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Landgericht Köln·26 O 457/20·26.10.2021

Klage auf Auskunft und Prämienrückerstattung bei fondsgebundener Rentenversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrückabwicklungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach Widerspruch Auskunft und Rückzahlung von Prämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Das Landgericht Köln hält die von der Beklagten mitgeteilte Aufschlüsselung (Kosten, Sparanteil, Fondsentwicklung) für ausreichend und bemängelt fehlende Einwendungen der Klägerin. Weitergehende Auskünfte und ein Zahlungsanspruch sind nicht substantiiert nachgewiesen, daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auskunft und Rückzahlung bei fondsgebundener Rentenversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung gezahlter Versicherungsprämien ist durch Mitteilung der wesentlichen Aufteilung in Kostenpositionen und der fondsbezogenen Entwicklung erfüllt; eine weitergehende detaillierte Verwendungsdarlegung ist nicht erforderlich.

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Ein Zahlungsanspruch aus Rückabwicklung steht nur zu, wenn die erforderlichen Beträge hinreichend bestimmt oder durch erteilte Auskünfte substantiiert und die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs dargelegt ist.

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Vorprozessual vorgelegte, fehlerhafte Eigenberechnungen des Anspruchstellers begründen keinen Anspruch auf einen höheren Erstattungsbetrag, wenn der Versicherer eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt und diese nicht substantiiert angegriffen wird.

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Kommt der Anspruchsteller demgegenüber im Prozess seinen Rügen gegen die erteilten Auskünfte nicht nach, führen die erbrachten Auskünfte regelmäßig zur Abweisung weitergehender Zahlungsanträge.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt nach Anerkennung eines von ihr erklärten Widerspruchs vom 6.7.2020 zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit der Nr. N01 vorbereitende Auskünfte und Zahlung aller gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich tatsächlich angefallener Risikokosten zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen.

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Nach Vortrag der Klägerin wurden Beiträge in einer Gesamthöhe von 11.082,24 € eingezahlt, die Beklagte benennt insoweit eine Gesamtsumme von 10.153,20 €.

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Mit Schreiben vom 11.8.2020 (BI. 93 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, den Vertrag rückabzuwickeln, und rechnete wie folgt ab:

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Summe der gezahlten Beiträge:              10.153,20 €

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Abgzl. Beiträge der Risikozusatzversicherungen:              - 613,92 €

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Zwischensumme:              9.539,28 €

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Zuzügl. Fondsentwicklung:              3.875,76 €

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Anspruch aufgrund Widerspruch:              13.415,04 €

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Die Prozessbevollmächtigten der Kläger teilten der Beklagten mit Schreiben vom 10.9.2020 (BI. 95 ff d.A.) mit, dass sie den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Erstattungsbetrag i.H.v. 18.429,86 € nicht akzeptierten und sich aus einer beigefügten Tabelle auf der Grundlage des Mittelwertes der Eigenkapitalrendite und der Nettoverzinsung statt dessen ein weitergehender Betrag von 18.429,86 € ergäbe, der auszuzahlen sei.

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Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, sie könne den Anspruch nicht selbst berechnen, da es ihr an Informationen dazu fehle, welche Beträge wie verwendet worden seien und welche Nutzungen aus dieser Verwendung gezogen worden seien.

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Die Klägerin beantragt im Rahmen einer Stufenklage:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrags N01 geordnet Auskunft darüber zu erteilen:

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a)    auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch .diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,

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b)    soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über die gesamte Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

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c)    wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen —also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren — sind und wohin diese abflossen,

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d)    wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw, sind — nach Zeitraum aufgeschlüsselt — konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen — nach Zeitraum aufgeschlüsselt — erwirtschaftete,

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e)    welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind — nach Zeitraum aufgeschlüsselt — konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen — nach Zeitraum aufgeschlüsselt — erwirtschaftete

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,94 EUR freizustellen

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Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Anträge zu Ziffer 1 mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig. Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch, weil für einen Leistungsanspruch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe; sie habe den Vertrag bereits ordnungsgemäß abgerechnet. Sie trägt vor, dass von den (lediglich) gezahlten Beiträgen von 10.153,20 € die Beiträge der eingeschlossenen Risikozusatzversicherung mit 613,92 in Abzug zu bringen seien; aus dem nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehenden Sparanteil habe sie herausgabefähige Nutzungen in Form von Fondsgewinnen i.H.v.

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3.875,76              ziehen können. Die Abschlusskosten hätten 1.103,96              betragen,die Verwaltungskosten 1.690,18

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist nicht begründet.

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Ein über die von der Beklagten mitgeteilten Werte hinausgehender Auskunftsanspruch der Klägerin besteht nicht. Wenn der Klägerin — wie in der Klageschrift ausgeführt — die Auskunftsanträge gerade dazu dienen sollen zu erfahren, inwieweit die Beklagte die (Beitrags-)Zahlungen auf Verwaltungs-, Risiko- und Abschlusskosten sowie den jeweiligen Sparanteil gebucht habe, so hat die Beklagte die Höhe dieser Beträge benannt. Weitere Auskünfte schuldet die Beklagte der Klägerin nicht, die sich überdies vorprozessual in der Lage gesehen hat, aufgrund einer Tabelle — wenngleich auf unzutreffender Grundlage einer Eigenkapitalrendite — ihre über die Auszahlung hinausgehende weitere Forderung zu beziffern.

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Die der Klägerin zustehenden Auskunftsansprüche sind von der Beklagten mithin jedenfalls im Verfahren erfüllt worden, ohne dass die Klägerin gegenüber

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diesen Auskünften irgendwelche Einwendungen erhoben hätte. Der Replikschriftsatz befasst sich lediglich mit nicht fallbezogenen Ausführungen.

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Aus der Erfüllung der Auskunftsanträge erster Stufe hat die Klägerin keine prozessualen Konsequenzen gezogen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht gleichfalls nicht, so dass die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.215,10 €