Unfallrente „Komfort“: 50%-Invalidität nach Gliedertaxe, Fußgelenk nur 40%
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung und Feststellung einer Unfallrente „Komfort“ nach einem Sprunggelenksbruch. Streitpunkt war, ob die für die Unfallrente erforderlichen mindestens 50% Invalidität erreicht werden und ob die Klausel hierzu wirksam ist. Das LG Köln verneinte die Leistungspflicht, weil die Invalidität nach der Gliedertaxe zu bestimmen sei und für das Fußgelenk 40% (maximal 45%) vorgesehen sind. Die 50%-Schwelle sei weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent oder unangemessen (§ 307 BGB).
Ausgang: Klage auf Invaliditätsleistung und Feststellung einer Unfallrente mangels Erreichens von 50% Invalidität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht eine Unfallrenten-Zusatzbedingung eine Leistung erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor und verweist zur Ermittlung auf die AUB-Gliedertaxe, ist der Invaliditätsgrad nach der festen Gliedertaxe zu bestimmen.
Die Gliedertaxe als vorrangige Sonderregelung schließt bei den dort erfassten Körperteilen eine Abweichung des Invaliditätsgrades nach der konkreten Beeinträchtigung grundsätzlich aus.
Eine Klausel, die die Zahlung einer Unfallrente von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% abhängig macht, ist nicht bereits deshalb überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn die Schwelle in Verbraucherinformationen und Vertragsunterlagen hervorgehoben dargestellt ist.
Ein Verweis in Versicherungsbedingungen auf die Gliedertaxe der AUB verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn dem Versicherungsnehmer ein Nachlesen der in Bezug genommenen Regelungen ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Eine vertragliche Begrenzung der Unfallrentenleistung auf Fälle ab 50% Invalidität kann wirksam sein, sofern ein wirtschaftlich sinnvoller Versicherungsschutz für wesentliche Fallgruppen verbleibt und keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Unfallversicherungsvertrag miteinander verbunden. Vertragsbeginn war der 1.9.2001, als Vertragsdauer war ein Zeitraum von zunächst 5 Jahren vereinbart mit einer automatischen Verlängerungsoption für den Fall einer fehlenden Kündigung. Als Tarif war "Unfallgiro Komfort" mit Zuwachs von Leistung und Betrag vereinbart. Im ersten Versicherungsschein vom 31.8.2001 war für den Zeitraum 1.9.2001 bis 1.9.2002 eine monatliche Rente von 1.000 DM angegeben.
In dem Vertrag wurde die Geltung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 der Beklagten (im Folgenden AUB 2000) und u.a. der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent (im Folgenden Besondere Bedingungen) vereinbart.
Auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 31.8.2001 ist unter "wichtige Hinweise" und der Zahl 920, die sich auch auf Seite 2 hinter der vereinbarten Rentenleistung findet, aufgeführt:
"Es gelten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %."
In den dem Kl. zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen heißt es auf S. 5 unter "Was bietet die Unfallversicherung" u.a.:
"Unfallrente Komfort: Bei einer unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % zahlen wir unabhängig vom Lebensalter der Person zusätzlich zu einer Invaliditätsleistung - sofern diese vereinbart ist – monatlich die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt."
In der Verbraucherinformation auf S. 23f. sind auch die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent" <Unfallrente Komfort> abgedruckt, wobei diese Überschrift fett gedruckt und "Unfallrente Komfort" dabei hervorgehoben ist.
In diesen Besonderen Bedingungen zur Unfallrente Komfort heißt es, dass ergänzend zu Ziff. 2 der AUB 2000 eine Unfallrente entsprechend den nachfolgenden Bedingungen gezahlt wird. Im Folgenden wird unter Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen (Voraussetzungen für die Leistung) bestimmt, Bl. 44 d.A.:
"Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 der A-Sachvers. gegeben.
Der Unfall hat zu einem nach Ziff. 2.1.2.2.1 bis Ziff. 2.1.2.2.4 und Ziff. 3 der AUB 2000 der A-Sachvers. ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt."
In Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 der Beklagten heißt es:
"Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden."
Im Versicherungsschein vom 31.8.2001 wird jedoch auf eine Verlängerung dieser Fristen hingewiesen (18 und 24 Monate).
Bei den anderen in Bezug genommenen Ziffern der AUB 2000 handelt es sich um die Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades, der Gliedertaxe (2.1.2.2.1), andere Körperteile (2.1.2.2.2.), Vorinvalidität (2.1.2.2.3.), Zusammenrechnung (2.1.2.2.4.) und Mitwirkung von Krankheiten (3.).
Bei Verletzung des Fußes im Fußgelenk ist gem. Ziff. 2.1.2.2.1 (Gliedertaxe) der AUB 2000 ein fester Invaliditätsgrad von 40 % vereinbart.
Am 10.4.2002 erlitt der Kläger einen Unfall bei einem Sprung von einer LkW-Ladefläche. Dabei zog er sich eine bimalleolare Fußgelenksfraktur im oberen Sprunggelenk links zu.
Die Beklagte lehnte eine Leistung aus der Unfallversicherung mit Schreiben vom 16.4.2005 und 23.6.2005 ab, nachdem der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Berichts vom 8.8.2002 Invalidität geltend gemacht hatte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.365, 15 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 als Zinsen seit dem 24.2.2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1.9.2005 Unfallrente Komfort nebst 5 Prozentpunkte über dem Basissatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 als Zinsen in der dann jeweilig vereinbarten Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung der Unfallrente bestehe schon daher nicht, da der erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % schon aufgrund der festen Gliedertaxe von 40 % nicht erreicht werden könne.
Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, der ihr vorliegende ärztliche Bericht vom 8.8.2002 erfülle nicht die Voraussetzungen i.S.d. Bedingungen und lege insbesondere nicht die unfallbedingte Invalidität dar und später vorgelegte ärztliche Unterlagen seien erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erstellt worden.
Zur Ergänzung des Sach – und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherung wegen des Unfallereignisses am 10.4.2002 zu (§§ 1 Abs. 1 S. 2, 179 Abs. 1 VVG).
Die Beklagte ist nicht leistungspflichtig, denn der hier erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % wird vorliegend nicht erreicht.
Bei einer Verletzung des Fußes im Fußgelenk ist gem. Ziff. 2.1.2.2.1 (Gliedertaxe) der AUB 2000 ein fester Invaliditätsgrad von 40 % vereinbart.
Die Gliedertaxe schließt als vorrangige Sonderregelung einen höheren oder geringeren Invaliditätsgrad, der sich aus der konkreten Beeinträchtigung ergeben könnte, aus (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. § 7 AUB 94 Rn. 24).
Auch das hier betroffene obere Sprunggelenk gehört anatomisch zum Fußgelenk. Selbst wenn dafür auf die Gliedertaxe "Bein bis zur Mitte des Unterschenkels" abgestellt würde, ergäbe dies nur eine max. Gliedertaxe von 45 % nach Ziff. 2.1.2.2.1 der AUB 2000.
Nach dem Versicherungsvertrag setzt die Leistungspflicht der Beklagten einen Invaliditätsgrad von 50 % voraus.
Dies ergibt sich aus Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der AUB 2000, namentlich Ziff. 2.1.1.1 und Ziff. 2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.4.
Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen beinhaltet die weitere Voraussetzung, dass der Unfall nach den in Bezug genommen Bestimmungen zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt hat. Bei der in Bezug genommenen Ziff. 2.1.2.2.1. der AUB 2000 handelt es sich um die Gliedertaxe. Damit ist ausweislich der Besonderen Bedingungen auch bei der Unfallrente Komfort der Invaliditätsgrad nach der festen Gliedertaxe zu bestimmen.
Bei der Regelung über den erforderlichen Invaliditätsgrad von 50 % als Leistungsvoraussetzung handelt es sich auch um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Es liegt keine so ungewöhnliche Bedingung vor, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen brauchte. Voraussetzung von § 305c Abs. 1 BGB ist, dass zum einen eine objektiv ungewöhnliche Klausel vorliegt. Zum anderen muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH NJW 1995, 2637, 2638). Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen (BGH a.a.O.). Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn zum einen ist in den Verbraucherinformationen auf S. 5 die Unfallrente Komfort mit dem 50 %-Erfordernis im Überblick dargestellt. Zum anderen ist auch bei den Besonderen Bedingungen auf S. 23 der Verbraucherinformation in der Überschrift ".. bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %" fett gedruckt und "Unfallrente Komfort" dabei hervorgehoben. Auch im Versicherungsschein findet sich unter "Wichtige Hinweise" Ziff. 920 die Bemerkung, dass die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % gelten.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann vorliegend nicht erblickt werden. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH NJW 2001, 2014, 2016). Hier ist das Erfordernis eines Invaliditätsgrades von 50 % an mehreren Stellen in den Vertragsbedingungen hervorgehoben, insbesondere fett gedruckt in der Überschrift zu den Besonderen Bedingungen. Diese Voraussetzung ist für den durchschnittlichen Versicherungskunden auch ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Die Tatsache, dass die in Bezug genommene Gliedertaxe mit den einzelnen Graden der Invalidität in der Klausel nicht wörtlich wiedergegeben, sondern nur auf die entsprechende Ziff. 2.1.2.2.1 der AUB 2000 verwiesen wird, ist unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 97, 1134). Denn ein Nachlesen und eine Kenntnisnahme dieser Bestimmungen war dem Versicherungsnehmer ohne Schwierigkeiten möglich. Zudem wäre auch eine unnötige Wirrnis im Klauseltext unschädlich, wenn sich der Klauselinhalt mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt (BGH NJW-RR 95, 749).
Das 50 % Erfordernis weicht auch weder von wesentlichen Grundgedanken des VVG ab, noch schränkt sie die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, so ein, dass die Erreichung Vertragszwecks gefährdet wäre, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
Eine vertragliche Abweichung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist möglich, sofern die Änderung – wie hier - weder zwingende noch halbzwingende Vorschriften des VVG verletzt.
Eine Einschränkung der vertragswesentlichen Rechte und Pflichten dergestalt, dass eine Aushöhlung der Kardinalpflichten vorliegt, ist hier nicht gegeben.
Die Unfallversicherung dient der Absicherung bei Unfällen. Die Hauptleistung der Unfallversicherung besteht dabei in der Invaliditätsleistung.
Eine Aushöhlung der Kardinalpflichten kann dann angenommen werden, wenn ein wirtschaftlich sinnvoller Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet werden kann und eine berechtigte Erwartung des Versicherungsnehmers enttäuscht wird (OLG Düsseldorf, VersR 97, 1134). Dabei ist die Klausel nicht isoliert zu bewerten, sondern aufgrund einer Beurteilung des gesamten Vertragsgefüges, um gegebenenfalls eine Kompensation etwaiger Nachteile durch Vorteile an anderer Stelle berücksichtigen zu können.
Auch ist zunächst zu beachten, dass die AUB selbst keinen lückenlosen Versicherungsschutz wegen Unfallverletzungen gewähren und der durchschnittliche Versicherungsnehmer dies auch nicht erwartet (OLG Düsseldorf a.a.O.). Als ein Vorteil für den Versicherungsnehmer kann gewertet werden, dass der streitgegenständliche Vertrag sich nicht auf eine einmalige Invaliditätsleistung, sondern auf eine lebenslange Rente richtet.
Zwar wird die Leistung hier in nicht geringen Maße eingeschränkt, aber für bedeutende Fallgruppen und Vollinvalidität besteht Leistungsschutz. Gerade bei schwerwiegenderen Fällen, wie z.B. bei Verlust oder Funktionsfähigkeit eines Auges, bewertet mit 50 %, oder einer Hand im Handgelenk (55 %) greift die Versicherung ein.
Damit besteht weiterhin ein wirtschaftlich sinnvoller Versicherungsschutz.
Vergleichbar einschränkende Klauseln wurden von der Rechtsprechung bislang als zulässig erachtet, so vom OLG Düsseldorf für den Fall einer Klausel mit einem 20 %igen Invaliditätsgrad (VersR 97, 1134) und vom OLG Frankfurt für den Fall einer Klausel, die eine Invaliditätsentschädigung nur bei Totalverlust eines Glieds entsprechend der Gliedertaxe oder bei Ganzinvalidität vorsieht (VersR 2001, 451).
Die Frage, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzung, wie eine ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität, vorliegt, kann damit mangels Einrittspflicht der Beklagten dahinstehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.