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Landgericht Köln·26 O 337/10·31.05.2011

Klage auf Rückzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen wegen Widerruf/Widerspruch abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert die Rückzahlung geleisteter Beiträge zweier Lebensversicherungen wegen erklärtem Widerruf/Widerspruch. Das Landgericht Köln weist die Klage ab: Ein wirksamer Widerspruch nach §5a VVG a.F. scheidet aus (Anwendbarkeit/Fristversäumnis), ein Widerruf nach §§495,355 BGB kommt mangels Teilzahlungsgeschäft nicht in Betracht und das Widerspruchsrecht ist schließlich verwirkt. Zins- und Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Beiträge abgewiesen; Widerspruch/Widerruf unwirksam bzw. verwirkt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückgewähranspruch nach §812 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist; hierfür muss ein wirksamer Widerspruch/Widerruf vorgelegen haben.

2

§5a VVG a.F. (Policenmodell) sieht eine Höchstfrist vor: Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie; die Versäumung dieser Frist macht den Widerspruch unwirksam.

3

§5a VVG a.F. findet auf Verträge, die bis 31.12.1994 zu vom BAV genehmigten AVB abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

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Ein Widerrufsrecht nach §§495, 355, 346 BGB setzt das Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. §499 BGB a.F. voraus; fehlt dieses, besteht das Widerrufsrecht nicht.

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Die Geltendmachung eines Widerspruchs kann nach Treu und Glauben (§242 BGB) als verwirkt und rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Versicherungsnehmer über einen langen Zeitraum regelmäßig Prämien gezahlt und erst viele Jahre nach Vertragsabschluss bzw. nach Kündigung widerspricht.

Relevante Normen
§ 5a VVG§ 5a VVG a.F.§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz§ 5a II 4 VVG§ 495 BGB§ 355 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge, die er auf zwei mit Wirkung zum 1.12.1993 und 1.8.1994 abgeschlossene Lebensversicherungen geleistet hat.

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Mit Schreiben vom 8.7.2006 (Bl. 111 f d.A.) kündigte der Kläger die beiden Versicherungen. Daraufhin ermittelte die Beklagte die jeweiligen Rückkaufswerte in Höhe von 5.153,59 € und 4.811,23 €  und zahlte diese aus (Bl. 113 f d.A.).

4

Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.6.2010 (Bl. 45 ff d.A.)  erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. Widerruf.

5

Mit der Klage verlangt der Kläger die Auszahlung der Differenz der von ihm gezahlten Beiträge zu dem erstatteten Rückkaufswert.

6

Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden.

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Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe.

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Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig.

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Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.     an ihn 16.056,63 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 26.6.2010 zu zahlen,

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2.     an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.

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Daran bestehen bereits Zweifel vor dem Hintergrund, dass ein Widerspruch nach einer bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden kann.

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Ferner ist der am 29.7.1994 in Kraft getretene § 5a VVG nicht anzuwenden auf Verträge, die – wie hier die beiden streitgegenständlichen Verträge – bis zum 31.12.1994 zu AVB geschlossen wurden, die das BAV genehmigt hatte (s. Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004).  Ein Widerspruch nach dieser Vorschrift scheidet mithin aus.

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Vorliegend wäre der erklärte Widerspruch jedoch selbst bei Anwendung des § 5a VVG jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam:

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Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer  bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell).

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Der Widerspruch ist vorliegend jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst.

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Von Klägerseite vorgebrachte lediglich mündliche Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof und der Hinweis in einer Terminsverfügung vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen.

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Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff; so auch OLG Bamberg, VersR 2007, 529) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholung verwiesen.

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Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen die beanstandungslos geführten Versicherungsverträge erst viele Jahre nach Policierung und etliche Jahre nach der ausgesprochenen Kündigung erklärt, mit der die Vertragsverhältnisse (lediglich) mit Wirkung für die Zukunft beendet werden sollten. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt und nach der Kündigung und Abrechnung keine weiteren Ansprüche mehr erhoben wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft.

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Ein Zinsanspruch in Höhe von 7% seit dem 26.6.2010 ist bezüglich einer anderweitigen Anlage nicht hinreichend dargelegt und besteht mangels eines Hauptanspruchs nicht.

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Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht gegeben ist, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: 16.056,63 €