Einstweilige Verfügung gegen "P‑Basis"-Klausel abgewiesen – Kein Nachweis Pfändungsschutzkonto
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung gegen die Verwendung einer "P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €"-Klausel und rügte deren Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB sowie wegen angeblichen Vorliegens eines Pfändungsschutzkontos. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da der Kläger den Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Die bloße Bezeichnung "P‑Basis" im Preisaushang reicht ohne gesicherte Anhaltspunkte nicht für die Annahme eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO).
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die "P‑Basis"‑Klausel wegen mangelnder Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller den Verfügungsanspruch und die Tatsachen, die seine Ansprüche stützen, hinreichend glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Unwirksamkeit einer Klausel nach §§ 307 ff. BGB ist im einstweiligen Rechtsschutz substantiiert darzulegen; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft den Kläger.
Die bloße Benennung einer Kontovariante (z.B. "P‑Basis") in einem Preisaushang begründet ohne weitere gesicherte Anhaltspunkte nicht den Schluss, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO handelt.
Bei der Auslegung zugunsten des Verbrauchers (kundenfeindlichste Auslegung) können nur solche Verständnismöglichkeiten zugrunde gelegt werden, die unter Abwägung der Verkehrsauffassung ernstlich in Betracht kommen; auch sie ersetzt fehlende tatsächliche Anhaltspunkte nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß
§ 4 UKlaG eingetragen. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Unterlassung der Verwendung der aus dem Antrag ersichtlichen Klausel in Anspruch. Der Verfügungskläger verlangte mit Schreiben vom 1.10.2009 (Bl. 9 f. d.A.), worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Verfügungsbeklagten u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel, deren Abgabe die Verfügungsbeklagte ablehnte.
Der Verfügungskläger trägt vor, die mit der einstweiligen Verfügung beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
„P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €“
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte tritt dem Vorbringen des Verfügungsklägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit mit den im einzelnen dargelegten Gründen entgegen.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch für die im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte einstweilige Verfügung nicht unter hinreichender Glaubhaftmachung schlüssig vorgetragen.
Der Verfügungskläger hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine gegen §§ 307 ff. BGB verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Insbesondere hat der Verfügungskläger schon nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel überhaupt um eine Regelung für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k Abs. 7 ZPO n.F. handelt.
Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 5.11.2010, S. 2, 3 (Bl. 29, 30 d.A.) konkret geltend gemacht, dass dies nicht der Fall sei, dass es sich insoweit um die Einrichtung eines Girokontos für Privatpersonen als „Privat-Basis-Konto“, abgekürzt „P-Basis“ handele, nicht jedoch um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO. Sie hat dies mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 8.12.2010 (Bl. 33 ff. d.A.) zudem unter konkreter Darlegung und Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge ihrerseits zunächst glaubhaft gemacht.
Dennoch hat der Verfügungskläger sein Vorbringen, auf das er die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel wegen Vorliegens eines Pfändungsschutzkontos stützt und für das ihn deshalb die Darlegungs- und Beweislast bzw. im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren Glaubhaftmachungslast trifft, nicht weiter hinreichend glaubhaft gemacht. In dem Preisaushang ist, was mit den Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, das streitgegenständliche „P-Konto“ nicht als „P-Konto“, sondern als „P-Basis“ bezeichnet. Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, die von dem Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl. 39a ff. d.A.) angeführt worden sind, kann danach vorliegend nicht der hinreichende Schluss auf das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos um Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO gezogen werden. Denn in diesen angeführten Entscheidungen (Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 8.11.2010, S. 1 = Bl. 46 d.A. und vom 18.10.2010, S. 1 = Bl. 49 d.A., Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 2.12.2010, S. 2 = Bl. 53 d.A.) ist ausdrücklich der Preis für ein Pfändungsschutzkonto genannt worden, was einen entsprechenden Schluss dann tatsächlich zugelassen haben mag. So liegt die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht.
Auch das im vorliegenden Verbandsklageverfahren geltende Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Auslegung hat dabei so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind; außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2009, 2051 Rz 11, zitiert nach juris). Auch bei kundenfeindlichster Auslegung kann jedoch unter Berücksichtigung der Umstände, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, nicht ohne entsprechende gesicherte Anhaltspunkte angenommen werden, dass es sich bei dem von der Verfügungsbeklagten Privatkunden zur Verfügung gestellten P-Basis-Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. ZPO handelt, weil es danach nämlich ernstlich möglich erscheint, dass es sich nicht um ein solches Pfändungsschutzkonto handelt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.000,00 €