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Landgericht Köln·26 O 337/12·05.03.2013

Klage wegen Sturz auf Eis abgewiesen – gänzlich überwiegendes Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einer vereisten Fahrbahn und rügt Verletzung der Räum- und Streupflicht durch den Beklagten. Zentral ist, ob der Beklagte verkehrssicherungspflichtig gehandelt hat und ob der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen ist. Das Landgericht hält bereits ein 100%iges Mitverschulden der Klägerin für gegeben, da sie einen deutlich geräumten Weg nicht nutzte. Die Klage wird daher abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund eines 100%igen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Eis- und Schneeglätte obliegt es dem Verkehrsteilnehmer, soweit möglich und zumutbar, einen geräumten oder gestreuten Weg zu benutzen; das Verlassen eines solchen Weges kann sorgfaltswidrig sein.

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Trifft den Geschädigten die Möglichkeit, eine erkannte Gefahr durch Umgehen zu vermeiden, und nutzt er sie nicht, kann ihm ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB zugerechnet werden, das die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließt.

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Die bloße Möglichkeit, dass der Grundstücksinhaber seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, begründet keinen Anspruch, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die überwiegende Schadensursache darstellt.

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Fotografische Beweismittel und Zeugenaussagen, die das Vorhandensein einer deutlich geräumten und sicheren Passage belegen, können ein überwiegendes Mitverschulden des Anspruchstellers substantiiert darstellen.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 91 Abs. I ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.

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Sie behauptet, sie habe am 27.1.2010 ihre Freundin in der T-Straße 25 besuchen wollen. In Höhe des Grundstückes des Beklagten (T-Straße 27) sei sie gegen 16 Uhr auf einer dort vorhandenen Eisfläche ausgerutscht und derart  gestürzt, dass die Kniescheibe gebrochen sei. Der herbeigerufene Rettungswagen habe in die Straße nicht einfahren können, da die Vereisung zu groß gewesen sei, so dass der Zeuge O zunächst habe streuen müssen, damit die Sanitäter den Weg zu ihr hätten zurücklegen können.

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Der Beklagte habe seine Räum- und Streupflicht schuldhaft verletzt, da am Unfalltag eine dicke Eisschicht die Straße bedeckt habe und eine gefahrlose Passage dieses Abschnittes nicht möglich gewesen sei. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergäbe sich, dass an anderen Stellen und durch andere Eigentümer stellenweise geräumt gewesen sei. Der Zeuge O unterhalte das Grundstück (Haus Nr. 7) unmittelbar gegenüber der Unfallstelle bzw. des Grundstücks des Beklagten. Vor diesem Haus habe der Zeuge  O  einen deutlich zu erkennenden breiten geräumten Streifen geschaffen, um eine weitere Vereisung zu verhindern. Demgegenüber sei auf dem Grundstück des Beklagten lediglich ein schmaler freier Streifen vorhanden, der zwar wohl irgendwann einmal geräumt worden sein müsse, aber in keiner vergleichbaren Weise frei von Eis und Schnee wie vor dem Haus Nr. 7 gegenüber. Auch die Aussage des Zeugen K belege eindrucksvoll, dass die andere Straßenseite (des Zeugen O freigeräumt gewesen sei. Eine Verpflichtung für sie, sich nur auf den geräumten Flächen zu bewegen, sei nicht erkennbar. Den Umstand, dass andere Eigentümer in der Lage gewesen seien, ordnungsgemäß zu räumen, könne der Beklagte nicht zu seiner Entlastung nutzen.

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Im Krankenhaus sei sie nach dem Unfall wegen der erlittenen Patellaquerfraktur links operiert worden, woran sich eine langwierige Heil- und Rehabilitationsphase angeschlossen habe. Sie sei bis 30.4.2010 in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen, bis 31.5.2010 zu 60% und ab dem 1.6.2010 zu 20%. Bis zum 22.3.2010 sei sie in Gipstutor ruhig gestellt worden, ehe funktionelle Übungsbehandlungen erfolgt seien. Noch am 31.8.2010 habe sie unter Druck- und Bewegungsschmerzhaftigkeit sowie Gangunsicherheit gelitten. Die Metallentfernung sei am 16.11.2010 erfolgt mit anschließenden weiteren 18 Einheiten Muskelaufbau. Gegenwärtig könne sie nicht mehr Fahrrad fahren, das Treppenheruntersteigen werde zur Qual und könne nur rückwärts bewerkstelligt werden.

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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € für angemessen. Ferner verlangt sie Ersatz eines – näher berechneten - Haushaltsführungsschadens in Höhe von 5.995,00 € und die Feststellung der künftigen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.

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Die Klägerin beantragt daher

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1 den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 10.000,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2010 nicht unterschreiten sollte,

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2 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.995,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 27.1.2010 entstanden ist und/oder noch entstehen wird, sofern kein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt,

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4 den Beklagten zu verurteilen, sie bezüglich der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in dieser Angelegenheit in Höhe von 773,11 € gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der eigentlich nur  als Zuwegung zu den im hinteren Bereich der T-Straße dienende Gehweg werde gleichwohl von Fahrzeugen befahren, die vom Schnee geräumte Seitenstreifen in kurzer Zeit wieder „zufahren“ würden. Er habe die an sein Grundstück angrenzenden Gehflächen stets auf einer Breite von 1 bis 1,5 Metern geräumt und mit Streusalz abgestreut. Wann er dies an dem streitgegenständlichen Tag getan habe, sei ihm konkret nicht erinnerlich, zumal er erst mehrere Wochen später über ein Unfallerereignis informiert worden sei. Nach einem Zeugenbericht einer Nachbarin sei die Gehfläche aber zum Unfallzeitpunkt auf einer Breite von ca. 1 Meter geräumt und gestreut gewesen. Den Unfallhergang selbst bestreitet er mit Nichtwissen und behauptet unter Bezugnahme auf einen eingeholten Zeugenbericht K vom 16.5.2011 (Bl. 42 d.A.), dass die Klägerin nicht über die geräumten und abgestreuten Gehflächen gegangen sei, sondern die schneebedeckte Straße genutzt habe. Damit habe sie sich jedenfalls auch ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Verletzungsumfang und –folgen bestreitet der Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie die geltend gemachten Schadenspositionen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Ansprüche aus einer von ihr behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten bestehen nicht.

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Ob der Beklagte der ihm obliegenden Räum- und Streupflicht am Unfalltag genügt hat, kann dabei dahinstehen. Denn auch im Falle einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung stünde den Ansprüchen der Klägerin jedenfalls ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) entgegen:

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Wie die Klägerin selbst vorträgt, war im Bereich des Hauses T-Straße Nr. 7 ein deutlich zu erkennender breiter geräumter Streifen vorhanden, in dem sogar die Fugen/Rillen zwischen den Pflastersteinen frei von Eis und Schnee gewesen seien, so dass es dort keine Rutschgefahr gegeben habe. Dieser Vortrag wird gestützt durch die mit Schriftsatz vom 26.11.2011 (und im Verhandlungstermin in Vergrößerungen) vorgelegten Lichtbilder, auf denen sehr deutlich zu erkennen ist, dass vor diesem Haus Nr. 7 tatsächlich ein geräumter Weg vorhanden ist. Dieser geräumte Streifen befindet sich unstreitig gegenüber dem Grundstück des Beklagten, vor dem ein gleichfalls geräumter Bereich zu erkennen ist (was nach dem Vortrag der Klägerin indes darauf zurückzuführen ist, dass hier erst für die Sanitäter gestreut worden sei). Indem die Klägerin am Unfalltag in diesem Bereich der T-Straße aber nicht den (nach ihrem Vortrag:) vorbildlich geräumten Weg vor dem Haus Nr. 7, sondern die gegenüberliegende dick vereiste Fläche begangen hat, hat sie eklatant gegen die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt verstoßen. Die Klägerin hat ihren Weg nicht über die erkennbar gut geräumte Fläche gewählt, auf der sie am sichersten hätte gehen können, sondern über die nach ihrer Behauptung schneebedeckte und vereiste gegenüberliegende Seite.

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Dabei liegt es auf der Hand, dass es bei Eis- und Schneeglätte jedem vorsichtigen Verkehrsteilnehmer obliegt, einen anderen als einen glatten Weg zu benutzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 1419; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 386) und einen gestreuten Bereich nicht zu verlassen (so schon: OLG Hamburg, VersR 1954, 358), sofern dies möglich und zumutbar ist. Dass die Benutzung der anderen, frei begehbaren Straßenseite der Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

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Es entspricht schließlich gefestigter Rechtsprechung, dass einen Verkehrsteilnehmer, der erkennt, dass sich ein bestimmter Weg oder eine bestimmte Fläche in einem besonders vereisten Zustand befindet, und der die Möglichkeit hätte, die erkannte Gefahr zu umgehen, an einem späteren Sturz ein 100%-iges Mitverschulden trifft, hinter welchem eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig zurücktritt (vgl. z. B. OLG Hamm VersR 99, 589; LG München, Urteil vom 27.10.2010, 26 O 13115/09 – bei juris –; OLG Hamburg aaO). Dies gilt auch hier.

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Die hinsichtlich aller Klageanträge daher unbegründete Klage unterliegt somit mit den prozessualen Nebenentscheidungen der §§ 91 I, 709 ZPO der Abweisung.

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Streitwert: 20.995,- € (wie Beschluss vom 18.9.2012)