Notarielle Unterwerfung „bis zu 150.000 €“: Vollstreckung unzulässig, Tabelle teils berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Nachlassinsolvenzverwalter wandte sich gegen aus einer notariellen Urkunde angemeldete Forderungen und gegen die Vollstreckung daraus. Das LG erklärte die Vollstreckung aus der Unterwerfungsklausel zu künftigen Entsorgungskosten („bis zu 150.000 €“) wegen fehlender Konkretisierung für unzulässig. Zur Tabelle sind Entsorgungskosten nur in Höhe von 100.422,82 € begründet; die angemeldeten Zinsen wurden abgewiesen. Die Forderung des weiteren Gläubigers über 150.000 € wurde wegen Erfüllung vollständig verneint.
Ausgang: Vollstreckung aus Ziff. 3 der Urkunde für unzulässig erklärt und Tabellenwiderspruch teils für begründet erklärt; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine notarielle Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO muss den vollstreckbaren Zahlungsanspruch der Höhe nach hinreichend konkretisieren; eine bloße Obergrenze („bis zu“) genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Ist die Höhe eines erst künftig entstehenden Kostenerstattungsanspruchs nicht objektiv bestimmbar und ergibt sie sich auch nicht aus der Urkunde oder zugehörigen Unterlagen, verletzt die Unterwerfungsklausel das Konkretisierungsgebot und ist als Vollstreckungstitel unwirksam.
Bei bereits anhängigem Rechtsstreit über eine titulierte, zur Insolvenztabelle angemeldete und bestrittene Forderung ist der Prozess nach §§ 179, 180 InsO mit dem Ziel fortzusetzen, die Begründetheit des Widerspruchs festzustellen.
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) begründet eine selbständige Verpflichtung; Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Anfechtung (§§ 119, 123, 124 BGB) erfordern substantiierte Darlegung der maßgeblichen Umstände und die Einhaltung der Anfechtungsfristen.
Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner eine Zahlung leistet und die Tilgungsbestimmung erkennbar auf die anerkannte Hauptforderung gerichtet ist (§§ 362, 366 BGB), auch wenn die Zahlung verspätet erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 16 U 165/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) aus Ziffer 3 der Urkunde des Notars Dr. Q. A. (UR-Nr. 000 /0000) vom 16.02.2018 wird für unzulässig erklärt.
2. Der Widerspruch des Klägers gegen die von dem Beklagten zu 3) aus der Urkunde Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 des Notars Dr. Q. A. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Insolvenztabelle (AG Köln 70c IN 182/21) angemeldete Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 21.621,53 € unter der laufenden Nummer 7 wird für begründet erklärt.
3. Der Widerspruch des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1) und 2) aus der Urkunde Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 des Notars Dr. Q. A. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Insolvenztabelle (AG Köln 70c IN 182/21) angemeldete Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € unter der laufenden Nummer 6 wird in Höhe von 49.577,18 € (Hauptforderung) und weiteren 14.832,00 € (Zinsen) für begründet erklärt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagten zu je 22 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger – als Nachlassinsolvenzverwalter – wendet sich gegen Forderungen der Beklagten zu 1), 2) und 3), die diese gegenüber dem Nachlass des am 29.04.2021 verstorbenen, vormaligen Klägers (im Folgenden: Erblasser) geltend machen. Die Parteien streiten zudem über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Q. A. (UR-Nr. 000/0000 vom 16.02.2018).
Der Erblasser hatte im Jahr 2014 Schulden bei dem Beklagten zu 3), welche der Erblasser in der Folge nicht vollständig begleichen konnte. Im zeitlichen Zusammenhang damit verkaufte der Erblasser an den Beklagten zu 3) diverse Grundstücke (vgl. Anl. K3), die Letzterer auf seine Kinder, die Beklagten zu 1) und 2), übertrug. Unter dem 16.02.2018 schlossen die (ursprünglichen) Streitparteien – aufgrund von Zwangsvollstreckungen des Beklagten zu 3) in das Vermögen des Erblassers – den hier streitgegenständlichen notariellen Vertrag zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. UR-Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 = Bl. 16 ff. d.A.). Im „Gegenzug“ zu der Einstellung der Zwangsvollstreckung erkannte der Erblasser in Ziffer 2) der Vereinbarung an, dem Beklagten zu 3) einen Betrag i.H.v. 150.000,00 € sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 13.900,00 € zu schulden. Entsprechende Zahlungen sollten spätestens bis zum 29.03.2018 und 31.12.2018 respektive geleistet werden. Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, unterwarf sich der Erblasser bzgl. der Zahlungsansprüche der sofortigen Vollstreckung. Zudem verpflichtete sich der Erblasser unter Ziffer 3) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zur Erstattung „bis zu einem Betrag i.H.v. 150.000 €“ für etwaige Entsorgungskosten. Entsprechende Entsorgungskosten avisierten die Parteien im Hinblick auf Grundstücke, die der Erblasser an den Beklagten zu 3) übertragen und sodann gepachtet hatte. Der Gerichtsvollzieher H. veranschlagte Kosten für die Müllentsorgung i.H.v. 71.000,00 € (vgl. Anl. B 11). Auch hier sieht der Vertrag eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung vor. Nach Ablauf der vorgenannten Frist zahlte der Erblasser im Juni 2018 einen Betrag i.H.v. 150.000,00 € an den Beklagten zu 3). Als Verwendungszweck ist in dem Kontoauszug „Ablösungsforderung gemäß Treuhandauftrag v. 3“ vermerkt (vgl. Anl. K5 = Bl. 48 d.A.).
Der vormalige Kläger verstarb am 29.04.2021; alle bekannten Erben schlugen die Erbschaft aus. Die Nachlasspflegschaft wurde durch Beschluss vom 31.05.2020 (Bl. 284 ff. d.A.) angeordnet. Unter dem 25.10.2021 zeigte Rechtsanwalt E. an, dass das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet worden sei und er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Nach Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO erklärte der Nachlassinsolvenzverwalter und nunmehrige Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2022 die Aufnahme des Verfahrens (vgl. Bl. 258 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) meldeten aus der Urkunde Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 des Notars Dr. Q. A. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 eine Forderung i.H.v. 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wird unter der laufenden Nr. 6 zur Insolvenztabelle geführt. Der Beklagte zu 3) meldete aus der vorstehenden Urkunde ebenfalls mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 eine Forderung i.H.v. 150.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 21.621,53 € zur Tabelle an. Die Forderung wird unter der laufenden Nr. 7 zur Insolvenztabelle geführt. Die Beklagten haben Forderungsanmeldungen zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Bl. 377 d.A.). Dort werden als Gläubiger L. und S. I., die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2), genannt. Hinsichtlich der Forderungsanmeldungen des Beklagten zu 3) nehmen die Beklagten auf die vorgenannte Anlage Bezug.
Der Kläger trägt vor, dass beide Forderungen bestritten worden seien. Er ist der Ansicht, dass die notarielle Urkunde vom 16.02.2018 aufgrund eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Zudem habe sie der Erblasser wirksam angefochten.
Der Kläger beantragt,
seinen Widerspruch gegen
a) die von den Beklagten zu 1) und 2) aus der Urkunde Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 des Notars Dr. Q. A. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Tabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € unter der laufenden Nummer 6 sowie
b) gegen die von dem Beklagten zu 3) aus der Urkunde Nr. 000/0000 vom 16.02.2018 des Notars Dr. Q. A. mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 zur Tabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 21.621,53 € unter der laufenden Nummer 7
für begründet zu erklären.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
1. die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3) aus der Urkunde des Notars Dr. W. N., Ur-Nr. 000/0000 für unzulässig zu erklären,
2. festzustellen, dass den Beklagten zu 3) aus dem titulierten Anspruch aus der Urkunde des Notars Dr. W. N., Ur-Nr.- 000/0000 keine Rechte mehr zustehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Kläger die Grundstücke, die später an die Beklagten zu 1) und 2) übertragen worden sind, vermüllt habe. Deshalb sei die Regelung aus Ziffer 2) in die notarielle Vereinbarung aufgenommen worden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten für die Müllentsorgung Kosten i.H.v. 100.422,82 € aufgewendet. Sie beziehen sich dahingehend auf zwei Rechnungen, die sie als Anlage B7 zur Gerichtsakte reichen (vgl. Bl. 97 ff. d.A.). Die Beklagten behaupten, dass die Rechnungen mit Schreiben vom 05.08.2018 an den Erblasser versandt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 haben die Beklagten – hinsichtlich dieser Forderung – eine korrigierte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 16.02.2018 (diese datiert vom 25.09.2020) zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Bl. 113 ff. d.A.). Die korrigierte vollstreckbare Ausfertigung weist einen „bestimmten Betrag i.H.v. 100.422,82 €“ aus.
Die Beklagten sind insoweit der Ansicht, dass dies die notariell beurkundete Forderung hinreichend bestimmt machen würde. Sie sind darüber hinaus insgesamt der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung (UR-Nr. 000/0000) bestimmt genug sei. Die Formulierung „bis zu 150.000 €“ reiche aus. Es sei üblich, dass sich die konkrete Zahlungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde erst später ermitteln ließe. Nach Ansicht der Beklagten seien die Kosten nicht überhöht.
Durch Beschluss vom 03.09.2020 hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (UR-Nr. 000/0000) hinsichtlich der Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (vgl. Bl. 104 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Unterbrechung des Verfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers (und vormaligen Klägers) ist beendet. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend aufgenommen.
I. Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) aus der Urkunde vom 16.02.2018 (Ziffer 3)
Der Antrag des Klägers zu Ziffer 1 lit. a) war dem Begehren nach sowohl als Titelgegenklage im Sinne von § 767 ZPO analog als auch als Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 ZPO auszulegen. Der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger hat im Laufe des Rechtsstreits stets zum Ausdruck gebracht, dass er sowohl die Unwirksamkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde (UR-Nr. 000/0000) angreift, als auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Anspruch geltend macht (§ 767 ZPO). Ursprünglich ließ der Erblasser Anträge ankündigen, die die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) aus der Urkunde für unzulässig erklären sollten (vgl. Bl. 166 d.A.). Der Erblasser begründete die Unwirksamkeit etwa damit, dass der Titel unbestimmt sei. Dies stellt einen Einwand dar, der die Wirksamkeit des Titels als solchen infrage stellt. Nunmehr beantragt der Kläger den Widerspruch gegen die angemeldete Forderung (laufende Nr. 6) für begründet zu erklären. Damit verfolgt er seine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel weiter. Die Titelgegenklage kann mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden werden (vgl. Preuß, in: BeckOK, ZPO, 01.07.2022, § 767 Rn. 58). Die Kammer ist für die Feststellung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zuständig, § 180 Abs. 2 InsO.
1. Titelgegenklage, § 767 ZPO
Die Titelgegenklage ist begründet. Die notarielle Unterwerfungserklärung bezüglich eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten für etwaige Abfallbeseitigung „bis zu einem Betrag i.H.v. 150.000 €“ (Ziffer 3, UR-Nr. 000/0000) ist unwirksam. Die Unterwerfungsklausel ist nicht hinreichend bestimmt. Aus der notariellen Unterwerfungserklärung muss sich ergeben, in welcher Höhe der Gläubiger vollstrecken darf. Eine notarielle Unterwerfungsklausel muss sowohl dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot als auch dem Konkretisierungsgebot aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13; Urteil vom 16.04.1997 – VIII ZR 239/96; Urteil vom 23.11.1970 – III ZR 58/67; Wolfsteiner, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 Rn. 189; Hoffmann, in: BeckOK, ZPO, 01.07.2022, § 794 Rn. 48). Das Konkretisierungsgebot geht dabei über das Bestimmtheitsgebot hinaus und stellt eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde auf (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13). Das Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. Der Erblasser hat sich in der notariellen Urkunde unter Ziffer 3 verpflichtet, die Kosten für die Entsorgung von Müll und Abfall „gegen Nachweis zu erstatten bis zu einem Betrag i.H.v. 150.000,-- €“. In welcher Höhe diese Kosten – zumal erst in der Zukunft – anfallen würden, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Da die Kosten, schon dem Vertragszweck nach, erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen sollten, ergeben sie sich auch nicht aus sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der notariellen Urkunde. Dass für eine etwaige Vollstreckung ein Höchstbetrag i.H.v. 150.000,00 € vereinbart wurde, konkretisiert die Regelung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1970 – III ZR 58/67; Wolfsteiner, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 Rn. 189). Ein (gesetzlicher) Ausnahmefall vom Konkretisierungsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Sofern der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass es zahlreiche Fälle gebe, in denen zum Zeitpunkt des notariellen Vertragsschlusses noch unklar sei, in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch anfallen werde, ist dies zwar zutreffend. Die Argumentation verfängt hier jedoch nicht, denn in diesen Fällen ist objektiv bestimmbar, in welcher Höhe ein Anspruch entstehen wird (vgl. etwa Wolfsteiner, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 Rn. 188,191 ff.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Es war vielmehr von Anfang an unklar, in welcher Höhe Kosten für die Müllentsorgung anfallen würden. Sofern der Notar Dr. A. die Forderung durch die vollstreckbare Ausfertigung vom 25.09.2020 (Bl. 114 d.A.) „konkretisierte“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Erforderlich ist vielmehr, dass bereits der Titel – hier die notarielle Urkunde UR-Nr. 000/0000 – hinreichend konkret ist. Eine Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig (Wolfsteiner, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 Rn. 189 ff.). Ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich.
2. Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs
Mit seinem Antrag zu Ziffer 1) lit. a) macht der Kläger zudem materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Titel, die notarielle Urkunde, geltend. Die vormalige Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ist nunmehr als Feststellungsklage über das Bestreiten der mutmaßlichen Forderung der Beklagten zulässig. Voraussetzung für eine Aufnahme des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 2 InsO ist zunächst, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 181/19). Dies ist hier der Fall. Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit Schreiben vom 06.11.2021 am 09.11.2021 eine Forderung i.H.v. 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € zur Tabelle angemeldet (laufende Nr. 6, vgl. Bl. 377 d.A.). Der Kläger hat die Forderungen bestritten. Liegt – wie hier – für eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Titel vor und ist über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig, kann der der Forderung widersprechende Insolvenzverwalter eine Fortsetzung des (Vollstreckungsgegenklage-)Prozesses nur mit dem Ziel erreichen, dass sein Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung für begründet erklärt wird (BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 181/19 m.w.N.; Jungmann, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 179 Rn. 21; Zenker, in: BeckOK, InsO, 15.04.2022, § 179 Rn. 19). Der Kläger hat seine Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2022 der veränderten Prozesssituation entsprechend angepasst. Sie sind nunmehr darauf gerichtet den Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Forderungen für begründet zu erklären. Die vormals rechtshängige Vollstreckungsgegenklage wird nunmehr als zulässige Klage auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen die angemeldete Forderung berechtigt ist, fortgesetzt.
Der Widerspruch gegen die angemeldete Forderung i.H.v. 150.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832 € (laufende Nr. 6) ist jedoch nur in Höhe von 49.577,18 € sowie weiteren 14.832 € begründet. Den Beklagten zu 1) und 2) steht gegenüber dem Kläger eine Forderung i.H.v. 100.422,82 € zu. Insoweit ist der Widerspruch des Klägers unbegründet. Zinsen auf die geltend gemachte Forderung können die Beklagten jedoch nicht verlangen.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Müllentsorgung besteht zunächst dem Grunde nach. Zwischen dem Erblasser und den Beklagten ist vor dem Notar Dr. A. unter dem 16.02.2018 wirksam ein konstitutives Schuldanerkenntnis vereinbart worden. Dies ergibt eine Auslegung im Zusammenhang mit den Gesamtumständen des Zustandekommens der notariellen Urkunde (UR-Nr. 000/0000). Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB wird eine selbstständige neue Schuld geschaffen (vgl. Sprau, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 780 und § 781 jeweils Rn. 1 ff.). Bei einem entsprechenden Anerkenntnis soll mithin eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden. Unter Ziffer 3 der Urkunde, erkannte der Erblasser gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ausdrücklich an, dass er für etwaige Entsorgungskosten im Zusammenhang mit den näher bezeichneten „Grundstücken F.“ bis zu einem Betrag i.H.v. 150.000,00 € einstehen würde. Der Erblasser und die Beklagten wollten damit eine neue Schuld begründen und die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Erblassers dem zukünftigen Streit entziehen. Auf ein konkretes Kausalgeschäft oder gesetzliches Schuldverhältnis, auf das diese Kostentragungspflicht zurückgehen könnte, wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Parteien eine selbständige Schuld begründen wollten. Das Schuldanerkenntnis ist auch rechtswirksam zustandegekommen. Es ist nicht wegen Sittenwidrigkeit oder sonstigen Gründen im Sinne von § 138 BGB nichtig. Eine Nichtigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Geschäft in seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. m.w.N. BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 = NZA 2016, 1409 Rn. 48; BGH, Urteil vom 07.02.2013 – IX ZR 138/11 = NJW 2013,1591 Rn. 8; BGH, Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 153/01 = NJW 2002, 2774, 2775). Für die Beurteilung, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (vgl. zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 474/14). Tatsachen, die zu einer entsprechenden Nichtigkeit führen könnten, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) eine überhöhte Forderung versprechen ließen. Bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen notariellen Vereinbarung war dem Erblasser aufgrund der Kostenaufstellung des Gerichtsvollziehers H. (vgl. Anl. B11) bekannt, dass für die Müllentsorgung jedenfalls Kosten i.H.v. 70.000,00 € anfallen könnten. Vor diesem Hintergrund ist eine Deckelung der Zahlungsverpflichtung des Erblassers auf einen Betrag „bis zu 150.000 €“ nicht überzogen. Zudem war er nicht schutzlos gestellt. Die Regelung sah eine Zahlungsverpflichtung des Erblassers nur dann vor, wenn die Forderung durch Rechnungen nachgewiesen würde.
Das Schuldanerkenntnis ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund von Anfechtung nichtig. Konkreter Vortrag zu einem etwaigen Irrtum wurde nicht gehalten. Sofern der Erblasser auf eine Drucksituation Bezug nehmen ließ, kann rein theoretisch eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Auch insofern fehlt es aber an einem konkreten Vortrag. Die bloße Zwangslage aufgrund einer drohenden Zwangsvollstreckung reicht hierfür nicht aus; selbst wenn man unterstellen wollte, dass dies seitens der Beklagten ausgenutzt worden wäre. Eine Täuschung oder Drohung, deren Verwirklichung in der Macht der Beklagten lag, hat der Kläger nicht dargetan. Die Anfechtung ist darüber hinaus nicht fristgemäß erklärt worden. Der Erblasser hat nicht dargetan, dass er binnen Jahresfrist im Sinne von § 124 BGB die Anfechtung erklärt hat. Eine Irrtumsanfechtung im Sinne von § 119 BGB ist ebenfalls verfristet, § 121 Abs. 1 BGB. Die notarielle Vereinbarung wurde unter dem 16.02.2018 geschlossen. Die Klage, die mit der Anfechtungserklärung (vgl. Bl. 11 d.A.) verbunden wurde, ist am 12.08.2020 und somit nicht mehr unverzüglich nach dem mutmaßlichen Irrtum erklärt worden. Dass der Erblasser von dem Anfechtungsgrund erst kurze Zeit vor der Rechtshängigkeit Kenntnis erlangte ist nicht dargetan.
Die erforderliche Form für ein Schuldanerkenntnis ist eingehalten worden. Die notarielle Beurkundung des Schuldanerkenntnisses ersetzt die gemäß §§ 781 S. 1, 126 Abs. 1 BGB zu wahrende Schriftform, § 126 Abs. 4 BGB. Es sind auch keine Gründe für die Formunwirksamkeit der notariellen Urkunde ersichtlich. Sofern der Erblasser vortragen ließ, dass der Notar im Lager der Beklagten gestanden habe, wird dies nicht weiter substantiiert.
b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich für die Beklagten zu 1) und 2) auch ein konkreter Anspruch auf Ausgleich der Entsorgungskosten in Höhe von 100.422,82 €. Die Bedingung der Ziffer 3 der notariellen Vereinbarung ist eingetreten. Danach war der Kläger verpflichtet Entsorgungskosten bis zu einem Betrag i.H.v. 150.000,00 € auszugleichen, sofern ihm entsprechend Rechnung gelegt würde. In Höhe von 100.422,82 € ist dies geschehen (vgl. Anl. B7). Der Erblasser hat zwar bestritten, dass ihm entsprechende Rechnungen vorprozessual zugegangen seien. Dies als wahr unterstellt, sind sie ihm jedenfalls im Rahmen dieses Rechtsstreits als Anlage B7 zugegangen. Sofern der Kläger die Höhe der Kosten als unverhältnismäßig anzweifelt, hat er hierzu nicht weiter vorgetragen. Es wäre erforderlich gewesen, die – übersichtlichen – Rechnungspunkte, die sich aus der Anlage B7 ergeben, konkret in Zweifel zu ziehen. Dass die Kosten überhöht waren, drängt sich anhand der Rechnungslegung auch nicht auf, zumal bereits der Gerichtsvollzieher H. von Entsorgungskosten i.H.v. 71.000,00 € ausging.
Die zur Insolvenztabelle angemeldete Zinsforderung i.H.v. 14.832,00 € können die Beklagten zu 1) und 2) hingegen nicht verlangen. Eine entsprechende Forderung erschließt sich nicht. Dem Anhang zu der Forderungsanmeldung der Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass auf eine etwaige Hauptforderung i.H.v. 150.000,00 € Zinsen in Höhe von „5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018“ (vgl. Bl. 383 d.A.) begehrt werden. Woraus sich der Zinslauf ergeben soll, erschließt sich auch im Zusammenhang mit dem Vortrag der Beklagten nicht. Sie haben vortragen, dass die Kosten für die Entsorgung i.H.v. 100.422,82 € und entsprechende Rechnungen dem Erblasser mit Schreiben vom 05.11.2018 übersandt worden seien (Bl. 72 d.A.). Die Rechnungen stammen erst vom 23.04.2018 und 18.09.2018. Weshalb die Forderung für einen Zeitraum vor der Rechnungslegung verzinst werden soll, erschließt sich nicht.
II. Forderung des Beklagten zu 3) aus der Urkunde vom 16.02.2018 (Ziffer 2, UR Nr. 000/0000)
Mit seinem Antrag zu Ziffer 1) lit. b) setzt der Kläger seine vormalige Vollstreckungsgegenklage nunmehr als Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung i.H.v. 150.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 91.623,53 € (laufende Nr. 7) fort.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Widerspruch gegen die angemeldete Forderung (laufende Nr. 7) ist begründet. Der Erblasser hat sich unter Nr. 2 der notariellen Urkunde zwar verpflichtet, an den Beklagten zu 3) bis zum 29.03.2018 einen Betrag i.H.v. 150.000,00 € zu zahlen. Der Kläger kann sich aber mit Erfolg auf Erfüllung gemäß §§ 362, 366 BGB berufen. Im Juni 2018 hat der Erblasser einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € an den Beklagten zu 3) überwiesen. Diese Zahlung hat der Erblasser auch zur Tilgung der Forderung aus der notariellen Urkunde (Regelung Nr. 2, UR-Nr. 000/0000) bestimmt (§ 366 BGB). Er hat vorgetragen, dass er die Zahlung nach seiner Vorstellung auf die Hauptschuld aus dem streitgegenständlichen Notarvertrag geleistet hat (vgl. Bl. 7 und 8 d.A.). Der vorgelegte Kontoauszug vom 15.06.2018 (Bl. 48 d.A.) trägt einen Verwendungszweck, der diese Zielrichtung bestätigt. Die Zahlung erfolgte zwar – im Hinblick auf die Regelung in der notariellen Urkunde – verspätet, aber immer noch im zeitlichen Zusammenhang mit dieser. Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Regelung in Ziffer 2 der notariellen Urkunde können vor dem Hintergrund der Erfüllung dahinstehen.
Sofern sich der Erblasser zu einer Zahlung von weiteren 13.900 € verpflichtete, war hierzu keine Entscheidung zu treffen. Das Feststellungsrecht beschränkt sich auf den Umfang der Anmeldung zur Insolvenztabelle, § 181 InsO. Es fehlt insofern aber an einer Anmeldung zur Insolvenztabelle durch den Beklagten zu 3). Dieser hat lediglich die vorgenannte Forderung i.H.v. 150.000,00 € zur Tabelle angemeldet.
Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, denn die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Hinsichtlich der Forderung des Beklagten zu 3) obsiegt der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 313.900 € festgesetzt. Der Kläger wendete sich, bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter, gegen eine potentielle Vollstreckung in Höhe des vorgenannten Betrags.