Dieselfall (EA189): Klage auf Neulieferung/Rückabwicklung mangels Substantiierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines gebrauchten Diesel-Pkw (EA189) verlangte von Verkäuferin, Herstellerin und finanzierender Bank Neulieferung bzw. hilfsweise Rückzahlung Zug-um-Zug sowie Feststellung von Annahmeverzug und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Köln wies die Klage ab, weil gegen die Bank aus dem verbundenen Widerruf (§ 358 BGB) allenfalls Rückabwicklung, nicht aber Neulieferung folge, und der Hilfszahlungsantrag unzulässig/unschlüssig war. Gegen Herstellerin und Verkäuferin fehlte es an substantiiertem Vortrag zu deliktischer Haftung bzw. zu einem konkreten Sachmangel; etwaige Gewährleistungsrechte seien zudem verjährt. Eine spätere Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Neulieferung/Rückabwicklung sowie Nebenanträge mangels schlüssigen und zulässigen Vortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehens (§ 358 BGB) folgt gegenüber der Darlehensgeberin allenfalls ein Rückabwicklungsverhältnis; ein Anspruch auf Neulieferung eines Neufahrzeugs ist hiervon nicht umfasst.
Ein Hilfsantrag ist unzulässig, wenn die Bedingung, unter der er gestellt wird, nicht hinreichend bestimmt ist.
Ein Zahlungsbegehren ist unschlüssig, wenn die geltend gemachte Forderungshöhe aus dem vorgetragenen Sachverhalt (insbesondere Kaufpreis, Anzahlung und Darlehensvaluta) nicht nachvollziehbar hergeleitet wird.
Deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung setzen substantiierten Vortrag zu objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen voraus; pauschale Behauptungen und bloße Verweise auf Rechtsprechung genügen nicht.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel (einschließlich Klageerweiterungen) sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn kein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb bei der Beklagten zu 1. gemäß der von ihm vorgelegten „Verbindlichen Bestellung“ vom 27.6.2015 (Bl. 17 d.A.) den von der Beklagten zu 2. hergestellten PKW B mit einer Laufleistung von 142.076 km zum Preis von 21.500 €. Gemäß Darlehensantrag vom 29.6.2015 (Bl. 18 f d.A.) wurde der Kaufpreis abzüglich einer Anzahlung von 7.500,- €, also mit einem Nettodarlehensbetrag von 14.000,- € bei der Beklagten zu 3. finanziert. Der Pkw ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs EA 189 zählt.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2018 (Bl. 24 d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. erklären, dass das gekaufte Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und er beabsichtige, sie auf Schadensersatz und Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen; es wurde eine Frist zum 5.12.2018 gesetzt zur Nachbesserung, zur Abgabe einer Erklärung bezüglich des Ersatzes sämtlichen materiellen Schadens sowie zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte zu 2. antwortete mit Schreiben vom 27.11.2018 (Bl. 26 ff d.A.) und wies die Ansprüche zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2018 (Bl. 29 ff d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. den Rücktritt erklären, da bei dem Fahrzeug nachweislich Manipulationen (nicht korrekte Abgaswerte) vorgenommen worden seien, und forderte unter Fristsetzung zum 14.12.2018 zur schriftlichen Bestätigung auf.
Mit Schreiben vom 11.12.2018 (Bl. 23 d.A.) widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. den Darlehensvertrag und forderte zur Rückabwicklung der Verträge einschließlich des PKW-Kaufvertrages bis zum 14.12.2108 auf.
Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 221.200 km auf.
Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, das Fahrzeug sei zu einem Finanzierungsbetrag von 22.177,49 € bei der Beklagten zu 3. finanziert. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 3. sei nach dem erklärten Widerruf des Darlehensvertrages, der fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiere, verpflichtet, das Fahrzeug gegen Zahlung des vollen Schadensersatzes zurückzunehmen. Da der gekaufte PKW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet sei, sei er im Rahmen des großen Schadensersatzes zum Rücktritt berechtigt und es sei ein Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien identischen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serie gegeben, ohne dass ein Nutzungsersatz zu leisten sei. Er sei durch die Beklagten arglistig getäuscht und betrogen worden, weil der Motor nur aufgrund manipulierter Software die Vorgaben im Prüfstand einhalte. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Er habe ab dem 1.8.2015 auf den finanzierten Betrag in Höhe von 22.177,49 € Raten in Höhe von 230,00 € monatlich gezahlt; ihm sei ein Schaden in Höhe von 22.177,49 € entstanden, den die Beklagten ihm zu ersetzen hätten (Hilfsantrag).
Aus deliktischer Handlung sowie aus Verzug seien auch die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug B, FIN: ####, Modellschlüssel ### nachzuliefern gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs des Klägers,
hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 22.177,49 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mit dem Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1. vom 27.6.2015 bezeichneten Fahrzeug[s] B, FIN: ####, Modellschlüssel ###, nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz seit 05.12.2018 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs B, FIN: ####, Modellschlüssel ### in Verzug befinden,
3.
die Beklagten zudem gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 1.242,84 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, ihn gegenüber dem Unterzeichner in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 1.242,84 € nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen,
äußerst hilfsweise die P Rechtsschutzversicherung AG, E, zur Schadennummer ## gegenüber dem Unterzeichner in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 1.242,84 € nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen jeweils
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. erhebt zunächst im Hinblick auf geltend gemachte Sachmängelgewährleistungsrechte die Einrede der Verjährung. Nach erklärtem Rücktritt könne der Kläger auch keine Neulieferung mehr verlangen. Auch ein Rücktrittsrecht stehe ihm aber nicht zu, ein Mangel habe weder vor noch nach Aufspielen des Software-Updates vorgelegen; eine erforderliche Nachfrist sei nicht gesetzt worden. Im Hinblick auf die Finanzierung des Fahrzeugs durch einen „W-Kredit“ der Beklagten zu 3. stehe dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht zu.
Die Beklagte zu 2. bestreitet, den Kläger, der auch nicht der Ersterwerber des gebrauchten Fahrzeugs sei, über Eigenschaften des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten, nicht von ihr entwickelten Motors getäuscht zu haben. Eine Schädigung des Klägers sei nicht erkennbar. Ein Wertverlust wäre gar nicht vom Kläger zu tragen, da ihm ein verbrieftes Rückgaberecht bezüglich des finanzierten Fahrzeugs zustehe, dessen Eigentümer er aufgrund der erfolgten Sicherungsübereignung auch gar nicht sei. Deliktische Ansprüche bestünden nicht. Höchst vorsorglich ist sie der Ansicht, dass der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Ersatz der bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen schulde.
Die Beklagte zu 3. trägt vor, dass ihr gegenüber nur Ansprüche aus Widerruf geltend gemacht werden könnten; sie sei weder Herstellerin des Fahrzeugs noch kämen Ansprüche aus Deliktsrecht in Betracht, da sie lediglich ein Darlehen gewährt habe. Das Darlehen habe sich über den Nettodarlehensbetrag von 14.000,- € mit einem Sollzinssatz von 1,88% p.a. verhalten und habe mit 48 monatlichen Raten und einer Schlusszahlung von 3.637,49 € getilgt werden sollen, zur Sicherheit sei das Fahrzeug an sie sicherungsübereignet worden. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Kläger lediglich 40 Raten auf das Darlehen geleistet, so dass der in Höhe von 22.177,49 € behauptete Anspruch nicht substantiiert sei; ein Anspruch auf Rückzahlung des noch laufenden, nicht vollständig zurückgezahlten Darlehens bestehe ohnehin nicht. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, so dass der Widerruf nicht mehr wirksam nach Ablauf der Widerrufsfrist habe erklärt werden können; ohnehin sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs habe der Kläger Nutzungsersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten und sei zur Zahlung des Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel verpflichtet.
Die Beklagte zu 3. beantragt daher hilfswiderklagend
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 3. Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs B, Fahrzeugidentifizierungsnummer #### zu leisten, der auf einen Umfang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war,
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte zu 3. den vereinbarten Sollzins in Höhe von 1,88% p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückgabe des Fahrzeugs B, Fahrzeugidentifizierungsnummer ####, zu zahlen.
Der Kläger beantragt
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.5.2019 trägt er vor, vornehmliches Ziel der Klage sei die Rückabwicklung des Vertrages infolge des erklärten Widerrufs, in dessen Folge sich die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis bei der Beklagten zu 3. sammelten. Die von der Beklagten zu 1. genannte Gewährleistungsfrist sei dann nicht einschlägig, wenn sich die Beklagte zu 1. arglistiges Verschweigen des Mangels vorhalten lassen müsse. Die Beklagte zu 2. hafte als Herstellerin des Motors nach einem Teil der Rechtsprechung für die sittenwidrige Schädigung der Käufer bzw. Halter von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189. Der Beklagten zu 2 sei ebenso wie der X AG – bezüglich derer (als Beklagte zu 4.) die Klage mit dem Schriftsatz vom 15.5.2019 erweitert wird – seit 2007 bekannt gewesen, dass die von ihnen verwendete Programmierung der Motorsteuerung eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Gegenüber der Beklagten zu 3. steht dem Kläger nach dem Widerruf des Darlehnsvertrages, der mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug verbunden ist (§ 358 BGB), unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs allenfalls ein Rückabwicklungsanspruch zu, in dessen Rahmen die Darlehensgeberin in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. von ihr – als Gesamtschuldnerin – begehrte Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs ist als Schadensersatzanspruch von einem solchen Rückabwicklungsanspruch indes nicht umfasst.
Sofern die Beklagte zu 3. hilfsweise gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages von 22.177,49 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs in Anspruch genommen werden soll, ist dieser Hilfsantrag bereits unzulässig, weil der Kläger nicht angibt, unter welcher Bedingung dieser stehen soll. Ferner ist er unschlüssig, weil sich der von ihm genannte Betrag von 22.177,49 € angesichts des Kaufpreises von 21.500,- €, auf den 7.500,- € angezahlt und der Restbetrag von 14.000,- € finanziert worden ist, nicht erschließt. Soweit mit dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der dem Kläger im Hinblick auf die Klageerwiderungen der Beklagten nachgelassen worden ist, mit geänderten Klageanträgen der Betrag von 21.500,- € zurückverlangt wird, sind diese nachgeschobenen Anträge (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rn. 5) nicht mehr zu berücksichtigen und lassen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht als geboten erscheinen, weil § 139 ZPO nicht verletzt worden ist.
II.
Gegenüber der Beklagten zu 2. als Herstellerin des Fahrzeuges ist ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Neulieferung eines entsprechenden Fahrzeugs, nicht schlüssig dargetan. Neben einer Rückabwicklung der verbundenen Verträge gegenüber der Darlehensgeberin, deren Eintritt gem. § 358 Abs. 4 BGB sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs beschränkt, können grundsätzlich zwar andere Ansprüche (etwa Schadensersatz- und Mängelgewährleistungsansprüche) gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Der Klagevortrag lässt indes nur rudimentär erahnen, dass der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass das erworbene Fahrzeug von den „sogenannten Dieselfällen“ erfasst sei und die „entsprechende Rechtsprechung“ greife. Dies enthebt den Kläger aber auch angesichts der Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten nicht der Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung der Umstände, auf die er seinen Anspruch stützt. Konkret trägt er lediglich vor, dass er „durch die Beklagten arglistig getäuscht und betrogen“ worden sei und die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs darauf basiere, dass der Motor nur aufgrund der manipulierten Software die Vorgaben im Prüfstand einhalte. Damit sind weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung der Beklagten zu 2., etwa gemäß § 826 BGB, nur ansatzweise dargelegt. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der ihm bezüglich der Klageerwiderungen eingeräumt worden ist, bezüglich einer von dieser umfangreich in Abrede gestellten Haftung der Beklagten zu 2. wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung stellen keine ausreichende Substantiierung dar; der Verweis auf ergangene Urteile genügt hierfür nicht.
Aus diesen Gründen und dem zuvor bereits dargelegten Fehlen einer Bedingung hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
III.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. als Verkäuferin des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind wie erläutert nicht dargelegt. Auch ein etwaiger Gewährleistungsanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen könnte, ist bezüglich eines bestehenden Mangels nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen wäre er im Hinblick auf den im Jahr 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag auch verjährt, ohne dass der Kläger eine von ihm benannte Arglist näher begründet hätte.
IV.
Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Zahlung oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen damit gleichfalls nicht.
V.
Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.5.2019 beabsichtige Klageerweiterung auf die X AG als Beklagte zu 4. ist als neues Angriffsmittel nicht mehr zuzulassen und gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
Streitwert: 22.177,49 €