Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO offenbare Unrichtigkeiten im Urteil der 26. Zivilkammer vom 15.03.2021. Es wird ein Satz im Tatbestand gestrichen, ein fehlerhafter Betrag von 34.461,20 € auf 24.461,20 € korrigiert und ein Datum in den Entscheidungsgründen geändert. Die Änderungen betreffen offenkundige Schreib-/Zahlfehler und nicht die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts.
Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO vorgenommen (Satz gestrichen, Betrag und Datum korrigiert)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn es sich um offenkundige Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler handelt, die nicht die materielle Entscheidung betreffen.
Berichtigungen können sowohl den Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe erfassen, sofern der richtige Sachverhalt eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsakte hervorgeht.
Die Berichtigung darf nicht der inhaltlichen Neubeurteilung oder Änderung der rechtlichen Entscheidung dienen, sondern ist auf die Beseitigung erkennbarer, objektiver Fehler beschränkt.
Zur Berichtigung genügt regelmäßig, dass der richtige Wortlaut oder Betrag ohne Zweifel feststellbar ist; es bedarf keiner inhaltlichen Erörterung des zugrundeliegenden Streitstoffs.
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.03.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
1. im dritten Absatz des Tatbestandes folgender Satz gestrichen wird: "Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen.";
2. im fünften Absatz des Tatbestandes der Betrag 34.461,20 € ersetzt wird durch 24.461,20 €;
3. im sechsten Absatz der Entscheidungsgründe das Datum 23.10.2019 ersetzt wird durch 16.09.2019.