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Landgericht Köln·26 O 375/09·12.08.2009

Einstweilige Verfügung: Verbot des Angebots und Verbreitung des Exposés für T Quartier L

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtImmobilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln erließ einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und untersagte dem Antragsgegner, das Objekt „T Quartier L“ als Paket zum Verkauf anzubieten sowie das erstellte Exposé zu verbreiten. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung vor; damit waren Tatsachen und Dringlichkeit glaubhaft gemacht. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis €250.000 bzw. Ordnungshaft; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Angebot und Verbreitung des Exposés für T Quartier L vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen und der dringende Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind, insbesondere durch eidesstattliche Versicherung (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

2

Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs in der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung androhen.

3

Die Kosten des einstweiligen Verfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner nach § 91 ZPO aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das Objekt H-Hof/D-straße/W-Straße/O-platz, Min ####1 L, genannt T Quartier L, als "Paket" zum Kauf anzubieten,

2.

Dem Antragsgegner wird untersagt, das von ihm erstellte Exposé des Objektes T Quartier L (Anlage A 4) zu Vertriebszwecken in den Verkehr zu bringen,

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 6.8.2009 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.