LG Köln: Teilweise stattgegebene Klage wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vertragsstrafen wegen mehrfacher Zusendung unerbetener Werbung trotz zuvor abgegebener Unterlassungserklärung. Das Gericht verneint einen Verstoß vom 1.7.2009 mangels Nachweises schuldhaften Handelns, sieht jedoch einen Verstoß im Dezember 2009 als gegeben an. Die Vertragsstrafe wird aus Billigkeitsgründen auf 1.500 € herabgesetzt; Zinsen und Kostenentscheidung folgen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verstoß im Dezember 2009 festgestellt, Vertragsstrafe auf 1.500 € herabgesetzt; übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsverpflichtung setzt ein schuldhaftes (verschuldetes) Verhalten des Verpflichteten voraus.
Kann der Anspruchsgegner nicht ausschließen, dass Dritte die betreffende E-Mail-Adresse zur Bestellung verwendet haben, spricht dies zu seinen Lasten und kann ein Verschulden des Verpflichteten entlasten.
Die Angemessenheit einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe ist gerichtlicher Prüfung zugänglich; bei der Bemessung sind Sanktionscharakter, Abschreckungswirkung, Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung, Verschulden und ggf. pauschalierter Schadensersatz zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 286 BGB besteht nicht, wenn die zugrundeliegende Hauptforderung nicht besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 83 % der Kläger und zu 17 % die Beklag-
te.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils voll-
streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte gab auf Veranlassung des Klägers gegenüber dem Kläger die Unterlassungserklärung vom 19.5.2009 (Bl. 12 d.A.) ab, mit der sich der Kläger mit Schreiben vom 25.5.2009 (Bl. 13 d.A.) einverstanden erklärte. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Kläger u.a.:
1.)es zu unterlassen, an die E-Mail Adressen… [Adressen wie in der Anl. K 3 = Bl. 12 d.A. aufgeführt] unaufgefordert Werbematerial per E-Mail zu senden und/oder an einem solchen Versand mitzuwirken;
2.) es zu unterlassen, unaufgefordert Werbepost oder Werbetelefaxe an Herrn N, H-Weg, ####1 Köln zu senden und/oder an einem solchen Versand mitzuwirken;
…
4.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziff. 1.) bis 3.) wird die Beklagte eine gerichtlich zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe an den Kläger zahlen.
Am 1.7.2009 um 14.42 Uhr kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zur Übersendung der CosmosDirekt New Letters an eine der in der Unterlassungserklärung genannte E-Mail-Adresse des Klägers. Der Kläger verlangt dafür die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 €. Der Kläger erhielt im Dezember 2009 mit Datum vom 8.12.2009 einen Werbeprospekt der Beklagten mit dem Titel „Ihr persönliches Angebot“. Der Prospekt enthält ein persönliches Anschreiben an den Kläger (Bl. 55 d.A.). Der Kläger verlangt dafür die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die begehrten Vertragsstrafen verwirkt. Diese seien der Höhe nach auch eher zu niedrig als überhöht.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.) weitere 546,69 € nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auszuschließen. Maßgeblich für die Übersendung des Werbematerials am 1.7.2009 sei, dass am 24.5.2009 um 12.51 Uhr die fragliche E-Mail-Adresse ausdrücklich zum Empfang des News Letters neu angemeldet worden sei.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
Die Klage ist unbegründet, soweit es um die Zusendung des Werbematerials an eine der in der Unterlassungserklärung genannten E-Mail Adressen des Klägers am 1.7.2009 geht,weil insoweit ein Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vom 19.5.2009 nicht für die Entscheidung festgestellt werden kann.
Ein Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtungserklärung könnte nur dann angenommen werden, wenn dieser schuldhaft erfolgt wäre.
Der Kläger trägt jedoch selbst in der Klageschrift und auch nachfolgend vor, dass er nicht ausschließen könne, dass ein Dritter unter Benutzung seiner E-Mail-Adresse um Werbematerial gebeten habe.
Dies würde jedoch vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers zu Lasten des Klägers gehen und die Beklagte entlasten. Da der Kläger nicht ausschließen kann, dass ein Dritter unter Benutzung der fraglichen E-Mail-Adresse des Klägers um Werbematerial gebeten hat, ergibt sich daraus auch ohne weiteres der mögliche nur objektive Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung.
Die von der Beklagten im übrigen vorgetragenen und von dem Kläger bestrittenen Maßnahmen zur Verhinderung der erneuten Zusendung von Werbematerial sind deshalb insoweit nicht mit den Beweisantritten nur der Beklagten aufklärungsbedürftig.
Weiter ist die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet, soweit der Kläger Nebenforderungen zu dieser Hauptforderung geltend macht, insbesondere auch den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € begehrt.
Ausweislich des Vorbringens des Klägers in der Klageschrift, S. 6 macht der Kläger insoweit den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten geltend, die durch die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Bezug auf den geltend gemachten ersten Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vom 19.5.2009 und die deshalb eingeforderte Vertragsstrafe angefallen sein sollen.
Da nach den vorstehenden Ausführungen die Klage jedoch hinsichtlich dieser Hauptforderung unbegründet ist, folgt daraus zugleich auch, dass dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 286 BGB auf Ersatz dieser Rechtsanwaltskosten zustehen kann.
Dagegen ist die Klage teilweise, nämlich in Höhe von 1.500,00 €, begründet, soweit es um den zweiten Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung im Dezember 2009 geht, teilweise ist die Klage allerdings auch insoweit unbegründet.
Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass er im Dezember 2009 mit Datum vom 8.12.2009 mit Anschreiben einen Werbeprospekt der Beklagten mit dem Titel „Ihr persönliches Angebot“ erhalten hat.
Die Beklagte hat dazu nicht in erheblicher Weise Stellung genommen.
Die Zusendung des Werbeprospekts an den Kläger stellt einen Verstoß gegen Ziff. 2.) der Unterlassungserklärung vom 19.5.2009 dar.
Nach der Fassung der von der Beklagten akzeptierten Unterlassungserklärung vom 19.5.2009 ist es ohne Bedeutung, dass diese Werbepost nach dem Inhalt des Anschreibens vom 8.12.2009 (Bl. 55 d.A.) möglicherweise an den Kläger als einen zum damaligen Zeitpunkt Bestandskunden der Beklagten gerichtet war. Zudem ging es insoweit nach dem Inhalt des Anschreiben vom 8.12.2009 nicht um eine Information des Klägers innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, sondern um eine angestrebte neue (weitere) Geschäftsverbindung.
Außerdem war diesem Verstoß der Beklagten vorangegangen der Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit, wonach jedenfalls er den Wunsch nach erneuter Wiederzusendung von Werbematerial gemäß E-Mail vom 24.5.2009 weder selbst vorgenommen noch geäußert habe. Die Beklagte mußte deshalb zumindest mit Rücksicht darauf die Unterlassungsverpflichtung vom 19.5.2009 in jedem Falle wieder in vollem Umfang und damit erkennbar auch hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in bezug auf die Zusendung von Werbepost gemäß Ziff. 1 und 2 der Unterlassungserklärung beachten.
Dazu, wie es zu dem Verstoß dagegen im Dezember 2009 gekommen ist, hat die Beklagte weitergehend bereits nicht nachvollziehbar und nicht in erheblicher Weise vorgetragen.
Zur Höhe erscheint dem Gericht die von dem Kläger erstrebte Vertragsstrafe angesichts des hier betroffenen Sachverhaltes allerdings überhöht, wobei gemäß Ziff. 4 der Unterlassungsverpflichtung die Angemessenheit der Vertragsstrafe gerichtlich zu überprüfen ist.
Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkte Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig – unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung – auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und – gegebenenfalls – auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz ( vgl. BGH GRUR 1994, 146).
Dem Gericht erscheint danach unter Berücksichtigung aller Umstände für den Fall des vorliegend nur für die Entscheidung anzunehmenden Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung im Dezember 2009 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € angemessen. Es geht insoweit um einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung in einem Einzelfall ohne wesentliches Gewicht und insbesondere ohne weitergehende Beeinträchtigung der Rechte des Klägers. Auch erscheint eine solche Vertragsstrafe hinreichend, um die Beklagte von weiteren Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Kläger abzuhalten und den erfolgten Verstoß dagegen angesichts des erkennbaren Verschuldens der Beklagten zu sanktionieren. Weiter ist im vorliegenden Fall zur Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen, dass es sich nicht etwa um eine wettbewerbliche Unterlassungsverpflichtung mit einer größeren Anzahl bis Vielzahl davon Betroffener und entsprechend weitreichenden Auswirkungen eines Verstoßes dagegen handelt.
Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 9.000,00 €