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Landgericht Köln·26 O 468/09·28.11.2010

Klageabweisung wegen versäumtem Schlichtungsversuch bei Praxisabwicklung

ZivilrechtSchadensersatzrechtBerufsrecht (Steuerberater)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Praxisabwickler wegen angeblicher Abwerbung von Mandanten. Der Beklagte machte die Unzulässigkeit geltend, da vor Klageerhebung kein erforderlicher Schlichtungsversuch gemäß §10 des Praxisabwicklungsvertrags stattfand. Das Gericht hält die Klausel für wirksam und weist die Klage als unzulässig ab. Nachtragsvorbringungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Klage wegen Schadensersatz als unzulässig abgewiesen, da kein vorheriger Schlichtungsversuch gemäß vertraglicher Klausel nachgewiesen wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertraglich vereinbarte Schlichtungsklausel, die vor Anrufung staatlicher Gerichte einen Schlichtungsversuch vorschreibt, führt zur Unzulässigkeit der Klage, wenn dieser Versuch nicht vor Klageerhebung erfolgt ist.

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Schlichtungsvereinbarungen sind von Schiedsvereinbarungen zu unterscheiden; die Formerfordernisse für Schiedsabreden (§ 1031 ZPO) sind auf Schlichtungsklauseln nicht ohne Weiteres anwendbar.

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Berufsrechtliche Pflichten können in zivilrechtlichen Ansprüchen der vertraglichen Streitregelauslegung unterfallen, wenn der Streitfall "aus diesem Vertrag" herrührt.

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Neue Tatsachen oder Nachträge, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, sind nach § 296a ZPO grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 6, 70 Abs. 8 StBerG§ 133 BGB§ 157 BGB§ 1031 Abs. 5 ZPO§ 69 Abs. 6 StBerG§ 70 Abs. 8 StBerG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen der Abwicklung einer Steuerberatungspraxis.

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Am 27.12.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin, der als Steuerberater eine Praxis in Köln betrieben hatte.

4

Am 05.01.2009 wurde der Beklagte von der Steuerberaterkammer Köln von Amts wegen als Praxisabwickler über die Praxis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bestellt. Die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihren Kindern schloss mit dem Beklagten am daraufhin einen Praxisabwicklungsvertrag (Bl. 54-57 d. A.). In § 9 Abs. 2 des Praxisabwicklungsvertrages ist eine Wettbewerbsabrede enthalten, wonach der Abwickler ohne schriftliche Einwilligung der Erben für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden darf, die er in seiner Eigenschaft als Abwickler betreut hat.

5

§ 10 des Praxisabwicklungsvertrages ist mit „Schlichtungsklausel“ überschrieben und lautet:

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„Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts bei der zuständigen Steuerberaterkammer einen Schlichtungsversuch zu beantragen.

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              oder alternativ

8

              Schiedsgerichtsklausel

9

Die Parteien vereinbaren in einer gesonderten Urkunde eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Einsetzung und Anrufung eines Schiedsgerichts bei der zuständigen Steuerberaterkammer einen Schlichtungsversuch zu beantragen.“

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Mit Vertrag vom 29.01.2009 wurde die Steuerberatungspraxis zu einem Kaufpreis von 615.000,- € an die Steuerberatungsgesellschaft X aus Köln verkauft und mit Wirkung zum 01.02.2009 auf den Käufer übertragen. § 9 Abs. 3 des Kaufvertrages enthält eine Minderungsklausel, wonach der Käufer für die Zeit bis zum 31.01.2010 insbesondere für den Fall eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann, dass Mandanten nach Übergabe der Kanzlei das Mandat aufkündigen.

11

Die Tätigkeit des Beklagten als Abwickler der Steuerberatungskanzlei des verstorbenen Ehemannes der Klägerin dauerte bis zum 11.02.2009.

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Mit Schreiben vom 16.02.2009 beendete eine vormalige Mandantin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Eiscafé K & D GbR, das Steuerberatungsmandat gegenüber dem Käufer der Praxis mit Wirkung zum 28.02.2009. Eine weitere Mandantin, die Verlags T und H OHG, beendete das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2009 und mit Wirkung zum 30.06.2009.

13

Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.09.2009 traten die Kinder der Klägerin sämtliche sich aus der Praxisabwicklung ergebenden Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin unter gleichzeitiger Annahme durch diese ab.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit als Praxisabwickler u. a. die mit der Verlags T und H OHG und mit der Eiscafé GbR bestehenden Mandate verbotswidrig abgeworben. Die abgeworbenen Mandanten seien nunmehr Kunden der A Steuerberatungs GmbH, die u. a. von dem Beklagten betrieben werde. Darin liege ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten aus §§ 69 Abs. 6, 70 Abs. 8 StBerG. Ein Schaden sei eingetreten, da die Sozietät X den Umsatz verschiedener Mandate vom Kaufpreis in Abzug gebracht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 43.772,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

18

2 den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob er noch weitere aus dem Praxisabwicklungsverhältnis Edmund Bender stammende Mandate abgeworben hat,

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3 außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.530,58 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Durchführung des nach § 10 des Praxisabwicklungsvertrages erforderlichen Schlichtungsversuchs. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die Abwerbung von Mandanten der von ihm abgewickelten Steuerberatungspraxis und den Eintritt eines Schadens.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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E N T S C H E I D U N G S G R ܠN D E:

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Die Klage ist derzeit unzulässig.

26

Entgegen § 10 des Praxisabwicklungsvertrages hat die Klägerin vor Klageerhebung keinen Schlichtungsversuch bei der zuständigen Steuerberaterkammer Köln beantragt.

27

§ 10 des Praxisabwicklungsvertrages ist als Schlichtungsklausel auszulegen, durch die die Anrufung der staatlichen Gerichte so lange ausgeschlossen wird, bis die zuständige Steuerberaterkammer den Versuch unternommen hat, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. § 10 des Praxisabwicklungsvertrages ist nach §§ 133, 157 BGB weiter dahin auszulegen, dass die Parteien sich auf die Geltung der Schlichtungsklausel geeinigt haben. Aus der Formulierung „oder alternativ“ folgt, dass die Parteien entweder die Schlichtungsklausel oder die Schiedsgerichtsklausel vereinbaren konnten und mangels Vorliegen einer Schiedsgerichtsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde eine Einigung über die Schlichtungsklausel erzielt haben. Dafür, dass die Schiedsgerichtsklausel von den Parteien nicht gewollt war, spricht im Einklang mit dem Vortrag des Beklagten zudem, dass diese als Alternativmöglichkeit optisch abgerückt ist. Zudem ist das für eine Schiedsgerichtsvereinbarung geltende Formerfordernis einer separaten Urkunde, welches vorliegend nicht gewahrt wurde, im Klauseltext ausdrücklich aufgeführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien mangels Streichung der nach § 10 des Praxisabwicklungsvertrages alternativ möglichen Schiedsgerichtsklausel auch keine Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Schlichtungsklausel treffen wollten.

28

Die Schlichtungsklausel in § 10 des Praxisabwicklungsvertrages ist entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht unwirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die Parteien gerade nicht auf die Geltung der Schiedsgerichtsvereinbarung verständigt haben. Im Unterschied zu einer Schiedsgerichtsabrede schließt eine Schlichtungsvereinbarung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht aus (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 1029 Rn. 6). Aufgrund dieses Unterschieds ist eine Übertragung des in § 1031 Abs. 5 ZPO geregelten Erfordernisses, wonach Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein müssen, nicht angezeigt. Auch entspricht die Abrede, dass im Streitfall vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein Güteversuch vor der zuständigen berufsständischen Vertretung zu unternehmen ist, dem berechtigten Interesse beider Parteien (BGH 18.11.1998 – VIII ZR 344/97, NJW 1999, S. 647 f.). Dies gilt gerade auch im hier vorliegenden Fall einer nach dem Tode des vormaligen Steuerberaters und kraft Bestellung durch die Steuerberaterkammer erfolgten Praxisabwicklung. Eine Benachteiligung der Erbengemeinschaft durch die in § 10 des Praxisabwicklungsvertrages geregelte Schlichtungsklausel ist neben dem Umstand des fehlenden Ausschlusses des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten auch angesichts der Sachnähe der Steuerberaterkammer nicht erkennbar.

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Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Verletzung der Pflichten aus §§ 69 Abs. 6, 70 Abs. 8 StBerG durch den Beklagten könne nicht vertraglich im Rahmen einer Schlichtungsklausel abbedungen werden, ist eine rechtliche Grundlage dafür nicht erkennbar, da eine Abbedingung der Pflichten in der Klausel nicht zum Ausdruck kommt. Dabei ist auch zu beachten, dass die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten aus den vorgenannten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in § 9 Abs. 2 des Praxisabwicklungsvertrages geregelt ist. Die Schlichtungsklausel in § 10 des Praxisabwicklungsvertrages, die nach ihrem Wortlaut „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ betrifft, ist daher auch einschlägig.

30

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass ein arglistiges Handeln des Beklagten – wofür nach dem bisherigen Vortrag keine Anhaltspunkte vorliegen – dessen Berufung auf die Schlichtungsklausel in § 10 des Praxisabwicklungsvertrages hindern sollte.

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Soweit die Klägerin mit Schriftsätzen vom 28.10., 04.11. und 10.11.2010 vorgetragen hat, dass die Steuerberaterkammer Köln Schlichtungstermin auf den 29.10. und 11.11.2010 bestimmt habe und der Beklagte jeweils nicht erschienen sei, ist dies gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Von der Klägerin ist erstmals mit Schriftsatz vom 28.10.2010 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2010 vorgetragen worden, dass ein Schlichtungsversuch bei der Steuerberaterkammer Köln beantragt worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bestanden keine Anhaltspunkte für ein bereits anhängiges Schlichtungsverfahren. Einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf die in der Sitzung vom 18.10.2010 erteilten Hinweise hat der klägerische Prozessbevollmächtigte trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts nicht beantragt. Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ersichtlich, dass das Schlichtungsverfahren durch die zwei bisher anberaumten und von dem Beklagten jeweils abgesagten Schlichtungstermine bereits erfolglos durchgeführt worden ist. Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Weigerung des Beklagten, zu den anberaumten Schlichtungsterminen nicht zu erscheinen, sind nach dem klägerischen Vorbringen nicht erkennbar.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:                            43.772,85 €