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Landgericht Köln·26 O 33/07·13.02.2007

Einstweilige Verfügung auf Nissan-Belieferung aus Letter of Intent abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte im einstweiligen Rechtsschutz, der Importeurin zu untersagen bzw. aufzugeben, die Belieferung und Leistungen wie bei einem Nissan-Vertragshändler zu verweigern, bis über den Abschluss eines Händlervertrags entschieden ist. Streitpunkt war, ob aus dem „Letter of Intent“ bzw. dem Verhalten der Importeurin ein Anspruch auf Abschluss eines Händlervertrags oder eine Lieferpflicht folgt. Das LG Köln verneinte einen schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch, da weder ein Händlervertrag zustande gekommen noch ein bindendes Angebot/Vorvertrag ersichtlich sei. Vorvertragliche Haftung könne allenfalls negatives Interesse betreffen und trage das auf Erfüllung gerichtete Begehren nicht; deliktische Ansprüche scheiterten an fehlender Rechtswidrigkeit wegen Abschlussfreiheit.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels schlüssig dargelegten Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Verfügung setzt einen schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch voraus; fehlt es daran, ist der Antrag unabhängig von Fragen der Vollstreckungsfähigkeit oder einer etwaigen Leistungsverfügung zurückzuweisen.

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Ein „Letter of Intent“ begründet regelmäßig keine Verpflichtung zum Abschluss des angekündigten Hauptvertrags, wenn er nach objektivem Empfängerhorizont nur die Absicht weiterer Verhandlungen und das Offenbleiben wesentlicher Konditionen ausdrückt.

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Ein Anspruch auf Abschluss eines Händlervertrags setzt ein verbindliches Angebot oder zumindest einen hinreichend bestimmten Vorvertrag voraus; bloße Aussichtstellungen und Fortführung von Gesprächen genügen nicht.

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Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen schuldhaft erweckten Abschlussvertrauens ist grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet und kann ein auf Vertragserfüllung bzw. Naturalrestitution zielendes Begehren regelmäßig nicht stützen.

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Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht rechtswidrig, wenn das beanstandete Verhalten durch die Privatautonomie, insbesondere die Abschlussfreiheit, gedeckt ist.

Relevante Normen
§ 305 ff. BGB§ 280, 311 Abs. 2 BGB§ 1004, 823 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Verfügungsklägerin begehrt in erster Linie den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, die Belieferung der Verfügungsklägerin mit im im Verfügungsantrag vom 18.1.2007 im einzelnen genannter Vertragsware und Leistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluß des im Letter of Intent vom 11.1.2006 zugesagten NISSAN Vertragshändlervertrages – Kategorie Ruralhändler – mit Wirkung vom 1.2.2007, hilfsweise bis zur mündlichen Verhandlung in der Klage zur Hauptsache, zu verweigern, hilfsweise mit dem aus dem Hilfsantrag vom 7.2.2007 ersichtlichen Inhalt.

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Die Verfügungsbeklagte ist Importeurin für Nissan-Neufahrzeuge und die dazu gehörigen Ersatz- und Austauschteile. Sie verfügt insoweit über ein Vertriebssystem. Die Verfügungsklägerin war jedenfalls jahrelang Vertriebspartnerin für Vertragsware der Verfügungsbeklagten. Aufgrund Vereinbarung zwischen den Parteien und einer Fa. Autohaus P GmbH vom 9.2./10.2./14.2.2004, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der zwischen der Verfügungsbeklagten und der Verfügungsklägerin bestehende Händlervertrag mit Wirkung zum 30.9.2003 aufgehoben. Die Autohaus P GmbH als Vertragshändlerin der Verfügungsbeklagten schloß Zug um Zug gegen diese Aufhebung mit der Verfügungsklägerin mit Wirkung zum 1.10.2003 vereinbarungsgemäß einen Sekundärnetzvertrag ab. In diesem Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a. auch, dass durch den Vertrag zwischen dem Vertragshändler und dem Händler keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und der NISSAN begründet werden. Die Verfügungsklägerin erhielt im Januar 2006 ein Informationsschreiben der Verfügungsbeklagten vom 11.1.2006, in dem sie davon unterrichtet wurde, dass sie in Kürze von ihrer Primarnetzhändlerin, der Fa. Autohaus P GmbH, ein Kündigungsschreiben ihres Vertragshändlervertrages erhalten werde, wobei dies mit einer beabsichtigten Neustrukturierung des NISSAN-Händlernetzes begründet wurde. Weiter heißt es in diesem Schreiben der Verfügungsbeklagten, auf das im übrigen Bezug genommen wird, dass die Verfügungsklägerin im Rahmen der Neustrukturierung als künftiger Vertreter des NISSAN-Händlernetzes in Deutschland vorgesehen sei und aus diesem Grunde in der Folgezeit Gespräche geführt werden sollten. Ebenfalls unter dem 11.1.2006 übermittelte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin einen sog. Letter of Intent, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 20.1.2006 erhielt die Verfügungsklägerin die angekündigte Kündigung des Vertrages mit der Fa. Autohaus P GmbH, und zwar zum 31.1.2007. Seit Januar 2006 nahm die Verfügungsklägerin an Tagungen und Veranstaltungen der Verfügungsbeklagten teil. Mit Schreiben vom 2.11.2006 wurde der Verfügungsklägerin das Ergebnis einer Auditierung vom 5.9.2006 mitgeteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf dieses Schreiben Bezug genommen wird. Das darin u.a. angeführte Erfordernis der Bestellung einer neuen Signalisation ist jedenfalls bisher nicht erfolgt, wobei die Verfügungsklägerin dafür bestimmte Gründe angeführt hat. Mit Schreiben vom 13.12.2006, der Verfügungsklägerin zugegangen am 19.12.2006, erklärte die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin, dass sie aus den darin genannten Gründen (schlechte Verkaufsentwicklung der Verfügungsklägerin; keine Besetzung eines Standortes in C) der Verfügungsklägerin keinen neuen NISSAN Händlervertrag anbieten werde, so dass deren bisheriger Vertrag zum 31.1.2007 ende.

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Die Verfügungsklägerin macht geltend, dass aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen sei.

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Die Verfügungsklägerin beantragt:

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Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Falle der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden Herrn S, untersagt, die Belieferung der Verfügungsklägerin mit Vertragswaren, nämlich NISSAN-Neuwagen sowie NISSAN-Originalersatzteilen, die Durchführung von Wartungs- und Instndsetzungsdienstleistungen, einschließlich der Garantieleistungen und Rückrufaktionen, die Erbringung von durch die Verfügungsbeklagte entwickelten Dienstleistungen, die mit der Vertragsware verbunden sind, sowie die Entwicklung des Markenimages (Art. I Nr. 1 Abs. 2 des NISSAN Vertragshändlervertrages), bis zur einer Willenserklärung auf Abschluss des im letter of intend vom 11.01.2006 zugesagten NISSAN Vertragshändlervertrages – Kategorie Ruralhändler – mit Wirkung vom 01.02.2007,- hilfsweise: bis zur mündlichen Verhandlung in der Klage zur Hauptsache – zu verweigern.

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Hilfsweise beantragt die Verfügungsklägerin:

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Es wird der Verfügungsbeklagten bei Meldung eines für jeden Falle der Zuwiderhandlung festzusetzneden Zwangsgeldes bis zu EUR 25.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden Herrn S, aufgegeben, an die Verfügungsklägerin Vertragswaren gemäß Art. I Nr. 1 Abs. 2 des NISSAN Vertragshändlervertrages, nämlich NISSAN-Neuwagen, Modelle: Micra, Micra C & C; Note Almer, Primera 350 Z Coupé, 350 Z Roadster,

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Murano, NISSAN-Nutzfahrzeuge, Modelle: Cabstar, Kubistar, Interstar, Primastar, 4 x 4 Modelle: Navara, Pathfinder, X-Trail, Patrol, sowie Qashqai, X-Trail Nachfolgemodell, Tilda soie Nissan Originalersatzteilen, aufgeführt im NISSAN-Bestellsystem, die Durchführung von Wartung- und Instandsetzungsdienstleistungen, einschließlich

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der Garantieleistungen und Rückrufaktionen, die Erbringung von durch NISSAN entwickelten Dienstleistungen, die mit der Vertragsware verbunden sind, sowie die Entwicklung des Markenimages (Art. I Nr. 1 Abs. 2 des NISSAN Vertragshändlervertrages), bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss des im letter of intent vom 11.01.2006 zugesagten NISSAN Vertragshändlervertrages – Kategorie Ruralhändler – mit Wirkung vom 01.02.2007,- hilfsweise: bis zur mündlichen Verhandlung in der Klage zur Hauptsache, zu liefern.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte tritt dem Vorbringen der Verfügungsklägerin aus den von ihr im einzelnen dargelegten Gründen entgegen.

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Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die von der Verfügungsklägerin begehrte einstweilige Verfügung kann weder zum Hauptantrag noch zu dem gemäß Schriftsatz vom 7.2.2007 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag erlassen werden.

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Dabei bedarf es für die Entscheidung der Kammer keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der von der Verfügungsklägerin gestellte Hauptantrag oder der Hilfsantrag zulässig und vollstreckungsfähig ist und ob es sich insoweit um auf den Erlaß einer Leistungsverfügung gerichtete Anträge handelt und ob die besonderen Voraussetzungen dafür gegebenenfalls festzustellen wären oder nicht.

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Denn die Verfügungsklägerin hat nach Auffassung der Kammer jedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht.

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Der Verfügungsklägerin geht es mit der begehrten einstweiligen Verfügung sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag um Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte, die sich bei einem wirksamen NISSAN Vertragshändlervertrag zwischen den Parteien in der Vertriebsorganisation der Verfügungsbeklagten oder möglicherweise bei einem Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Abschluß eines solchen Vertragshändlervertrages mit Wirkung vom 1.2.2007 ergeben könnten.

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Zwischen den Parteien ist jedoch kein Vertragshändlervertrag mit Wirkung vom 1.2.2007 zustandegekommen, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ohne weiteres folgt.

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Die Verfügungsklägerin hat aber auch einen vorvertraglichen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Abschluß eines NISSAN Vertragshändlervertrages mit Wirkung vom 1.2.2007 nicht schlüssig vorgetragen.

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Die Verfügungsbeklagte hat beginnend mit dem Schreiben vom 11.1.2006 (Bl. 67, 68 d.A.) und dem Letter of Intent vom 11.1.2006 (Bl. 69 d.A.) bis hin zu dem Schreiben vom 2.11.2006 (Bl. 87 d.A.) der Verfügungsklägerin zwar deutlich in Aussicht gestellt, dass sie beabsichtigt, mit der Verfügungsklägerin unmittelbar einen NISSAN Händlervertrag zu schließen.

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Nach Auffassung der Kammer lässt sich jedoch aus keinem der vorgelegten Schriftstücke und dem darüber hinaus von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Verhalten der Verfügungsbeklagten im Jahre 2006 entnehmen, dass sich die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin verpflichtet hat, dass sie mit der Verfügungsklägerin einen Händlervertrag eingehen werde. Sie hat die Eingehung eines Händlervertrages gegenüber der Verfügungsklägerin danach zwar mehrfach in Aussicht gestellt. Sie hat jedoch gegenüber der Verfügungsklägerin ein verbindliches Angebot, das von der Verfügungsklägerin nur noch angenommen werden musste, nicht abgegeben, und zwar gilt dies auch für die maßgebende Beurteilung aufgrund des Empfängerhorizonts und angesichts des eindeutigen Inhalts des Letter of Intent der Verfügungsbeklagten vom 11.1.2006 auch dann, wenn insoweit, wie von der Verfügungsklägerin auch geltend gemacht, §§ 305 ff. BGB Anwendung finden sollten. Denn die Verfügungsbeklagte hat in den einzelnen Schriftstücken gegenüber der Verfügungsklägerin als Empfängerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass über die Konditionen eines NISSAN Händlervertrages noch gesprochen werden müsse bzw. dass die Verfügungsklägerin noch einige Kriterien nachweisen müsse, um die letzten Voraussetzungen für die Erteilung des Vertrages zu erfüllen (vgl. auch Schreiben der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin vom 2.11.2006).

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So heißt es am Ende des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 11.1.2006 (Bl. 68 d.A.):

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"Ihr Unternehmen ist jedoch im Rahmen der Neustrukturierung als künfti-

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ger Vertreter des NISSAN-Händlernetzes in Deutschland vorgesehen. Aus

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diesem Grunde werden wir in den nächsten Wochen auf Sie zukommen

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und mit ihnen die Möglichkeit besprechen, auch weiterhin auf der Basis

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eines neuen NISSAN-Händlervertrages sowie auf der Basis eines ge-

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meinsam entwickelten Zukunftskonzeptes mit uns zusammenzuarbeiten."

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In dem Letter of Intent vom 11.1.2006 (Bl. 69 d.A.) heißt es u.a.:

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Sehr geehrter Herr Y,

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wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie aufgrund unserer

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ausführlichen Markt- und Betriebsanalysen als Leistungsträger unserer

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Händlerorganisation identifiziert haben. Insofern können wir uns gut vor-

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stellen, auch in unserem neuen Vertriebsnetz weiterhin mit Ihnen als

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NISSAN-Händler zusammenzuarbeiten.

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Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht

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ist, auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen neuen NISSAN-Händlervertrag anzubieten. In diesem Zusammenhang werden wir mit Ihnen in einen entsprechenden Dialog eintreten, um gemeinsam mit Ihnen eine Zukunftskonzeption für Ihren Händlereinflussbereich im Rahmen der neuen Netzstruktur zu entwickeln.

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Diesbezüglich werden wir in den nächsten Wochen auf Sie zukommen, ...

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Darüber hinaus werden Sie selbstverständlich Gelegenheit bekommen, den neuen Händlervertrag sorgfältig zu prüfen."

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Danach und auch aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin zu den Umständen bis zu dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 13.12.2006 läßt sich die Abgabe eines Angebotes der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin auf Abschluß eines Händlervertrages oder auch nur die Abgabe eines bestimmten Angebots der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin auf Abschluß eines Vorvertrages, gerichtet auf einen konkreten Händlervertrag als Hauptvertrag, nicht feststellen.

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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vorverhandlungen bis zur vollständigen Einigung grundsätzlich nicht bindend sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Letter of Intent in der Regel die rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einf. vor § 145 Rn 18 m.w.N.). Soweit ein Letter of Intent auch bereits verbindliche Vereinbarungen enthalten kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs a.a.O.), kann nach dem Vorstehenden hier jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin bereits verbindlich zum Abschluß eines NISSAN Händlervertrages verpflichtet hätte.

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Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sie habe von der Verfügungsbeklagten bereits ein Vertragsangebot übersandt erhalten, hat die Verfügungsbeklagte konkret bestritten, der Verfügungsklägerin einen von der Verfügungsbeklagten unterschriebenen Vertrag übersandt zu haben.

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Bei dem daraufhin von der Verfügungsklägerin zur Einsicht vorgelegten Vertragsexemplar handelte es sich jedoch ohne jeden Zweifel nur um ein auch so bezeichnetes Leseexemplar eines NISSAN Händlervertrages zwischen der Verfügungsbeklagten und einer N GmbH, das von der Verfügungsbeklagten auch gerade nicht unterschrieben worden war.

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Soweit die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht hat, dass Verträge auch mündlich geschlossen werden können, ist dies sicher richtig. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin lässt sich jedoch bereits nicht hinreichend die Abgabe zweier sich deckender verbindlicher Willenserklärungen der Parteien über den Abschluß eines NISSAN Händlervertrages im Jahre 2006 oder nachfolgend entnehmen.

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An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass die Verfügungsklägerin bis in das Jahr 2004 hinein unmittelbar NISSAN Vertragshändlerin der Verfügungsbeklagten gewesen ist. Denn die Verfügungsklägerin trägt selbst vor, dass der insoweit bestehende Händlervertrag aufgrund Vereinbarung zwischen den Parteien und der Fa. Autohaus P GmbH vom 9.2./10.2./14.2.2004 mit Wirkung zum 30.9.2003 aufgehoben worden ist.

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Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, mit einer Firma V und einer Firma C2 in T bzw. U, bei denen es sich um vergleichbare Händler in vergleichbarer Größe handele und die ebenfalls einen Letter of Intent wie den streitgegenständlichen bekommen hätten, sei ein Händlervertrag durch die Verfügungsbeklagte geschlossen worden, worin eine Ungleichbehandlung zu sehen sei, kann dies schon grundsätzlich nicht zu einem Anspruch der Verfügungsklägerin auf Abschluß eines Händlervertrages mit der Verfügungsbeklagten führen. Aufgrund dieses pauschalen Vortrages der Verfügungsklägerin könnte auch keinesfalls beurteilt werden, dass insoweit eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund erfolgt wäre.

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Soweit sich die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung auch darauf berufen hat, die Kammer für Handelssachen habe entschieden, dass die Kündigung des Händlervertrages durch die Verfügungsbeklagte keine Beendigung des dort streitgegenständlichen Vertrages zum 31.1.2007 zur Folge gehabt habe, weil eine Kündigungsfrist von 2 Jahren angenommen worden sei, und die Verfügungsbeklagte habe die Händlerin, die Fa. Autohaus P GmbH, zur Kündigung des Vertrages zwischen dieser Firma und der Verfügungsklägerin zum 31.1.2007 veranlaßt gehabt, kann sich daraus erkennbar ebenfalls kein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Abschluß eines Händlervertrages ergeben.

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Soweit bei einer schuldhaften Erweckung des Vertrauens auf sicheren Abschluß eines Vertrages ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann, bedarf es für die vorliegende Entscheidung keiner Ausführungen dazu, ob die Verfügungsklägerin einen entsprechenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte. Denn ein solcher Schadenersatzanspruch würde jedenfalls grundsätzlich nur auf das negative Interesse gehen und damit das vorliegend geltend gemachte Begehren der Verfügungsklägerin, das sich nur aufgrund des Erfüllungsinteresses ergeben könnte, nicht stützen (vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 311 Rn 55 und Rn 30, jew. m.w.N.).

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Einen Fall, in dem als Schadensersatz ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangt werden könnte (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, § 311 Rn 56), hat die Verfügungsklägerin bereits nicht dargelegt. Aber auch in einem derartigen Fall bestünde danach ohnehin kein Anspruch auf Naturalrestitution, um die es der Verfügungsklägerin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren allenfalls gehen könnte.

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Die Verfügungsklägerin hat danach auch einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB nicht schlüssig vorgetragen.

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Ob überhaupt, wie von der Verfügungsklägerin geltend gemacht, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden könnte, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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Auch wenn ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden könnte, wäre ein derartiger Eingriff nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht rechtswidrig, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten durch die Abschlussfreiheit gedeckt wäre.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Streitwert: 180.000,00 €