Aus dem Befundbericht Dr. T3 vom 10.9.2001 (Bl. 133 d.A.) hätten sich weitere Behandlungen am 2.2.1990 wegen Patellae, chronischer Lumbalgie und vom 28.6.1995 wegen chronisch rezidivierender Cervikalgien, Lumbalgien, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule ergeben. Der Arztbrief Dr. C (Bl. 134 d.A.) belege eine seit 1992 bekannte cervicale Spinalstenose mit intermetierenden Parästhesien in den Armen. Aus den weiterhin eingeholten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten Dr. W, Dr. N etc. (Bl. 136 ff d.A.) sowie dem neurochirurgischen Fachgutachten Prof. Dr. T5 (Bl. 184 ff d.A.) und dem psychosomatisch-psychotherapeutischen Ergänzungsgutachten Prof. Dr. T6 (Bl. 221 ff d.A.) habe sich weder eine fehlende Mitursächlichkeit noch ein leistungseinschränkender BU-Grad überhaupt ergeben.
Die Gefahrerheblichkeit liege angesichts der Beschwerden des Bewegungsapparates auf der Hand und sei hinsichtlich der ausdrücklich erfragten Umstände gegeben. Aus den Gutachten Prof. Dr. T5 und Dr. N ergäbe sich, dass fehlende Mitursächlichkeit der verschwiegenen Umstände nicht auszuschließen sei, so dass Leistungsfreiheit nach § 21 VVG bestehe.
Schließlich bestreitet die Beklagte das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufs-unfähigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 18.2.1008 (Bl. 291 f d.A.) und vom 5.11.2008 (Bl. 344 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen T, K und L (zum Inhalt der Antragsgespräche 1996 und 1997) sowie des Zeugen Dr. T3 (zu Behandlungen wegen Wirbelsäulenproblemen in den Jahren 1995 und 1997); auf die Sitzungsniederschriften vom 24.9.2008 (Bl. 316 ff d.A.) und vom 28.1.2009 (Bl. 357 ff d.A.).
Entscheidungsgründe
Dem Kläger stehen aus den Versicherungsverträgen keine Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit zu, da die Beklagte insoweit wirksam von den Verträgen zurückgetreten ist.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers gemäß § 16 II 1 VVG setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 I VVG voraus. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände", die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigeobliegenheit setzt also positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von solchen Umständen bei Antragstellung voraus. Demgemäß ist für eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit zunächst maßgeblich, ob der Antragsteller bei Beantwortung von Antragsfragen von durch den Versicherer erfragten Umständen Kenntnis hatte. Solche Kenntnis kann sich für ihn bei erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben, sie kann ihm aber auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein (BGH VersR 1994, 711).
Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger bei den Antragstellungen vom 18.6.1996 und 11.12.1997 diese Anzeigeobliegenheiten verletzt hat:
Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung ist maßgebend auf den Wiederinkraftsetzungsantrag vom 18.6.1996 abzustellen. In diesem Antrag hat der Kläger die Frage "3. Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?" mit "Nein" beantwortet, die Frage "5. Sind sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?" mit "Ja", ergänzt um die Angaben unter Ziffer 10: "Blinddarm Operation o.B. 11/1991". Die Frage "8. Haben Sie Unfälle, Verletzungen erlitten oder bestehen körperliche oder geistige Schäden" (z.B. … Bandscheibenschädigung, …) wurde verneint. Nicht angegeben worden sind dabei eine Behandlung vom 2.2.1990 wegen chronischer Lumbalgie, Patellae gemäß Befundbericht Dr. T3 (Bl. 133 d.A.), eine seit 1992 bekannte Spinalstenose mit intermetierenden Parästhesien (gemäß Bericht Dr. C, Bl. 134 f d.A.) und die Behandlung 28.6.1995 wegen Beschwerden bei chronisch rezidivierender Cephalgie, Lumbalgie, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Chondropathia patellae gemäß Bericht Dr. T3. Auch wenn die Behandlung vom 2.2.1990 länger als 5 Jahre zurückliegt, wäre diese jedenfalls im Rahmen der – zeitlich unbegrenzten – Frage 3. und der Frage 8. im Hinblick auf die chronische Lumbalgie als Bandscheibenschädigung anzugeben gewesen. Auch die seit 1992 bestehende Spinalstenose wäre in jeden Fall bei diesen Fragen anzugeben gewesen, da es sich auch hier nicht um offensichtlich belanglose und alsbald vorübergehende Beschwerden und Beeinträchtigungen handelt, die allein von der Anzeigepflicht ausgenommen wären. Die Gefahrerheblichkeit folgt daraus, dass nach solchen Beschwerden ausdrücklich gefragt wurde, und liegt bei Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates ohnehin auf der Hand. Dass der Kläger von den Beschwerden und Behandlungen keine Kenntnis gehabt hätte, trägt er selbst nicht vor. Der Zeuge Dr. T3 hat im Rahmen seiner schriftlichen Aussagen und seiner Vernehmung unter Vorlage des Auszugs aus den Daten des Klägers überdies bekundet, dass der Kläger schon seit 1990 unter chronischen Lumbalgien litt und regelmäßig auch wegen Schwindelsymptomen behandelt wurde, die durch die Halswirbelsäule verursacht werden.
Auch im Antrag vom 11.12.1997 hat der Kläger die gestellten Gesundheitsfragen nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet. Auch dort ist die Frage "2. Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen (… Bewegungsapparat: Wirbelsäule, …)" verneint worden, während die Fragen " 4. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?) und "7. Haben Sie Unfälle, Verletzungen erlitten oder bestehen körperliche oder geistige Schäden? (z.B. … Bandscheibenschädigung …)" bejaht und unter Ziffer 9 ergänzt wurden um die Angaben "Armbruch ausgeh. 1970, HWS-Trauma ausgeh. 1986, Schädelbruch ausgeh. 1989, Blinddarm OP ausgeh. 1991, Routine O.B. 1997". Verschwiegen wurden mithin - über die bereits zuvor erwähnten Umstände hinaus – die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 21.1. – 15.2.1997 wegen zervikaler Spinalstenose und vom 19.2. bis 9.3.1997 wegen Lumbalgien und chronisch rezidivierender Cephalgien, wobei es sich auch hier um gefahrerhebliche und offenbarungspflichtige, dem Kläger bekannte Umstände handelt.
Davon, dass der Antrag vom 18.6.1996 von dem Agenten T ausgefüllt worden sei, ohne dass dem Kläger die Gesundheitsfragen überhaupt gestellt worden seien, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebensowenig ausgegangen werden wie davon, dass auch hinsichtlich des Antrags vom 11.12.1997 überhaupt keine Gesundheitsfragen vorgelesen worden wären. Der Zeuge T konnte sich angesichts der Vielzahl der von ihm geführten Gespräche an konkrete Einzelheiten des Gespräches vom 18.6.1996 nicht erinnern, wusste aber noch, dass bei dem Gespräch vom 11.12.1997 auch der Zeuge K dabei war. Er hat dargelegt, dass grundsätzlich immer alle Gesundheitsfragen von ihm vorgelesen würden und er sie sich dann beantworten lasse; wenn ein Kunde Rücken- oder Kniebeschwerden erwähne, würden diese immer aufgenommen. Anträge würden generell zwar hinsichtlich der Kundendaten, niemals aber bezüglich der Gesundheitsfragen vorbereitet. Auch der Zeuge K konnte sich an konkrete Einzelheiten des Gesprächs vom 11.12.1997 nicht mehr erinnern. Aus dem Antrag konnte er entnehmen, dass er diesen ausgefüllt hat. Er hat insoweit bekundet, dass regelmäßig der Antrag Punkt für Punkt mit dem Kunden durchgegangen und dabei die erforderlichen Angaben des Kunden aufgenommen würden. Die Gesundheitsfragen würden dabei von ihm immer so vorgelesen, wie sie in dem Antrag stünden, und die Antworten würden so wie mitgeteilt aufgeschrieben. Es komme niemals vor, dass vom Kunden getätigte Angaben nicht mit aufgeführt würden. Dabei nehme er lieber zu viel als zu wenig auf.
Nach diesen Aussagen geht die Kammer davon aus, dass die Zeugen T und K bei den jeweiligen Gesprächsterminen mit dem Kläger die Gesundheitsfragen gestellt haben und diese von ihm so, wie aus den Anträgen ersichtlich, beantwortet worden sind. Sie haben offen eingeräumt, an konkrete Einzelheiten der Gespräche keine Erinnerungen mehr zu haben, wobei der Zeuge T gleichwohl noch das Zimmer anzugeben vermochte, in dem das Gespräch stattgefunden hat. Beide haben aber übereinstimmend und zur Überzeugung der Kammer zutreffend dargelegt, dass und wie sie ausnahmslos die Antragsaufnahme durchführen und dabei auch die Gesundheitsfragen mit dem Kunden erörtern, ohne dass sie bereits zuvor etwa Angaben aus früheren Anträgen einsetzen würden. Gegen eine solche Voreintragung im Antrag vom 11.12.1997 spricht auch, dass im Gegensatz zu diesem in den früheren Anträgen der Armbruch und das HWS-Trauma gerade nicht enthalten waren und mithin nicht übernommen worden sein können; vor diesem Hintergrund müssen die Gesundheitsfragen mit dem Kläger erörtert worden sein. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es auch im Interesse des Agenten selbst liegt, dass gerade die Gesundheitsfragen sorgfältig gestellt und ordnungsgemäß beantwortet werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Aussagen der Zeugen, nach denen bei den Gesprächen gerade nicht von der üblichen Handhabung abgewichen worden ist, sieht die Kammer es als erwiesen an, dass die Gesundheitsfragen gestellt und erörtert worden sind. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass auch die vom Kläger benannte Zeugin L nichts Gegenteiliges auszusagen vermochte.
Angesichts der wirksam erklärten Rücktritte bestehen keine Ansprüche des Klägers aus den beiden Berufsunfähigkeitsversicherungen. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 21 VVG. Der Kläger ist der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast, dass die verschwiegenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung gehabt hätten, nicht nachgekommen. Die Sachverständigen Prof. Dr. T5 und Dr. N sind zu der Einschätzung gekommen, dass eine fehlende Mitursächlichkeit der verschwiegenen Umstände nicht auszuschließen ist. Prof. Dr. T5 hat unter anderem eine ausgeprägte und über die Altersnorm hinausgehende degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule festgestellt, auf die der Unfall vom 8.11.1999 nicht verschlechternd eingewirkt hat. Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
Auf die Kündigung der Lebensversicherung durch die Zessionarin vom 17.1.2005 kommt es danach nicht entscheidend an. Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind nicht erbracht worden, so dass eine Kündigung möglich war (§ 9 V Bes.Bedingungen BUZ) und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erloschen ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt, dass bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten die Kündigung vermieden worden wäre, besteht angesichts des wirksamen Rücktritts nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1a: 71.385,90 €
Antrag zu 1b: 4.269,82 €
Antrag zu 1c: 41.055,00 € (42 x 977,50)
Antrag zu 1d: 4.447,38 € (42 x 105,89)
Antrag zu 2: 16.844,36 € (Rückstände 74 x 145,21 + künftig 42 x 145,21)
gesamt: 138.002,46 €