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Landgericht Köln·26 O 371/20·17.05.2021

Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO offenbare Unrichtigkeiten im Urteil der 26. Zivilkammer vom 15.03.2021. Es wird ein Satz im Tatbestand gestrichen, ein fehlerhafter Betrag von 34.461,20 € auf 24.461,20 € korrigiert und ein Datum in den Entscheidungsgründen geändert. Die Änderungen betreffen offenkundige Schreib-/Zahlfehler und nicht die inhaltliche Würdigung des Sachverhalts.

Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO vorgenommen (Satz gestrichen, Betrag und Datum korrigiert)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn es sich um offenkundige Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler handelt, die nicht die materielle Entscheidung betreffen.

2

Berichtigungen können sowohl den Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe erfassen, sofern der richtige Sachverhalt eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsakte hervorgeht.

3

Die Berichtigung darf nicht der inhaltlichen Neubeurteilung oder Änderung der rechtlichen Entscheidung dienen, sondern ist auf die Beseitigung erkennbarer, objektiver Fehler beschränkt.

4

Zur Berichtigung genügt regelmäßig, dass der richtige Wortlaut oder Betrag ohne Zweifel feststellbar ist; es bedarf keiner inhaltlichen Erörterung des zugrundeliegenden Streitstoffs.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.03.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

1. im dritten Absatz des Tatbestandes folgender Satz gestrichen wird: "Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen.";

2. im fünften Absatz des Tatbestandes der Betrag 34.461,20 € ersetzt wird durch 24.461,20 €;

3. im sechsten Absatz der Entscheidungsgründe das Datum 23.10.2019 ersetzt wird durch 16.09.2019.