Klage auf Rückzahlung von Policen-Beiträgen wegen angeblich unwirksamer Widerspruchsbelehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Beiträgen zweier Rentenversicherungen, weil er die Widerspruchsbelehrung und Verbraucherinformationen als unwirksam ansieht. Das Landgericht Köln hält die Belehrung für drucktechnisch deutlich und wirksam, sodass die 30‑tägige Widerspruchsfrist begann. Die fehlende Angabe eines Sicherungsfonds führt nicht zur Relevanz der Verbraucherinformation. Mangels bereicherungsrechtlichen Anspruchs stehen auch Gutachterkosten nicht zu.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Beiträge wegen angeblich unwirksamer Widerspruchsbelehrung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt, wenn Versicherungsnehmer den Versicherungsschein sowie die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig erhalten haben und bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Fristdauer belehrt worden sind.
Eine in den Übersendungsschreiben eingerückte, kursiv gedruckte und eingerahmte Belehrung, die den Fristbeginn mit "Erhalt dieser Unterlagen" bezeichnet und sich auf zuvor aufgezählte Unterlagen bezieht, ist drucktechnisch deutlich und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung.
Die ausdrückliche Benennung des Produkts im Betreff und der Versicherungsschein mit Versicherungsnummer machen für einen verständigen Versicherungsnehmer ausreichend erkennbar, auf welchen konkreten Vertrag sich die Belehrung bezieht.
Das Fehlen der Angabe zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds führt nicht stets zu einer relevanten Unvollständigkeit der Verbraucherinformation und begründet nicht automatisch ein weitergehendes Widerspruchsrecht.
Besteht kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf zwei bei der Beklagten im sog. Policenmodell abgeschlossene Rentenversicherungen geleistet hat.
a) Zum 1.7.2009 wurde die Versicherung Nr. 00000W geschlossen. Das Übersendungsschreiben vom 12.7.2006 (Anlage K1) enthält unter dem Betreff
Herzlich willkommen bei der D Life – Ihre Vertragsunterlagen
Flexibler Rentenplan plus
Versicherte Person: L, geb. am 00.00.0000
Versicherungsschein Nr.: 00000W
und nach den einleitenden Sätzen
Ihr Antrag für den Flexiblen Rentenplan plus wurde von uns angenommen, Wir danken für das Vertrauen, dass Sie uns entgegengebracht haben. Sie erhalten mit diesem Schreiben:
Ihren Versicherungsschein und
die für Ihren Vertrag ausschließlich gültige Modellrechnung, sowie
die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen für den Flexiblen Rentenplan plus mit dem Steuerhinweisen und dem Merkblatt zum Datenschutz.
Diese Unterlagen bilden zusammen mit den für Ihren Antrag abgegebenen Erklärungen die Grundlage Ihres Versicherungsvertrages. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
die eingerückte, kursiv gedruckte und eingerahmte Belehrung:
Sie können dem Zustandekommen des Flexiblen Rentenplan plus innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. schriftlich, per Email oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.
b) Ebenfalls zum 1..7.2006 wurde die Versicherung Nr. 00000Y geschlossen. Das Übersendungsschreiben vom 12.7.2006 (Anlage K 4) enthält unter dem Betreff
Herzlich willkommen bei der D Life – Ihre Vertragsunterlagen
H basic
Versicherte Person: L, geb. am 00.00.0000
Versicherungsschein Nr.: 00000Y
und nach den einleitenden Sätzen
Ihr Antrag auf H basic wurde von uns angenommen, Wir danken für das Vertrauen, dass Sie uns entgegengebracht haben. Sie erhalten mit diesem Schreiben:
Ihren Versicherungsschein und
die für Ihren Vertrag ausschließlich gültige Modellrechnung, sowie
die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen für den H basic mit dem Steuerhinweisen und dem Merkblatt zum Datenschutz.
Diese Unterlagen bilden zusammen mit den für Ihren Antrag abgegebenen Erklärungen die Grundlage Ihres Versicherungsvertrages. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
die eingerückte, kursiv gedruckte und eingerahmte Belehrung:
Sie können dem Zustandekommen des H basic innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. schriftlich, per Email oder in anderer lesbarer Form) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.9.2016 wurde der Widerspruch erklärt und die Rückabwicklung verlangt, was die Beklagte zurückwies.
Der Kläger ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam und die Verbraucherinformationen unzureichend, weil Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds fehlten. Er verlangt Rückzahlung der Beiträge abzüglich Risikokosten sowie Nutzungen unter Bezugnahme auf zwei von ihm eingeholte Berechnungen der Fa. J GmbH.
Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn hinsichtlich der Versicherung mit der Nummer 00000W einen Betrag in Höhe von 11.893,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2016 zu bezahlen,
2. ihn hinsichtlich der Versicherung mit der Nummer 00000W von Gutachterkosten der Firma J GmbH in Höhe von 595,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
3. an ihn hinsichtlich der Versicherung mit der Nummer 00000Y einen Betrag in Höhe von 11.964,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2016 zu bezahlen,
4. ihn hinsichtlich der Versicherung mit der Nummer 00000Y von Gutachterkosten der Firma J GmbH in Höhe von 595,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Widerspruch wegen ordnungsgemäßer Belehrung und vollständig übermittelter Verbraucherinformationen für verfristet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Bereicherungsansprüche des Klägers bestehen nicht. Die von Kläger erklärten Widersprüche sind nicht innerhalb der 30-tägigen Widerspruchsfrist, die ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden ist, erklärt worden.
Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Die im wesentlichen wortgleichen Belehrung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden. Sie sind in drucktechnisch deutlicher, nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text der Übersendungsschreiben hervorgehoben, indem sie eingerückt, kursiv gedruckt und eingerahmt sind. Sie sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie kennzeichnen insbesondere den Fristbeginn mit dem „Erhalt dieser Unterlagen“, die im vorangehenden Absatz aufgezählt worden sind und auf die eindeutig Bezug genommen wird. Sofern es in der Belehrung heißt, dass dem Zustandekommen „des Flexiblen Rentenplans“ bzw. „des H basic“ widersprochen werden könne, ist für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass damit nur der mit übersandte Versicherungsvertrag, der im Betreff des jeweiligen Schreibens mit der entsprechenden Bezeichnung und Angabe der Versicherungsnummer benannt ist und dessen Erhalt vom Versicherungsnehmer gesondert bestätigt wird (Anlagen K2), gemeint sein kann.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, der die Kammer folgt, führt die fehlende Angabe des Sicherungsfonds nicht zu einer relevanten Unvollständigkeit der Verbraucherinformation mit der Folge eines bestehenden Widerspruchsrechts.
Da mithin ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
Streitwert: 25.047,69 € (geltend gemachte Zahlungsansprüche auf Beiträge und Nutzungen sowie vorgerichtlicher Gutachterkosten)