Klage auf Rückzahlung von Rentenversicherungsprämien wegen angeblich fehlerhafter Widerspruchsbelehrung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung gezahlter Prämien und Nutzungen mit der Begründung, die Widerspruchsbelehrung der 1995 geschlossenen Rentenversicherung sei fehlerhaft. Das Landgericht hält die Belehrung für form- und inhaltlich ausreichend (hervorgehobener Fettdruck, verständliche Formulierungen) und bewertet den 2015 erklärten Widerspruch als verspätet. Selbst bei Zweifeln am Policenmodell wären Ansprüche wegen langjährigen Verhaltens des Klägers verwirkt; Hilfsanträge auf Auskunft und Nebenforderungen sind ebenfalls unbegründet.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungen wegen angeblich fehlerhafter Widerspruchsbelehrung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag ist nur wirksam, wenn er innerhalb der in der Police bzw. geltenden Frist erklärt wird; eine verspätete Erklärung entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Eine Widerspruchsbelehrung ist formell ausreichend, wenn sie objektiv hervorgehoben und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist; vollständiger Fettdruck kann dies gewährleisten.
Unklare Fachbezeichnungen bedürfen nur dann einer gesonderten Erläuterung, wenn die Unverständlichkeit substanziiert dargetan wird; allgemeine Formulierungen wie "Erhalt dieser Unterlagen" sind nicht grundsätzlich erläuterungsbedürftig.
Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Zahlungsklage besteht nur, wenn ein Zahlungsanspruch noch in Betracht kommt; sind wegen Verspätung oder Verwirkung bereits alle Zahlungsansprüche entfallen, besteht kein Auskunftsanspruch mehr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung erbrachter Versicherungsprämien nebst Nutzungen.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer #####, die er im Wege des sogenannten Policenmodells bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abschloss. Mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 03.08.1995, Bl. 69 ff. GA, erhielt der Kläger die Versicherungsbedingungen, die auch die Verbraucherinformationen beinhalten. Der Versicherungsschein enthält auf dessen Seite 4, Bl. 72 GA, in Fettdruck folgende Belehrung:
Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt haben. Falls wir die Belehrung unterlassen, erlischt Ihr Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf Grundlage der maßgeblichen Bedingungen als geschlossen.
Mit diesem Widerspruchsrecht entfällt Ihr Rücktrittsrecht.
Darüber befindet sich, nicht in Fettdruck, folgende Passage:
Sie erhalten mit dieser Police die für Ihre Versicherung maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (202-7/94). Diese Regeln werden Inhalt des Versicherungsvertrages.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs der klägerischen Scheidung wurde ein Rückkaufswert in Höhe von 25.933,38 Euro entnommen.
Mit Schreiben vom 28.10.2013, Bl. 76 GA, kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 29.11.2013, Bl. 77 GA, bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 30.11.2013 und rechnete mit Schreiben vom 08.01.2014, Bl. 30 GA, hierüber ab. Es ergab sich ein Rückkaufswert in Höhe von 29.783,07 Euro, den die Beklagte an den Kläger auszahlte. Einen Stornoabzug hat die Beklagte nicht einbehalten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2014, Bl. 40 f. GA, erklärte der Kläger den Widerspruch.
Der Kläger ist der Ansicht, die erteilte Belehrung sei fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Bei der Formulierung „Erhalt dieser Unterlagen“ handle es sich um einen Fachbegriff, der zu erläutern sei. Der Verweis auf das entfallende Rücktrittsrecht sei verwirrend, zudem sei über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren, sowie über den Widerspruchsadressaten und darüber, dass eine Angabe von Gründen nicht erforderlich sei. Es fehle die Belehrung über die Jahresfrist und der Fristbeginn sei fehlerhaft benannt. Er behauptet, er habe insgesamt Prämien in Höhe von 50.146,00 Euro gezahlt und die Beklagte Nutzungen in Höhe von 43.593,49 Euro gezogen.
Er beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.263,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.318,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.553,66 Euro freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei Eberspächer&Klein, Stadtgrabenstraße 19, 71032 Böblingen, gegenüber dem Kläger hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind.
Hilfsweise:
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 385925 zu erteilen über die Höhe des Stornoabzugs, hilfsweise, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Belehrung als ordnungsgemäß und beruft sich darüber hinaus auf Verjährung und Verwirkung. Nutzungen würden vom Kläger ins Blaue hinein behauptet, sie habe lediglich Nutzungen in Höhe von 15.643,30 Euro bezogen. Prämien habe der Kläger auch nur in Höhe von 50.140,00 Euro gezahlt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet, dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf Zahlung zu.
I. Hauptantrag
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien und Zahlung von Nutzungen nach § 812 BGB.
Der erklärte Widerspruch im Jahr 2015 ist nach Vertragsschluss im Jahr 1995 verspätet und kann damit keine Wirkung mehr entfalten. Die mit Übersendung des Versicherungsscheins erteilte Belehrung ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Sie ist als einziger Text im gesamten Versicherungsschein vollständig in Fettdruck gehalten, so dass sie schlicht nicht übersehen werden kann. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es auch ohne weiteres zumutbar und abzuverlangen, dass er sich zumindest den Versicherungsschein als maßgebliches Vertragsdokument sorgfältig durchsieht und der daher auch eine Belehrung zur Kenntnis nehmen wird, die sich erst auf Seite 4 des Versicherungsscheines befindet. Überdies ist die Belehrung durch den Fettdruck auch dann nicht zu übersehen, wenn der Versicherungsschein nur flüchtig überflogen wird. Andere Passagen sind nicht vollständig in Fettdruck gehalten.
Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Warum es sich bei der Formulierung „Erhalt dieser Unterlagen“ um einen erläuterungsbedürftigen Fachausdruck handeln soll, ist weder erkennbar noch einleuchtend. Was daran erläuterungsbedürftig ist, hat der Kläger auch nicht dargetan. Warum ein Versicherungsnehmer dies nicht verstehen können soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit ein Verweis auf das entfallende Rücktrittsrecht verwirrend sein soll, hat dies jedenfalls keine Auswirkung auf die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung. Im Übrigen bedarf es in Einklang mit dem Gesetzestext keiner Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, des Widerspruchsadressaten oder die Möglichkeit, einen Widerspruch ohne Angaben von Gründen erklären zu können. Letzteres ergibt sich im Übrigen zwanglos und ohne Weiteres für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bereits daraus, dass eine Angabe von Gründen gerade nicht verlangt wird. Entgegen der, offenkundig aus anderen Verfahren übernommenen, Argumentation des Klägers enthält die Belehrung sowohl einen Hinweis auf die Jahresfrist als auch die Anknüpfung des Fristbeginns an die ordnungsgemäße Erteilung einer Belehrung. Welche Unterlagen zur Auslösung der Frist vorliegen müssen, ergibt sich unzweifelhaft durch die Bezugnahme der Belehrung („nach Erhalt dieser Unterlagen“) zur vorausgehenden Passage, mit der die Police selbst sowie die Versicherungsbedingungen, die nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten die Verbraucherinformationen beinhalten, als maßgeblicher Vertragsinhalt benannt werden.
Da der Kläger mit der Police unstreitig auch die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen erhalten hat, War die 14-tägige Widerspruchsfrist im Jahr 2014 längst abgelaufen.
Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches europarechtswidrig ist, kommt es nicht an, da etwaige Ansprüche insoweit jedenfalls verwirkt wären. Der Kläger hat 18 Jahre lang die vereinbarten Versicherungsprämien beanstandungslos gezahlt und die Versicherung auch nach Teilentnahme des Rückkaufswertes im Rahmen des Versorgungsausgleiches weitergeführt. Die Beklagte konnte daher zu Recht darauf vertrauen, dass der Kläger an seiner Vertragserklärung festhalten wolle.
II. Hilfsanträge
Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet, ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte steht dem Kläger weder in Form der sprachlich missglückten Anträge noch sonst zu. Ein solcher besteht nur dann, wenn eine Partei zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf die Auskünfte der anderen Partei angewiesen ist. Voraussetzung ist hierfür, dass ein Anspruch auf Zahlung überhaupt noch in Betracht kommen kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Anspruch auf weiteren Mindestrückkaufswert hat der Kläger bereits deshalb nicht, weil die ausgezahlten Rückkaufswerte (in der Summe 55.716,45 Euro) bereits deutlich die Höhe der eingezahlten Beiträge (50.140,00 Euro) übersteigen.
Im Hinblick auf den Stornoabzug hat die Beklagte die Auskunft erteilt und den Anspruch, soweit er überhaupt bestanden hat, somit erfüllt. Ein weiterer Zahlungsanspruch ergibt sich aus der unbestritten gelassenen Auskunft nicht.
Die hilfsweise erhobene Stufenklage war somit vollständig abzuweisen.
III. Nebenforderungen
Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wobei die Geltendmachung einer 2,2 Gebühr in Ansehung der Abrechnung vom 27.08.2014, mit der nur eine 1,1 Geschäftsgebühr gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellt wurde, überdies äußerst fragwürdig erscheint.
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert
39.263,96 Euro