Klage auf Rückzahlung von Beiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte die Rückzahlung von Beiträgen zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Bezug auf einen im Juli 2014 erklärten „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ und rügte eine unzureichende Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte zahlte hilfsweise den Rückkaufswert. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Kläger die Fortgeltung eines Widerspruchsrechts und Mängel der Belehrung nicht substantiiert darlegte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrags ist nur wirksam, wenn er innerhalb der vom Versicherer bestimmten Frist und in der geforderten Form erklärt wird.
Derjenige, der die Unwirksamkeit einer Belehrung geltend macht, hat substantiiert darzulegen, inwiefern die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Eine hilfsweise erklärte Kündigung berechtigt grundsätzlich zur Geltendmachung des Rückkaufswertes, nicht aber zur rückwirkenden Rückabwicklung des Vertrags, sofern kein wirksamer Widerruf/Widerspruch vorliegt.
Europarechtliche Angriffe gegen gesetzliche oder gesetzlich vorgegebene Höchstfristen sind nur mit substantiiertem Vortrag erfolgreich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.11.2007 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Anlage K3) geleistet hat.
Das Übersendungsschreiben vom 15.10.2007 (Anlage K2) enthält – in Fettdruck und unterstrichen – folgende Widerspruchsbelehrung:
„Widerspruchsrecht
Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2014 (Anlage K 5) erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ gegen das Zustandekommen des Vertrages sowie hilfsweise die Kündigung. Aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 5.726,06 € (Schreiben vom 05.09.2014, Anlage K7) und zahlte diesen aus.
Der Kläger behauptet, er habe insgesamt Beiträge in Höhe von 9.107,02 € eingezahlt. Er ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen des im Juli 2014 erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die von der Beklagten erteilte Belehrung unzureichend gewesen sei. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von einem Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. In der Folge sei ihm die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge sowie der in Form von Zinsen gezogenen Nutzungen verpflichtet, wobei der Kläger Nutzungen in Höhe von 1.794,30 € behauptet. Zu den Hilfsanträgen ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte sei ihm bei wirksamem Zustandekommen des Versicherungsvertrages wegen unwirksamer Versicherungsbedingungen zur Auszahlung des sogenannten Mindestrückkaufswertes nebst Stornoabzug verpflichtet, über den die Beklagte Auskunft erteilen müsse.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.175,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.